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	<title>kanzlei bell.helm.partnerInnen - Arbeitsrechtler in München &#187; Kanzlei BHP</title>
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	<description>Menschenrechte im Betrieb</description>
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		<title>Einladung zur Diskussion: Sans Papiers – Menschen ohne Papiere &#8211; Rechtsdurchsetzung f&#252;r Rechtlose</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 19:59:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>

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		<description><![CDATA[VORAB: Enstschuldigen Sie bitte, die mail im Newsletter zur Veranstaltung aus 2010. Wir wollten nur mal testen, ob Sie mitlesen und das tun Sie! Nein, Spa&#223; beseite: Unser Newsletterdienst hat uns ein Schnippchen geschlagen. Technik eben. Hier folgt die aktuelle Einladung zu einem sehr spannenden Thema! EINLADUNG Liebe Kolleginnen und Kollegen, zum n&#228;chsten Diskussionsforum der [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/einladung-zur-diskussion-sans-papiers-menschen-ohne-papiere-rechtsdurchsetzung-fur-rechtlose/' addthis:title='Einladung zur Diskussion: Sans Papiers – Menschen ohne Papiere &#8211; Rechtsdurchsetzung f&#252;r Rechtlose' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>VORAB: Enstschuldigen Sie bitte, die mail im Newsletter zur Veranstaltung aus 2010. Wir wollten nur mal testen, ob Sie mitlesen und das tun Sie! Nein, Spa&#223; beseite: Unser Newsletterdienst hat uns ein Schnippchen geschlagen. Technik eben.</em></p>
<p>Hier folgt die aktuelle Einladung zu einem sehr spannenden Thema!</p>
<h2 style="text-align: center;"><strong>EINLADUNG</strong></h2>
<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>zum n&#228;chsten Diskussionsforum der Plattform Arbeit &amp; Recht gemeinsam mit der VDJ am</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Mittwoch, den 13. Juli 2011 um 18.00 Uhr</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>im Gewerkschaftshaus in M&#252;nchen</strong><br />
<strong> Haus C, Erdgeschoss Raum Kurt Eisner (Ver.di Sitzungsraum)</strong></p>
<p>m&#246;chten wir Dich / Sie zur Diskussion mit</p>
<p style="text-align: center;"><strong>RAin Gisela Seidler</strong></p>
<p>einladen.</p>
<h2 style="text-align: center;"><strong>Sans Papiers – Menschen ohne Papiere</strong><br />
<strong> Rechtsdurchsetzung f&#252;r Rechtlose</strong></h2>
<p style="text-align: center;"><strong><br />
</strong></p>
<p>RAin Gisela Seidler, Kanzlei W&#228;chtler &amp; Kollegen hat als einen T&#228;tigkeitsschwerpunkt das Ausl&#228;nder- und Asylrecht, sie unterst&#252;tzt die Kampagne &#8220;Kein Mensch ist illegal&#8221; und den Bayerischen Fl&#252;chtlingsrat e. V.</p>
<p>Mit freundlichen kollegialen Gr&#252;&#223;en</p>
<p>R&#252;diger Helm                                     	Eckart Stevens-Bartol                                    		Hubert Thiermeyer<br />
Rechtsanwalt                                       Vors. Richter am LSG                                    		Ver.di-Landesleitung</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/einladung-zur-diskussion-sans-papiers-menschen-ohne-papiere-rechtsdurchsetzung-fur-rechtlose/' addthis:title='Einladung zur Diskussion: Sans Papiers – Menschen ohne Papiere &#8211; Rechtsdurchsetzung f&#252;r Rechtlose' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 14:32:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Einigungsstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 &#8211; 1 ABR 42/08 &#8220;Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einf&#252;hrung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen k&#246;nnen. Gem&#228;&#223; § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Besch&#228;ftigten das Recht, sich bei den zust&#228;ndigen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/beschwerdestelle-agg-mitbestimmung-betriebsrat/' addthis:title='Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 42/08" target="_blank" title="BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08">1 ABR 42/08</a></p>
<blockquote><p>&#8220;Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</p>
<p>Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einf&#252;hrung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen k&#246;nnen. Gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 AGG: Beschwerderecht">§ 13 Abs. 1 Satz 1 AGG</a> haben die Besch&#228;ftigten das Recht, sich bei den zust&#228;ndigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gr&#252;nde &#8211; zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters &#8211; benachteiligt f&#252;hlen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 AGG: Ma&szlig;nahmen und Pflichten des Arbeitgebers">§ 12 Abs. 5 AGG</a> muss der Arbeitgeber die hierf&#252;r zust&#228;ndige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einf&#252;hrung und Ausgestaltung unterf&#228;llt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte">§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG</a> der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren &#252;ber die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine &#252;berbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem &#246;rtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines Betriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einf&#252;hrung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine &#252;berbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu.&#8221; (Pressemitteilung BAG)</p></blockquote>
<p>Selbstverst&#228;ndlich jedoch hat der Betriebsrat M&#246;glichkeiten, eine Einigungsstelle nach einer Beschwerde gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/84.html" target="_blank" title="&sect; 84 BetrVG: Beschwerderecht">84</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 BetrVG: Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat">85 BetrVG</a> anzurufen und gegebenenfalls gerichtlich einsetzen zu lassen:</p>
<p>&#8220;<em>Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzust&#228;ndig, wenn sie  wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde, die den Vorwurf des Mobbings  enth&#228;lt, angerufen wird.</em>&#8221; LAG Hamm vom 05.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 TaBV 63/09" target="_blank" title="LAG Hamm, 05.10.2009 - 10 TaBV 63/09">10 TaBV 63/09</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/beschwerdestelle-agg-mitbestimmung-betriebsrat/' addthis:title='Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Anspruch eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/anspruch-eines-alleinerziehenden-betriebsratsmitglieds-auf-erstattung-der-kinderbetreuungskosten/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 16:18:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratsmitglied]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat einen interessanten Fall entschieden. &#8220;Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied w&#228;hrend einer mehrt&#228;gigen ausw&#228;rtigen Betriebsratst&#228;tigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderj&#228;hrigen Kinder entstehen. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG tr&#228;gt der Arbeitgeber die durch die T&#228;tigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu geh&#246;ren auch die Aufwendungen, die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/anspruch-eines-alleinerziehenden-betriebsratsmitglieds-auf-erstattung-der-kinderbetreuungskosten/' addthis:title='Anspruch eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat einen interessanten Fall entschieden.</p>
<blockquote>
<div>
<p>&#8220;Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die  einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied w&#228;hrend einer mehrt&#228;gigen ausw&#228;rtigen Betriebsratst&#228;tigkeit durch die Fremdbetreuung seiner  minderj&#228;hrigen Kinder entstehen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§ 40 Abs. 1 BetrVG</a> tr&#228;gt  der Arbeitgeber die durch die T&#228;tigkeit des Betriebsrats entstehenden  Kosten. Dazu geh&#246;ren auch die Aufwendungen, die einzelne  Betriebsratsmitglieder zur Erf&#252;llung ihrer Betriebsratsaufgaben f&#252;r  erforderlich halten d&#252;rfen, nicht aber s&#228;mtliche Kosten, die nur  irgendwie durch die Betriebsratst&#228;tigkeit veranlasst sind. Grunds&#228;tzlich  nicht erstattungsf&#228;hig sind insbesondere Aufwendungen, die der  pers&#246;nlichen Lebensf&#252;hrung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber zu tragen  sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass  es die Betreuung seiner minderj&#228;hrigen Kinder f&#252;r Zeiten sicherstellen  muss, in denen es au&#223;erhalb seiner pers&#246;nlichen Arbeitszeit  Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die  verfassungskonforme Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§ 40 Abs. 1 BetrVG</a>. Das  Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer  Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen  Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs.  2 GG</a> sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das nat&#252;rliche  Recht der Eltern“, sondern auch „die zuv&#246;rderst ihnen obliegende  Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die  gleichzeitige Erf&#252;llung beider Pflichten kein Verm&#246;gensopfer entstehen.</p>
<p>Der  Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher &#8211; anders als zuvor das  Landesarbeitsgericht &#8211; dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter  entsprochen, die von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten  verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als  Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des  Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsr&#228;teversammlung insgesamt zehn  Tage ortsabwesend war und w&#228;hrend dieser Zeit f&#252;r die Betreuung ihrer 11  und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dem  Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des  Betriebsratsmitglieds noch eine vollj&#228;hrige berufst&#228;tige Tochter lebte,  welche die Betreuung ihrer j&#252;ngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die  Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt  600,&#8211; Euro auch der H&#246;he nach f&#252;r erforderlich halten.<em>&#8221; [<a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14426&amp;pos=0&amp;anz=47" target="_blank">Quelle - PM BAG Nr. 47/10</a>]</em></p>
</div>
</blockquote>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 103/08" target="_blank" title="BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 103/08">7 ABR 103/08</a><br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht N&#252;rnberg, Beschluss vom 27. November 2008 &#8211; 5 TaBV  79/07</em></p>
<p><em><br />
</em></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/anspruch-eines-alleinerziehenden-betriebsratsmitglieds-auf-erstattung-der-kinderbetreuungskosten/' addthis:title='Anspruch eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebsratsmitglied beh&#228;lt Lohnanspruch w&#228;hrend eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, § 103 BetrVG</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-behaelt-lohnanspruch-waehrend-eines-zustimmungsersetzungsverfahrens-103-betrvg/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 15:51:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat am 06.07.2010, AZ 26 Ca 2220/10 (nicht ver&#246;ffentlicht, nicht rechtskr&#228;ftig) ein klarstellendes Urteil verk&#252;ndet, das den Anspruch des Mitglied des Betriebsrats w&#228;hrend eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens st&#228;rkt. Was ist passiert? Der Arbeitgeber hat ein Problem. Er m&#246;chte ein Mitglied des Betriebsrats k&#252;ndigen, muss aber die H&#252;rde des § 15 Abs 1 KSchG, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-behaelt-lohnanspruch-waehrend-eines-zustimmungsersetzungsverfahrens-103-betrvg/' addthis:title='Betriebsratsmitglied beh&#228;lt Lohnanspruch w&#228;hrend eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, § 103 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat am 06.07.2010, AZ <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 Ca 2220/10" target="_blank" title="ArbG M&uuml;nchen, 06.07.2010 - 26 Ca 2220/10">26 Ca 2220/10</a> (nicht ver&#246;ffentlicht, nicht rechtskr&#228;ftig) ein klarstellendes Urteil verk&#252;ndet, das den Anspruch des Mitglied des Betriebsrats w&#228;hrend eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens st&#228;rkt.</p>
<p><strong>Was ist passiert?</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber hat ein Problem. Er m&#246;chte ein Mitglied des Betriebsrats k&#252;ndigen, muss aber die H&#252;rde des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§ 15 Abs 1 KSchG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 BGB</a> nehmen. Er kann dem Betriebsrat nur k&#252;ndigen, wenn er einen Grund zur fristlosen, au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung hat.  Nachdem derzeit Bagatellk&#252;ndigungen Mode sind, denkt er sich, ach wir verkaufen ja Ware gegen Geld. Da k&#246;nnte es ja sein, dass Betriebsrat XY ein paar der Waren (auch wenn sie schimmlig waren) klauen wollte. Das traf nat&#252;rlich nicht zu, so dass der Betriebsrat der K&#252;ndigung zu Lasten des Kollegen nicht zustimmte und auch der Antrag des Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen, vom Arbeitsgericht zur&#252;ckgewiesen wurde.</p>
<blockquote><p>Anmerkung: Will der Arbeitgeber einem Betriebsrat fristlos k&#252;ndigen, so muss er dazu die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Solange diese nicht vorliegt, darf der Arbeitgeber die K&#252;ndigung nicht aussprechen. Um die Zustimmung ersetzen zu lassen, muss der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen. Dieses pr&#252;ft, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu Recht verweigert wurde, was im Ergebnis darauf hinaus l&#228;uft, dass gepr&#252;ft wird, ob die vom Arbeitgeber gew&#252;nschte K&#252;ndigung wirksam w&#228;re, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a>. Wenn das Arbeitsgericht die Weigerung des Betriebsrats der K&#252;ndigung zuzustimmen f&#252;r nicht gerechtfertigt h&#228;lt, so ersetz es die fehlende Zustimmung durch Beschluss (Urteil). Erst wenn dieser Beschluss rechtskr&#228;ftig ist, kann der Arbeitgeber die K&#252;ndigung aussprechen.</p></blockquote>
<p>Der Arbeitgeber indessen hat sich gedacht, er k&#246;nne wenigstens Geld sparen, wenn er die Gehaltszahlungen einstellt, solange das Verfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> l&#228;uft. Ein Hausverbot gegen das Betriebsratsmitglied wurde dazu ausgesprochen.  Gleichzeitig hat er dem Arbeitnehmer angeboten, bei einer anderen Firma zum selben Gehalt zu arbeiten. Der Arbeitgeber wollte damit sein so genanntes Annahmeverzugsrisiko (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 BGB</a>)  minimieren.<br />
Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers: Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer -in der Regel- w&#228;hrend eines laufenden K&#252;ndigungsschutzprozesses von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei, so muss er damit rechnen, dass er dem Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen nachleisten muss, wenn dieser den K&#252;ndigungsschutzprozess gewinnt. Und das, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit gar nicht f&#252;r den Arbeitgeber gearbeitet hat. Der Arbeitgeber war eben mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug.</p>
<p>Das Betriebsratsmitglied hat daraufhin auf Zahlung des nicht gezahlten Lohns (zun&#228;chst bis zum Ausspruch der K&#252;ndigung &#8211; die K&#252;ndigungsschutzklage und der dann zu regelne Lohnanspruch sind noch anh&#228;ngig) geklagt.</p>
<p><strong>Wie hat das Arbeitsgericht entschieden?</strong></p>
<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass es einem Betriebsratsmitglied nicht zuzumuten sei, bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten, der Arbeitgeber daher den Lohnanspruch erf&#252;llen m&#252;sse.<br />
Aus den Gr&#252;nden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Es ist einem suspendierten Betriebratsmitglied, das vom Arbeitgeber w&#228;hrend der Laufzeit eines Verfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 Abs. 2 BetrVG</a> von der Arbeitsleistung freigestellt ist,  nicht zumutbar ein anderes vom Arbeitgeber vermitteltes Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen.</p>
<p>Es ist hier zu ber&#252;cksichtigen, dass der Gesetzgeber durch <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§§ 15 KSchG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> eine k&#252;ndigungsschutzrechtliche Schutzregelung zugunsten des einzelnen Betriebsratsmitglieds und zugunsten des Betriebsratsgremiums geschaffen hat, die es einem Arbeitgeber zumutet bis zu einer Kl&#228;rung durch die Arbeitsgerichte, ob ein K&#252;ndigungsgrund vorliegt oder nicht, das Arbeitsverh&#228;ltnis mit einem Betriebsratsmitglied aufrechtzuerhalten. Motiv dieser Regelung ist es, die Tr&#228;ger der Betriebsverfassungsorgane vor willk&#252;rlichen au&#223;erordentlichen K&#252;ndigungen zu sch&#252;tzen. Der Sinn des besonderen K&#252;ndigungsschutzes ist es, die Wahl der Betriebsverfassungsorgane und die Kontinuit&#228;t ihrer Arbeit zu sichern. Dem Arbeitgeber soll die M&#246;glichkeit genommen werden, sich unbequemer Mandatstr&#228;ger durch eine unberechtigte oder gar willk&#252;rliche K&#252;ndigung zu entledigen (BAG, Beschluss vom 18.09.1997, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 ABR 15/97" target="_blank" title="BAG, 18.09.1997 - 2 ABR 15/97">2 ABR 15/97</a>).<br />
Aus diesem Grund geht auch die Rechtsprechung regelm&#228;&#223;ig davon aus, dass es zwar in besonders gravierenden F&#228;llen m&#246;glich sein kann, dass ein Betriebsratsmitglied w&#228;hrend des Laufs eines Verfahrens gem. § 103 betrVG von der Arbeitsleistung freigestellt wird, dass es jedoch grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich ist, dem Arbeitnehmer ein Hausverbot zu erteilen und so die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu unterbinden( Richardi, betrVG, 7. Auflage, § 103 rn. 85 mwN).</p>
<p>Wollte man es mit der Arbeitgeberin (Anm. im hiesigen Verfahren) als b&#246;swilliges Unterlassen gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 Satz 2 BGB</a> betrachten, wenn ein suspendiertes Betriebsratsmitglied eine ihm vom Arbeitgeber vermittelte T&#228;tigkeit nicht aufnimmt, w&#252;rde man faktisch das Betriebsratsmitglied in eine Situation versetzen, in der es entweder den verg&#252;tungsanspruch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 BGB</a> verliert oder in der es nicht mehr in der Lage ist, sein Betriebsratsmandat auszu&#252;ben. Wenn ein Arbeitnehmer n&#228;mlich das ihm angebotene Zwischenarbeitsverh&#228;ltnis aufnehmen w&#252;rde, w&#228;re er in diesem Arbeitsverh&#228;ltnis verpflichtet die volle dort geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Es best&#252;nde auch keine M&#246;glichkeit vom neuen Arbeitgeber eine Freistellung &#8211; oder gar eine bezahlte Freistellung &#8211; zum Zweck der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben beim eigentlichen Arbeitgeber zu fordern.</p>
<p>Eine solche Situation macht es f&#252;r ein Betriebsratsmitglied grunds&#228;tzlich unzumutbar w&#228;hrend einer Suspendierung durch den Arbeitgeber w&#228;hrend des Laufs eines Verfahrens gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 Abs. 2 BetrVG</a> eine anderweitige Besch&#228;ftigung aufzunehmen [...].&#8221; (ArbG M&#252;nchen, Urteil vom 06.07.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 Ca 2220/10" target="_blank" title="ArbG M&uuml;nchen, 06.07.2010 - 26 Ca 2220/10">26 Ca 2220/10</a> &#8211; nicht rechtskr&#228;ftig)</p></blockquote>
<p>Irrelevant h&#228;lt es das Arbeitsgericht, ob das Betriebsratsmitglied im konkreten Fall die Suspendierung oder das Hausverbot gerichtlich &#252;berpr&#252;fen l&#228;sst. Es k&#246;nne dem betroffenen Arbeitnehmer nicht auch noch zugemutet werden, f&#252;r ihn kostenausl&#246;sende Verfahren anzustrengen, um die eigenen Anspr&#252;che zu sichern. Davon k&#246;nne die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Zwischenbesch&#228;ftigung nicht abh&#228;ngen.</p>
<p><strong>Ein Urteil, welches die Rechte des Betriebsratsmitglieds st&#228;rkt</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist absolut begr&#252;&#223;enswert, stellt sie doch klar, dass der Arbeitgeber nicht faktisch die Wirkung einer fristlosen K&#252;ndigung herbeif&#252;hren kann, indem er dem Betriebsrat ein Hausverbot erteilt und jegliche Lohnzahlungen einstellt. Der gesetzgeber hat mit dem Verfahren gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> anderes bezweckt und verbietet dem Arbeitgeber letztlich den Ausspruch einer fristlosen K&#252;ndigung, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt. Alles andere stellt eine schlichte Umgehung dieses gesetzgeberischen Anspruchs dar und kann nicht zum Erfolg f&#252;hren. Das Betriebsratsmitglied beh&#228;lt seinen Lohnanspruch trotz Hausverbot und Freistellung.</p>
<p>Bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage in diesem Verfahren noch Stellung nehmen muss.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-behaelt-lohnanspruch-waehrend-eines-zustimmungsersetzungsverfahrens-103-betrvg/' addthis:title='Betriebsratsmitglied beh&#228;lt Lohnanspruch w&#228;hrend eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, § 103 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>RA Volker Lehmann geht eigene Wege, bleibt der Kanzlei aber verbunden</title>
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		<pubDate>Mon, 10 May 2010 09:45:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>

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		<description><![CDATA[Liebe Mandanten, liebe Kolleginnen und Kollegen, Nach 3 Jahren erfolgreicher Mitarbeit in der Kanzlei R&#252;diger Helm scheidet RA Volker Lehmann leider aus unserer Kanzlei aus. Er m&#246;chte seinen Wunsch, in eigener Kanzlei auf eigenen F&#252;&#223;en zu stehen verwirklichen und wird in K&#252;rze eine eigene Kanzlei f&#252;r Arbeitsrecht in M&#252;nchen gr&#252;nden. Die Betreuung der Mandate von [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/ra-volker-lehmann-geht-eigene-wege/' addthis:title='RA Volker Lehmann geht eigene Wege, bleibt der Kanzlei aber verbunden' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Mandanten,<br />
liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>Nach 3 Jahren erfolgreicher Mitarbeit in der Kanzlei R&#252;diger Helm scheidet RA Volker Lehmann leider aus unserer Kanzlei aus. Er m&#246;chte seinen Wunsch, in eigener Kanzlei auf eigenen F&#252;&#223;en zu stehen verwirklichen und wird in K&#252;rze eine eigene Kanzlei f&#252;r Arbeitsrecht in M&#252;nchen gr&#252;nden.</p>
<p>Die Betreuung der Mandate von RA Lehmann in der Kanzlei R&#252;diger Helm ist jedoch sichergestellt. Insofern brauchen Sie sich als Mandanten keine Sorgen machen, sollten Sie bisher von RA Volker Lehmann betreut worden sein.</p>
<p>Nichtsdestotrotz wir die Kanzlei Volker Lehmann (<a href="http://www.volkerlehmann.com" target="_blank">www.volkerlehmann.com</a>) mit uns auch k&#252;nftig im Rahmen einer Kooperation in einigen Mandaten zusammenarbeiten.</p>
<p>Im Zuge der <a href="http://www.ruedigerhelm.de/in-eigener-sache/">Ver&#228;nderungen in der Kanzlei R&#252;diger Helm</a> wird Herr RA Lehmann einen Teil seiner Mandate in der Kanzlei R&#252;diger Helm nun in seiner Kanzlei kompetent weiter betreuen. Die einzelnen Mandanten werden hierzu noch in den kommenden Tagen einzeln angeschrieben werden.</p>
<p>Ich bedaure das Ausscheiden, freue mich aber gleichzeitig auf eine gute und vertrauensvolle k&#252;nftige Zusammenarbeit der Kanzleien.</p>
<p>Euer / Ihr R&#252;diger Helm</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/ra-volker-lehmann-geht-eigene-wege/' addthis:title='RA Volker Lehmann geht eigene Wege, bleibt der Kanzlei aber verbunden' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>ArbG M&#252;nchen: Beweisverwertungsverbot aufgrund nicht erfolgter Beteiligung des Betriebsrats</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 16:50:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbestimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hatte zwei Zustimmungsersetzungsverfahren zu entscheiden, wo es darum ging, dass den Betriebsratsmitgliedern Arbeitszeitbetrug vorgeworfen wurde. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragt. Die Antr&#228;ge wurden aber abgewiesen. Unabh&#228;ngig davon, dass der Vorwurf ohnehin unbegr&#252;ndet war, hat sich das Arbeitsgericht zu dem Thema [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/arbg-muenchen-beweisverwertungsverbot-aufgrund-nicht-erfolgter-beteiligung-des-betriebsrats/' addthis:title='ArbG M&#252;nchen: Beweisverwertungsverbot aufgrund nicht erfolgter Beteiligung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hatte zwei Zustimmungsersetzungsverfahren zu entscheiden, wo es darum ging, dass den Betriebsratsmitgliedern Arbeitszeitbetrug vorgeworfen wurde. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> beim Arbeitsgericht beantragt. Die Antr&#228;ge wurden aber abgewiesen.</p>
<p>Unabh&#228;ngig davon, dass der Vorwurf ohnehin unbegr&#252;ndet war, hat sich das Arbeitsgericht zu dem Thema Beweisverwertungsverbot erkl&#228;rt. Die Arbeitgeberin hatte n&#228;mlich als Beweis u.a. Parkscheine herangezogen, die ihr eine andere Firma -wohl unzul&#228;ssigerweise- zur Verf&#252;gung gestellt hatte. Man wollte damit beweisen, dass die Kollegen tats&#228;chlich zu anderen Zeiten im Betrieb erschienen als sie auf den h&#228;ndischen Stundenzetteln angaben. Nach dem Motto: Wer um 10 Uhr um Parkhaus parkt, kann nicht um 8 Uhr mit der Arbeit angefangen haben. Die Richter urteilen beide, dass der Beweis ohnehin untauglich w&#228;re, da es eine Vielzahl plausibler Gr&#252;nde gab, die einen solchen Sachverhalt bedingen k&#246;nnen.</p>
<p>Dir Richter haben aber auch unter Bezug auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 537/06" target="_blank" title="BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06">2 AZR 537/06</a> und vom 27.03.2003, 2 AZR 51/52 sowie auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1611/96" target="_blank" title="BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96: Verfahrensrecht - Heimliches Mith&ouml;ren von Telefonaten: vor ...">1 BvR 1611/96</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 805/98" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 805/98</a>, erkl&#228;rt, dass die Nichtbeteiligung des Betriebsrats bei der Erfassung und Auswertung solcher Daten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte">§ 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG</a>) dazu f&#252;hren kann, dass der dadurch gegen einen Arbeitnehmer erlangte Beweis im Prozess nicht gegen ihn verwendet werden d&#252;rfe. Dies insbesondere dann, wenn hierdurch das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1 Abs. 1 GG</a>, erheblich verletzt wird.</p>
<p>Das wurde in den zu entscheidenden F&#228;llen angenommen. Denn der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, dass die Zeiten des Parkautomats, der an sich noch nicht einmal im Einflussbereich des Arbeitgebers steht, seinem Arbeitgeber offengelegt werden und dieser dann auch noch entsprechende Sanktionen gegen ihn ausspricht.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus besteht hier auch ein Beweisverwertungsverbot aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BDSG: Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes">§ 1 BDSG</a> iVm Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1 GG</a> (Recht auf informationelle Selbstbestimmung).</p>
<p>Die Beschl&#252;sse k&#246;nnen im Volltext &gt;&gt;<a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/9BV65008.pdf" target="_blank">hier</a>&lt;&lt; und &gt;&gt;<a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/11BV65108.pdf" target="_blank">hier</a>&lt;&lt; eingesehen werden.</p>
<p>In der Praxis sollte man also gerade in der Arbeitnehmervertretung darauf achten, ob nicht etwa solche Beweisverwertungsverbote im Raum stehen und erfolgreich geltend gemacht werden k&#246;nnen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/arbg-muenchen-beweisverwertungsverbot-aufgrund-nicht-erfolgter-beteiligung-des-betriebsrats/' addthis:title='ArbG M&#252;nchen: Beweisverwertungsverbot aufgrund nicht erfolgter Beteiligung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Antidiskriminierung: Schadenersatz wegen Diskriminierung einer Familie bei der Wohnungssuche</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 10:44:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Antidiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Rassismus]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch wenn diese Entscheidung nicht das Arbeitsrecht betrifft, halten wir sie ob der Relevanz auch f&#252;r andere Rechtsbereiche f&#252;r ver&#246;ffentlichungswert. Pressemitteilung dazu des Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) Urteil des OLG K&#246;ln bei Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt mit Signalwirkung Der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) begr&#252;&#223;t das Urteil des OLG K&#246;ln im Berufungsverfahren einer Schwarzen Familie wegen Diskriminierung beim [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/antidiskriminierung-schadenersatz-wegen-diskriminierung-einer-familie-bei-der-wohnungssuche/' addthis:title='Antidiskriminierung: Schadenersatz wegen Diskriminierung einer Familie bei der Wohnungssuche' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn diese Entscheidung nicht das Arbeitsrecht betrifft, halten wir sie ob der Relevanz auch f&#252;r andere Rechtsbereiche f&#252;r ver&#246;ffentlichungswert.</p>
<p>Pressemitteilung dazu des Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd)</p>
<blockquote><p>Urteil des OLG K&#246;ln bei Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt mit Signalwirkung</p>
<p>Der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) begr&#252;&#223;t das Urteil des OLG K&#246;ln im Berufungsverfahren einer Schwarzen Familie wegen Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum und fordert ein Bund-L&#228;nder Programm zum Aufbau von unabh&#228;ngigen Antidiskriminierungsberatungsstellen</p>
<p>Zum Urteil des OLG K&#246;ln gegen die Hausverwaltung erkl&#228;rt Florencio Chicote, Vorstand im advd:</p>
<p>„Das Urteil ist ein weiterer Meilenstein bei der Durchsetzung des Menschenrechts auf Gleichbehandlung. Der advd hofft, dass auch andere von Diskriminierung betroffene Menschen daraus Mut sch&#246;pfen, gegen erlebte Benachteiligungen zu klagen.“</p>
<p>&#220;berraschenderweise wurde die Klage einer Schwarzen Familie am 17.03.2009 vom Landgericht Aachen abgewiesen. Nun gibt das OLG K&#246;ln den Kl&#228;gern Recht und gesteht ihnen einen Schadensersatz in H&#246;he von 5.056,- € zu. Eine Revision hat das OLG K&#246;ln nicht zugelassen.</p>
<p>Im Vorfeld hatte sich die Familie an den Mitgliedsverein des advd das Gleichbehandlungsb&#252;ro Aachen (GBB) sowie an die Stiftung „Leben ohne Rassismus“ gewendet, die die Familie seit dem Vorfall im Jahre 2006 begleitet und finanziell unterst&#252;tzt haben.<br />
„Dieser Diskriminierungsfall macht deutlich, wie wichtig unabh&#228;ngige, lokale Antidiskriminierungsb&#252;ros f&#252;r Betroffene sind. Nur diese sind in der Lage bei der Durchfechtung von Anspr&#252;chen aufgrund erlittener Diskriminierung auch langfristig zu begleiten. Ein Gesetz allein reicht nicht aus“ so Anne Kobes, Vorst&#228;ndin beim advd. „Betroffene brauchen zur St&#228;rkung und Unterst&#252;tzung bundesweit den Zugang zu unabh&#228;ngigen Beratungsstellen, die einen langen Atem besitzen. Doch in weiten Teilen Deutschlands fehlt es noch an einer professionellen Beratungsinfrastruktur“ so Kobes weiter.</p>
<p>Der advd fordert Bund und L&#228;nder auf, ein Programm zum Strukturaufbau von Anlaufstellen f&#252;r Betroffene zu initiieren.</p>
<p>Pressekontakt:<br />
Frau RAìn Anne Kobes (Vorst&#228;ndin des advd), Tel. 0178 – 41 09 826<br />
Herr Florencio Chicote (Vorstand des advd), Tel 0178 141 69 39</p>
<p>—————————————————————————————–<br />
Antidiskriminierungsverband Deutschland<br />
Hauptgesch&#228;ftsstelle<br />
Tempelhofer Ufer 21 | 10963 Berlin<br />
Telefon: ++49-(0)30-61305328<br />
Fax: ++49-(0)30-61304310<br />
info@antidiskriminierung.org<br />
www.antidiskriminierung.org</p></blockquote>
<p><a href="http://www.jm.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/24_U_51_09urteil20100119.html" target="_blank">Zum Volltext des Urteils geht es &gt;&gt;hier&lt;&lt;</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/antidiskriminierung-schadenersatz-wegen-diskriminierung-einer-familie-bei-der-wohnungssuche/' addthis:title='Antidiskriminierung: Schadenersatz wegen Diskriminierung einer Familie bei der Wohnungssuche' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: Internet f&#252;r den Betriebsrat</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 15:14:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Internetzugang]]></category>
		<category><![CDATA[Sachmittel]]></category>
		<category><![CDATA[§ 40 BetrVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht: Internet f&#252;r den Betriebsrat Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits &#252;ber einen PC verf&#252;gt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs f&#252;r den Betriebsrat keine zus&#228;tzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/bag-internet-fuer-den-betriebsrat/' addthis:title='BAG: Internet f&#252;r den Betriebsrat' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht: Internet f&#252;r den Betriebsrat</p>
<blockquote><p>Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits &#252;ber einen PC verf&#252;gt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs f&#252;r den Betriebsrat keine zus&#228;tzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§ 40 Abs. 2 BetrVG</a> hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat f&#252;r die laufende Gesch&#228;ftsf&#252;hrung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verf&#252;gung zu stellen. Dazu geh&#246;rt das Internet.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet f&#252;r den ihm zur Verf&#252;gung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, f&#252;r den der Betriebsrat gebildet ist, verf&#252;gt &#252;ber einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verf&#252;gung gestellten PC entstehen f&#252;r die Arbeitgeberin keine zus&#228;tzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.</p></blockquote>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 79/08" target="_blank" title="BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 79/08">7 ABR 79/08</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/bag-internet-fuer-den-betriebsrat/' addthis:title='BAG: Internet f&#252;r den Betriebsrat' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Buchempfehlung:  &#8220;Ihr kriegt mich nicht klein&#8221; von Ulrike Schramm-de Robertis</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 09:58:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Buchempfehlung]]></category>
		<category><![CDATA[de Robertis]]></category>
		<category><![CDATA[Lidl]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verlag schreibt &#252;ber das Buch: Eine Frau, die Nein sagt Ein Buch, das Mut macht Ulrike Schramm-de Robertis arbeitet schon immer im Einzelhandel. Bei KiK, Plus und Lidl erlebte sie schlechte Arbeitsbedingungen, Leistungsdruck und autorit&#228;re Vorgesetzte. Doch alles wollte sich die Mutter von f&#252;nf Kindern nicht gefallen lassen. Sie hat sich gewehrt – mit [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/buchempfehlung-ihr-kriegt-mich-nicht-klein-von-ulrike-schramm-de-robertis/' addthis:title='Buchempfehlung:  &#8220;Ihr kriegt mich nicht klein&#8221; von Ulrike Schramm-de Robertis' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verlag schreibt &#252;ber das Buch:</p>
<blockquote><p><strong>Eine Frau, die Nein sagt<br />
Ein Buch, das Mut macht</strong></p>
<p>Ulrike Schramm-de Robertis arbeitet schon immer im Einzelhandel. Bei KiK, Plus und Lidl erlebte sie schlechte Arbeitsbedingungen, Leistungsdruck und autorit&#228;re Vorgesetzte. Doch alles wollte sich die Mutter von f&#252;nf Kindern nicht gefallen lassen. Sie hat sich gewehrt – mit Erfolg. Heute ist sie eine von weniger als zehn Betriebsr&#228;ten in den &#252;ber 3000 Lidl-Filialen in Deutschland. In diesem Buch erz&#228;hlt sie ihre Geschichte.</p>
<p>Hauptsache billig – dieses Motto von Lidl und anderen Discountern gilt nicht nur f&#252;r die Produkte, sondern auch f&#252;r den Umgang mit ihren Mitarbeitern. Unbezahlte &#220;berstunden, ungeheurer Arbeitsdruck und Willk&#252;r von Vorgesetzten geh&#246;ren zum Alltag. Setzen sich Besch&#228;ftigte dagegen zur Wehr – zum Beispiel durch die Gr&#252;ndung von Betriebsr&#228;ten –, ist systematische Einsch&#252;chterung bis hin zu Psychoterror die Reaktion. Dies musste auch Ulrike Schramm-de Robertis erleben, als sie in einer s&#252;ddeutschen Lidl-Filiale die Wahl einer Besch&#228;ftigtenvertretung initiierte. Doch sie blieb standhaft. Gemeinsam mit ihren Kolleginnen setzte Schramm-de Robertis sich schlie&#223;lich durch.</p>
<p>Dieses Buch soll Mut machen. Es zeigt, dass eine einfache Angestellte gegen einen scheinbar allm&#228;chtigen Gro&#223;konzern bestehen kann. Dabei will sie nichts anderes als ihr Recht – das Recht auf faire Arbeitsbedingungen, freie Meinungs&#228;u&#223;erung und die Wahl eines Betriebsrats. In ihrem Buch schildert sie ihre Erlebnisse als Besch&#228;ftigte eines Konzerns, der in der &#214;ffentlichkeit wie kaum ein zweiter mit Skandalen und Ausbeutung assoziiert wird. Es ist ein Pl&#228;doyer, nicht alles widerstandslos hinzunehmen. Quelle: <a href="http://www.kiwi-verlag.de/36-0-buch.htm?isbn=9783462041859" target="_blank">KiWi Verlag</a></p></blockquote>
<p>Erscheinungsdatum: 22. Februar 2010</p>
<p>Wir sind gespannt auf das Buch und legen Ihnen / Euch die Lekt&#252;re ans Herz. Auf den Seiten von ver.di erf&#228;hrt man mehr &#252;ber die (Co-)Autorin: <a href="http://lidl.verdi.de/lidl-beschaeftigte/aktuell/die_widerstaendige" target="_blank">Die Widerst&#228;ndige</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/buchempfehlung-ihr-kriegt-mich-nicht-klein-von-ulrike-schramm-de-robertis/' addthis:title='Buchempfehlung:  &#8220;Ihr kriegt mich nicht klein&#8221; von Ulrike Schramm-de Robertis' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>P&#252;nktlich zu den Betriebsratswahlen 2010 &#8211; der bew&#228;hrte Praxiskommentar zum BetrVG Siebert / Becker in der 12. Auflage</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 18:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitshilfen für Betriebsräte]]></category>
		<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratswahl]]></category>
		<category><![CDATA[BetrVG]]></category>
		<category><![CDATA[Siebert/Becker]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile in der zw&#246;lften Auflage gibt es nunmehr den bew&#228;hrten Praxiskommentar f&#252;r Arbeitnehmervertreter, Juristen und Betriebsr&#228;te zum Betriebsverfassungsgesetz p&#252;nktlich zu den kommenden Betriebsratswahlen in 2010. Auch in dieser neuen Auflage hat R&#252;diger Helm tatkr&#228;ftig mitgewirkt. aus der Pressemitteilung des Verlags: &#8220;Das Buch richtet sich speziell an Betriebsr&#228;te, Gewerkschafter und Arbeitsrechtler, die Arbeitnehmerinteressen vertreten und besticht [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/puenktlich-zu-den-betriebsratswahlen-2010-der-bewaehrte-praxiskommentar-zum-betrvg-siebert-becker-in-der-12-auflage/' addthis:title='P&#252;nktlich zu den Betriebsratswahlen 2010 &#8211; der bew&#228;hrte Praxiskommentar zum BetrVG Siebert / Becker in der 12. Auflage' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img style="margin: 10px;" src="http://www.ruedigerhelm.de/wp-content/uploads/2008/08/siebert-becker.jpg" alt="" hspace="10" vspace="10" width="90" height="127" align="left" />Mittlerweile in der zw&#246;lften Auflage gibt es nunmehr den bew&#228;hrten Praxiskommentar f&#252;r Arbeitnehmervertreter, Juristen und Betriebsr&#228;te zum Betriebsverfassungsgesetz p&#252;nktlich zu den kommenden Betriebsratswahlen in 2010. Auch in dieser neuen Auflage hat R&#252;diger Helm tatkr&#228;ftig mitgewirkt.</p>
<p>aus der Pressemitteilung des Verlags:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Buch richtet sich speziell an Betriebsr&#228;te, Gewerkschafter und Arbeitsrechtler, die Arbeitnehmerinteressen vertreten und besticht durch eine klare, verst&#228;ndliche Sprache und fortlaufenden Praxisbezug. Zudem werden die einzelnen Paragraphen nicht rechtstheoretisch ver-, sondern in ihrer Bedeutung f&#252;r die betriebliche Wirklichkeit erkl&#228;rt. So erh&#228;lt jeder, der mit dem BetrVG arbeiten muss, n&#252;tzliche Anregungen sowie „Tricks und Kniffe“ f&#252;r eine aktive und erfolgreiche Interessenvertretung.</p>
<p>Garant daf&#252;r, dass Sachverstand und Praxisbezug im &#8220;Siebert/Becker&#8221; gleicherma&#223;en Raum finden, ist das bew&#228;hrte Herausgeber- und Autorenteam, dem neben arbeitnehmerorientierten Anw&#228;lten, einem Richter und einem Gewerkschaftssekret&#228;r auch ein Betriebswirt sowie Referenten f&#252;r Betriebsratsschulungen angeh&#246;ren. Ihr Motto:<br />
&#8220;Wir bieten ein Werkzeug f&#252;r eine aktive, mutige, kreative und intelligente Vertretung der Arbeiter und Angestellten. Der Kommentar soll helfen, die Rechte der Belegschaften zu sichern, Betriebsratsarbeit &#8216;auf gleicher Augenh&#246;he&#8217; zu f&#246;rdern und die Interessen der Besch&#228;ftigten durchzusetzen.&#8221;</p>
<p>Dass nunmehr bereits die 12. Auflage des &#8220;Siebert/Becker&#8221; erscheint, zeigt, wie sehr sich das Werk mittlerweile etabliert hat und wie sehr dieses Konzept den Bed&#252;rfnissen der Praktiker entgegenkommt. Selbst die renommierte Neue Zeitschrift f&#252;r Arbeitsrecht (NZA), die sich &#252;berwiegend an juristische Experten richtet, lobte in einer Rezension der Vorauflage: &#8220;Die 11. Auflage des vollst&#228;ndig &#252;berarbeiteten Kommentars zum Betriebsverfassungsgesetz kommentiert pr&#228;gnant und umfassend alle relevanten Probleme des kollektiven Arbeitsrechts. Das Werk &#252;berzeugt durch eine klare Systematik, eine an der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte orientierte Darstellung und Konzentration auf das Wesentliche&#8221;.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Betriebsratswahlen k&#246;nnen also kommen!</p>
<p>P.S.: Der Arbeitgeber hat die Kosten dieses Kommentars zu tragen. Zu bestellen ist er hier: <a href="http://www.lexisnexis.de/betrvg" target="_blank">http://www.lexisnexis.de/betrvg</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/puenktlich-zu-den-betriebsratswahlen-2010-der-bewaehrte-praxiskommentar-zum-betrvg-siebert-becker-in-der-12-auflage/' addthis:title='P&#252;nktlich zu den Betriebsratswahlen 2010 &#8211; der bew&#228;hrte Praxiskommentar zum BetrVG Siebert / Becker in der 12. Auflage' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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