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	<title>kanzlei bell.helm.partnerInnen - Arbeitsrechtler in München &#187; Gesetzestexte / Richtlinien</title>
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	<description>Menschenrechte im Betrieb</description>
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		<title>Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie)</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Mar 2009 13:29:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzestexte / Richtlinien]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>

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		<description><![CDATA[- Dies Richtline ist u.a. Grundlage des AGG, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006 - Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&#252;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&#228;ftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) &#8220;Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie&#8221; KAPITEL I : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL II : RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG KAPITEL [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/richtlinie-200078eg-gleichbehandlungsrahmenrichtlinie/' addthis:title='Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie)' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">- Dies Richtline ist u.a. Grundlage des <a title="AGG" href="http://dejure.org/gesetze/AGG" target="_blank">AGG, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz </a> vom 18.08.2006 -</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&#252;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&#228;ftigung und Beruf<br />
(ABl. EG Nr. L 303 S. 16) </strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>&#8220;Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie&#8221;</strong></p>
<p><strong><a href="#kapitel1">KAPITEL I : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</a></strong></p>
<p><strong><a href="#kapitel2">KAPITEL II : RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG</a></strong></p>
<p><strong><a href="#kapitel3">KAPITEL III : BESONDERE BESTIMMUNGEN</a></strong></p>
<p><strong><a href="#kapitel4">KAPITEL IV : SCHLUSSBESTIMMUNGEN</a></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>DER RAT DER EUROP&#196;ISCHEN UNION</strong></p>
<p style="text-align: center;">gest&#252;tzt auf den Vertrag zur Gr&#252;ndung der Europ&#228;ischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,</p>
<p style="text-align: center;">auf Vorschlag der Kommission(1),</p>
<p style="text-align: center;">nach Stellungnahme des Europ&#228;ischen Parlaments(2),</p>
<p style="text-align: center;">nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),</p>
<p style="text-align: center;">nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),</p>
<p style="text-align: center;">in Erw&#228;gung nachstehender Gr&#252;nde:<span id="more-281"></span></p>
<p>(1) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags &#252;ber die Europ&#228;ische Union beruht die Europ&#228;ische Union auf den Grunds&#228;tzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grunds&#228;tze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der Europ&#228;ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gew&#228;hrleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungs&#252;berlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grunds&#228;tze des Gemeinschaftsrechts ergeben.</p>
<p>(2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung von M&#228;nnern und Frauen wurde in zahlreichen Rechtsakten der Gemeinschaft fest verankert, insbesondere in der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von M&#228;nnern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Besch&#228;ftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen(5).</p>
<p>(3) Bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist die Gemeinschaft gem&#228;&#223; Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags bem&#252;ht, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von M&#228;nnern und Frauen zu f&#246;rdern, zumal Frauen h&#228;ufig Opfer mehrfacher Diskriminierung sind.</p>
<p>(4) Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht; dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erkl&#228;rung der Menschenrechte, im VN-&#220;bereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Pakt der VN &#252;ber b&#252;rgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt der VN &#252;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie in der Europ&#228;ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Das &#220;bereinkommen 111 der Internationalen Arbeitsorganisation untersagt Diskriminierungen in Besch&#228;ftigung und Beruf.</p>
<p>(5) Es ist wichtig, dass diese Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet werden. Diese Richtlinie ber&#252;hrt nicht die Vereinigungsfreiheit, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu gr&#252;nden und Gewerkschaften beizutreten.</p>
<p>(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bek&#228;mpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Ma&#223;nahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung &#228;lterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.</p>
<p>(7) Der EG-Vertrag nennt als eines der Ziele der Gemeinschaft die F&#246;rderung der Koordinierung der Besch&#228;ftigungspolitiken der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck wurde in den EG-Vertrag ein neues Besch&#228;ftigungskapitel eingef&#252;gt, das die Grundlage bildet f&#252;r die Entwicklung einer koordinierten Besch&#228;ftigungsstrategie und f&#252;r die F&#246;rderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsf&#228;higkeit der Arbeitnehmer.</p>
<p>(8) In den vom Europ&#228;ischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten besch&#228;ftigungspolitischen Leitlinien f&#252;r 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung f&#246;rdert, indem ein ganzes B&#252;ndel aufeinander abgestimmter Ma&#223;nahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bek&#228;mpfen. Ferner wird betont, dass der Unterst&#252;tzung &#228;lterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erh&#246;hung ihres Anteils an der Erwerbsbev&#246;lkerung besondere Aufmerksamkeit geb&#252;hrt.</p>
<p>(9) Besch&#228;ftigung und Beruf sind Bereiche, die f&#252;r die Gew&#228;hrleistung gleicher Chancen f&#252;r alle und f&#252;r eine volle Teilhabe der B&#252;rger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie f&#252;r die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.</p>
<p>(10) Der Rat hat am 29. Juni 2000 die Richtlinie 2000/43/EG(6) zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft angenommen, die bereits einen Schutz vor solchen Diskriminierungen in Besch&#228;ftigung und Beruf gew&#228;hrleistet.</p>
<p>(11) Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung k&#246;nnen die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Besch&#228;ftigungsniveaus und eines hohen Ma&#223;es an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualit&#228;t, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarit&#228;t sowie die Freiz&#252;gigkeit.</p>
<p>(12) Daher sollte jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit untersagt werden. Dieses Diskriminierungsverbot sollte auch f&#252;r Staatsangeh&#246;rige dritter L&#228;nder gelten, betrifft jedoch nicht die Ungleichbehandlungen aus Gr&#252;nden der Staatsangeh&#246;rigkeit und l&#228;sst die Vorschriften &#252;ber die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangeh&#246;rigen dritter L&#228;nder und ihren Zugang zu Besch&#228;ftigung und Beruf unber&#252;hrt.</p>
<p>(13) Diese Richtlinie findet weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff f&#252;r die Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Verg&#252;tungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Besch&#228;ftigung oder die Aufrechterhaltung eines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses zum Ziel haben.</p>
<p>(14) Diese Richtlinie ber&#252;hrt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen &#252;ber die Festsetzung der Altersgrenzen f&#252;r den Eintritt in den Ruhestand.</p>
<p>(15) Die Beurteilung von Tatbest&#228;nden, die auf eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung schlie&#223;en lassen, obliegt den einzelstaatlichen gerichtlichen Instanzen oder anderen zust&#228;ndigen Stellen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten; in diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschlie&#223;lich statistischer Beweise, festzustellen ist.</p>
<p>(16) Ma&#223;nahmen, die darauf abstellen, den Bed&#252;rfnissen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen, spielen eine wichtige Rolle bei der Bek&#228;mpfung von Diskriminierungen wegen einer Behinderung.</p>
<p>(17) Mit dieser Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtung, f&#252;r Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Einstellung, der berufliche Aufstieg, die Weiterbesch&#228;ftigung oder die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsma&#223;nahmen einer Person vorgeschrieben, wenn diese Person f&#252;r die Erfuellung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, f&#228;hig oder verf&#252;gbar ist.</p>
<p>(18) Insbesondere darf mit dieser Richtlinie den Streitkr&#228;ften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Ber&#252;cksichtigung des rechtm&#228;&#223;igen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu besch&#228;ftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um s&#228;mtliche Aufgaben zu erfuellen, die ihnen &#252;bertragen werden k&#246;nnen.</p>
<p>(19) Ferner k&#246;nnen die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Schlagkraft ihrer Streitkr&#228;fte sich daf&#252;r entscheiden, dass die eine Behinderung und das Alter betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie auf alle Streitkr&#228;fte oder einen Teil ihrer Streitkr&#228;fte keine Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten, die eine derartige Entscheidung treffen, m&#252;ssen den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung festlegen.</p>
<p>(20) Es sollten geeignete Ma&#223;nahmen vorgesehen werden, d. h. wirksame und praktikable Ma&#223;nahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der R&#228;umlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsger&#228;ts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsma&#223;nahmen.</p>
<p>(21) Bei der Pr&#252;fung der Frage, ob diese Ma&#223;nahmen zu &#252;berm&#228;&#223;igen Belastungen f&#252;hren, sollten insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Gr&#246;&#223;e, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verf&#252;gbarkeit von &#246;ffentlichen Mitteln oder anderen Unterst&#252;tzungsm&#246;glichkeiten ber&#252;cksichtigt werden.</p>
<p>(22) Diese Richtlinie l&#228;sst die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften &#252;ber den Familienstand und davon abh&#228;ngige Leistungen unber&#252;hrt.</p>
<p>(23) Unter sehr begrenzten Bedingungen kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal, das mit der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung zusammenh&#228;ngt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtm&#228;&#223;igen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Diese Bedingungen sollten in die Informationen aufgenommen werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission &#252;bermitteln.</p>
<p>(24) Die Europ&#228;ische Union hat in ihrer der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigef&#252;gten Erkl&#228;rung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdr&#252;cklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religi&#246;se Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genie&#223;en, achtet und ihn nicht beeintr&#228;chtigt und dass dies in gleicher Weise f&#252;r den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften gilt. Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen &#252;ber die wesentlichen, rechtm&#228;&#223;igen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung f&#252;r die Aus&#252;bung einer diesbez&#252;glichen beruflichen T&#228;tigkeit sein k&#246;nnen.</p>
<p>(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der besch&#228;ftigungspolitischen Leitlinien und zur F&#246;rderung der Vielfalt im Bereich der Besch&#228;ftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters k&#246;nnen unter bestimmten Umst&#228;nden jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein k&#246;nnen. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtm&#228;&#223;ige Ziele im Bereich der Besch&#228;ftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist.</p>
<p>(26) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder dem Erlass von Ma&#223;nahmen entgegenstehen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zu verhindern oder auszugleichen, und diese Ma&#223;nahmen k&#246;nnen die Einrichtung und Beibehaltung von Organisationen von Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zulassen, wenn deren Zweck haupts&#228;chlich darin besteht, die besonderen Bed&#252;rfnisse dieser Personen zu f&#246;rdern.</p>
<p>(27) Der Rat hat in seiner Empfehlung 86/379/EWG vom 24. Juli 1986(7) zur Besch&#228;ftigung von Behinderten in der Gemeinschaft einen Orientierungsrahmen festgelegt, der Beispiele f&#252;r positive Aktionen f&#252;r die Besch&#228;ftigung und Berufsbildung von Menschen mit Behinderung anf&#252;hrt; in seiner Entschlie&#223;ung vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Besch&#228;ftigungschancen f&#252;r behinderte Menschen(8) hat er bekr&#228;ftigt, dass es wichtig ist, insbesondere der Einstellung, der Aufrechterhaltung des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses sowie der beruflichen Bildung und dem lebensbegleitenden Lernen von Menschen mit Behinderung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.</p>
<p>(28) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt; es steht den Mitgliedstaaten somit frei, g&#252;nstigere Vorschriften einzuf&#252;hren oder beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf nicht eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus rechtfertigen.</p>
<p>(29) Opfer von Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sollten &#252;ber einen angemessenen Rechtsschutz verf&#252;gen. Um einen effektiveren Schutz zu gew&#228;hrleisten, sollte auch die M&#246;glichkeit bestehen, dass sich Verb&#228;nde oder andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensordnung bez&#252;glich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterst&#252;tzung an einem Verfahren beteiligen.</p>
<p>(30) Die effektive Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes erfordert einen angemessenen Schutz vor Viktimisierung.</p>
<p>(31) Eine &#196;nderung der Regeln f&#252;r die Beweislast ist geboten, wenn ein glaubhafter Anschein einer Diskriminierung besteht. Zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Verlagerung der Beweislast auf die beklagte Partei erforderlich, wenn eine solche Diskriminierung nachgewiesen ist. Allerdings obliegt es dem Beklagten nicht, nachzuweisen, dass der Kl&#228;ger einer bestimmten Religion angeh&#246;rt, eine bestimmte Weltanschauung hat, eine bestimmte Behinderung aufweist, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung hat.</p>
<p>(32) Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen davon absehen, die Regeln f&#252;r die Beweislastverteilung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zust&#228;ndigen Stelle obliegt. Dies betrifft Verfahren, in denen die klagende Partei den Beweis des Sachverhalts, dessen Ermittlung dem Gericht oder der zust&#228;ndigen Stelle obliegt, nicht anzutreten braucht.</p>
<p>(33) Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und im Rahmen der einzelstaatlichen Gepflogenheiten mit Nichtregierungsorganisationen mit dem Ziel f&#246;rdern, gegen die verschiedenen Formen von Diskriminierung am Arbeitsplatz anzugehen und diese zu bek&#228;mpfen.</p>
<p>(34) In Anbetracht der Notwendigkeit, den Frieden und die Auss&#246;hnung zwischen den wichtigsten Gemeinschaften in Nordirland zu f&#246;rdern, sollten in diese Richtlinie besondere Bestimmungen aufgenommen werden.</p>
<p>(35) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige und abschreckende Sanktionen f&#252;r den Fall vorsehen, dass gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen versto&#223;en wird.</p>
<p>(36) Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchf&#252;hrung der Bestimmungen dieser Richtlinie &#252;bertragen, die in den Anwendungsbereich von Tarifvertr&#228;gen fallen, sofern sie alle erforderlichen Ma&#223;nahmen treffen, um jederzeit gew&#228;hrleisten zu k&#246;nnen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.</p>
<p>(37) Im Einklang mit dem Subsidiarit&#228;tsprinzip nach Artikel 5 des EG-Vertrags kann das Ziel dieser Richtlinie, n&#228;mlich die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der Gemeinschaft bez&#252;glich der Gleichbehandlung in Besch&#228;ftigung und Beruf, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und kann daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Ma&#223;nahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Im Einklang mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsprinzip nach jenem Artikel geht diese Richtlinie nicht &#252;ber das f&#252;r die Erreichung dieses Ziels erforderliche Ma&#223; hinaus -</p>
<p style="text-align: center;"><strong>HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</strong></p>
<p><strong><a name="kapitel1">KAPITEL I</a></strong></p>
<p><strong>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</strong></p>
<p>Artikel 1</p>
<p>Zweck</p>
<p>Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bek&#228;mpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Besch&#228;ftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.</p>
<p>Artikel 2</p>
<p>Der Begriff &#8220;Diskriminierung&#8221;</p>
<p>(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet &#8220;Gleichbehandlungsgrundsatz&#8221;, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gr&#252;nde geben darf.</p>
<p>(2) Im Sinne des Absatzes 1</p>
<p>a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gr&#252;nde in einer vergleichbaren Situation eine weniger g&#252;nstige Behandlung erf&#228;hrt, als eine andere Person erf&#228;hrt, erfahren hat oder erfahren w&#252;rde;</p>
<p>b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegen&#252;ber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen k&#246;nnen, es sei denn:</p>
<p>i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtm&#228;&#223;iges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder</p>
<p>ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Ma&#223;nahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grunds&#228;tzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.</p>
<p>(3) Unerw&#252;nschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gr&#252;nde nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwekken oder bewirken, dass die W&#252;rde der betreffenden Person verletzt und ein von Einsch&#252;chterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entw&#252;rdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Bel&#228;stigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang k&#246;nnen die Mitgliedstaaten den Begriff &#8220;Bel&#228;stigung&#8221; im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.</p>
<p>(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gr&#252;nde nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1.</p>
<p>(5) Diese Richtlinie ber&#252;hrt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Ma&#223;nahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft f&#252;r die Gew&#228;hrleistung der &#246;ffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verh&#252;tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.</p>
<p>Artikel 3</p>
<p>Geltungsbereich</p>
<p>(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft &#252;bertragenen Zust&#228;ndigkeiten gilt diese Richtlinie f&#252;r alle Personen in &#246;ffentlichen und privaten Bereichen, einschlie&#223;lich &#246;ffentlicher Stellen, in Bezug auf</p>
<p>a) die Bedingungen &#8211; einschlie&#223;lich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen &#8211; f&#252;r den Zugang zu unselbst&#228;ndiger und selbst&#228;ndiger Erwerbst&#228;tigkeit, unabh&#228;ngig von T&#228;tigkeitsfeld und beruflicher Position, einschlie&#223;lich des beruflichen Aufstiegs;</p>
<p>b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschlie&#223;lich der praktischen Berufserfahrung;</p>
<p>c) die Besch&#228;ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie&#223;lich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;</p>
<p>d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angeh&#246;ren, einschlie&#223;lich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.</p>
<p>(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gr&#252;nden der Staatsangeh&#246;rigkeit und ber&#252;hrt nicht die Vorschriften und Bedingungen f&#252;r die Einreise von Staatsangeh&#246;rigen dritter L&#228;nder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangeh&#246;rigen dritter L&#228;nder oder staatenlosen Personen ergibt.</p>
<p>(3) Diese Richtlinie gilt nicht f&#252;r Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschlie&#223;lich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.</p>
<p>(4) Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht f&#252;r die Streitkr&#228;fte gilt.</p>
<p>Artikel 4</p>
<p>Berufliche Anforderungen</p>
<p>(1) Ungeachtet des Artikels 2 Abs&#228;tze 1 und 2 k&#246;nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgr&#252;nde steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen T&#228;tigkeit oder der Bedingungen ihrer Aus&#252;bung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtm&#228;&#223;igen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.</p>
<p>(2) Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen in Bezug auf berufliche T&#228;tigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen &#246;ffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religi&#246;sen Grunds&#228;tzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in k&#252;nftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser T&#228;tigkeiten oder der Umst&#228;nde ihrer Aus&#252;bung eine wesentliche, rechtm&#228;&#223;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grunds&#228;tze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grunds&#228;tze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.</p>
<p>Sofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im &#252;brigen eingehalten werden, k&#246;nnen die Kirchen und anderen &#246;ffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religi&#246;sen Grunds&#228;tzen oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit den einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften von den f&#252;r sie arbeitenden Personen verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten.</p>
<p>Artikel 5</p>
<p>Angemessene Vorkehrungen f&#252;r Menschen mit Behinderung</p>
<p>Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gew&#228;hrleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Ma&#223;nahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Besch&#228;ftigung, die Aus&#252;bung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsma&#223;nahmen zu erm&#246;glichen, es sei denn, diese Ma&#223;nahmen w&#252;rden den Arbeitgeber unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig belasten. Diese Belastung ist nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn sie durch geltende Ma&#223;nahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird.</p>
<p>Artikel 6</p>
<p>Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters</p>
<p>(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 k&#246;nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtm&#228;&#223;ige Ziele aus den Bereichen Besch&#228;ftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.</p>
<p>Derartige Ungleichbehandlungen k&#246;nnen insbesondere Folgendes einschlie&#223;en:</p>
<p>a) die Festlegung besonderer Bedingungen f&#252;r den Zugang zur Besch&#228;ftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Besch&#228;ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie&#223;lich der Bedingungen f&#252;r Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, &#228;lteren Arbeitnehmern und Personen mit F&#252;rsorgepflichten zu f&#246;rdern oder ihren Schutz sicherzustellen;</p>
<p>b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter f&#252;r den Zugang zur Besch&#228;ftigung oder f&#252;r bestimmte mit der Besch&#228;ftigung verbundene Vorteile;</p>
<p>c) die Festsetzung eines Hoechstalters f&#252;r die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch&#228;ftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.</p>
<p>(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 k&#246;nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung f&#252;r die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidit&#228;t einschlie&#223;lich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme f&#252;r bestimmte Besch&#228;ftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Besch&#228;ftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien f&#252;r versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts f&#252;hrt.</p>
<p>Artikel 7</p>
<p>Positive und spezifische Ma&#223;nahmen</p>
<p>(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gew&#228;hrleistung der v&#246;lligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Ma&#223;nahmen beizubehalten oder einzuf&#252;hren, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden.</p>
<p>(2) Im Falle von Menschen mit Behinderung steht der Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen, noch steht er Ma&#223;nahmen entgegen, mit denen Bestimmungen oder Vorkehrungen eingef&#252;hrt oder beibehalten werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung f&#246;rdern.</p>
<p>Artikel 8</p>
<p>Mindestanforderungen</p>
<p>(1) Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen Vorschriften einf&#252;hren oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes g&#252;nstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.</p>
<p>(2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung f&#252;r eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen benutzt werden.</p>
<p><strong><a name="kapitel2">KAPITEL II</a></strong></p>
<p><strong>RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG</strong></p>
<p>Artikel 9</p>
<p>Rechtsschutz</p>
<p>(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten f&#252;r verletzt halten, ihre Anspr&#252;che aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es f&#252;r angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen k&#246;nnen, selbst wenn das Verh&#228;ltnis, w&#228;hrend dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.</p>
<p>(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verb&#228;nde, Organisationen oder andere juristische Personen, die gem&#228;&#223; den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtm&#228;&#223;iges Interesse daran haben, f&#252;r die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterst&#252;tzung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Anspr&#252;che vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen k&#246;nnen.</p>
<p>(3) Die Abs&#228;tze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen &#252;ber Fristen f&#252;r die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unber&#252;hrt.</p>
<p>Artikel 10</p>
<p>Beweislast</p>
<p>(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Ma&#223;nahmen, um zu gew&#228;hrleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes f&#252;r verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zust&#228;ndigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.</p>
<p>(2) Absatz 1 l&#228;sst das Recht der Mitgliedstaaten, eine f&#252;r den Kl&#228;ger g&#252;nstigere Beweislastregelung vorzusehen, unber&#252;hrt.</p>
<p>(3) Absatz 1 gilt nicht f&#252;r Strafverfahren.</p>
<p>(4) Die Abs&#228;tze 1, 2 und 3 gelten auch f&#252;r Verfahren gem&#228;&#223; Artikel 9 Absatz 2.</p>
<p>(5) Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zust&#228;ndigen Stelle obliegt.</p>
<p>Artikel 11</p>
<p>Viktimisierung</p>
<p>Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Ma&#223;nahmen, um die Arbeitnehmer vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu sch&#252;tzen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.</p>
<p>Artikel 12</p>
<p>Unterrichtung</p>
<p>Die Mitgliedstaaten tragen daf&#252;r Sorge, dass die gem&#228;&#223; dieser Richtlinie getroffenen Ma&#223;nahmen sowie die bereits geltenden einschl&#228;gigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form, zum Beispiel am Arbeitsplatz, in ihrem Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden.</p>
<p>Artikel 13</p>
<p>Sozialer Dialog</p>
<p>(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten und Verfahren geeignete Ma&#223;nahmen zur F&#246;rderung des sozialen Dialogs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Ziel, die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch &#220;berwachung der betrieblichen Praxis, durch Tarifvertr&#228;ge, Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten oder durch einen Austausch von Erfahrungen und bew&#228;hrten Verfahren, voranzubringen.</p>
<p>(2) Soweit vereinbar mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten und Verfahren, fordern die Mitgliedstaaten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Eingriff in deren Autonomie auf, auf geeigneter Ebene Antidiskriminierungsvereinbarungen zu schlie&#223;en, die die in Artikel 3 genannten Bereiche betreffen, soweit diese in den Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen. Die Vereinbarungen m&#252;ssen den in dieser Richtlinie sowie den in den einschl&#228;gigen nationalen Durchf&#252;hrungsbestimmungen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.</p>
<p>Artikel 14</p>
<p>Dialog mit Nichtregierungsorganisationen</p>
<p>Die Mitgliedstaaten f&#246;rdern den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen, die gem&#228;&#223; den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtm&#228;&#223;iges Interesse daran haben, sich an der Bek&#228;mpfung von Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gr&#252;nde zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu f&#246;rdern.</p>
<p><strong><a name="kapitel3"></a>KAPITEL III</strong></p>
<p><strong>BESONDERE BESTIMMUNGEN</strong></p>
<p>Artikel 15</p>
<p>Nordirland</p>
<p>(1) Angesichts des Problems, dass eine der wichtigsten Religionsgemeinschaften Nordirlands im dortigen Polizeidienst unterrepr&#228;sentiert ist, gilt die unterschiedliche Behandlung bei der Einstellung der Bediensteten dieses Dienstes &#8211; auch von Hilfspersonal &#8211; nicht als Diskriminierung, sofern diese unterschiedliche Behandlung gem&#228;&#223; den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausdr&#252;cklich gestattet ist.</p>
<p>(2) Um eine Ausgewogenheit der Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten f&#252;r Lehrkr&#228;fte in Nordirland zu gew&#228;hrleisten und zugleich einen Beitrag zur &#220;berwindung der historischen Gegens&#228;tze zwischen den wichtigsten Religionsgemeinschaften Nordirlands zu leisten, finden die Bestimmungen dieser Richtlinie &#252;ber Religion oder Weltanschauung keine Anwendung auf die Einstellung von Lehrkr&#228;ften in Schulen Nordirlands, sofern dies gem&#228;&#223; den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausdr&#252;cklich gestattet ist.</p>
<p><strong><a name="kapitel4"></a>KAPITEL IV</strong></p>
<p><strong>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</strong></p>
<p>Artikel 16</p>
<p>Einhaltung</p>
<p>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Ma&#223;nahmen, um sicherzustellen, dass</p>
<p>a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;</p>
<p>b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifvertr&#228;gen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen f&#252;r nichtig erkl&#228;rt werden oder erkl&#228;rt werden k&#246;nnen oder ge&#228;ndert werden.</p>
<p>Artikel 17</p>
<p>Sanktionen</p>
<p>Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Versto&#223; gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verh&#228;ngen sind, und treffen alle erforderlichen Ma&#223;nahmen, um deren Durchf&#252;hrung zu gew&#228;hrleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen k&#246;nnen, m&#252;ssen wirksam, verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission sp&#228;testens am 2. Dezember 2003 mit und melden alle sie betreffenden sp&#228;teren &#196;nderungen unverz&#252;glich.</p>
<p>Artikel 18</p>
<p>Umsetzung der Richtlinie</p>
<p>Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie sp&#228;testens zum 2. Dezember 2003 nachzukommen, oder k&#246;nnen den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchf&#252;hrung der Bestimmungen dieser Richtlinie &#252;bertragen, die in den Anwendungsbereich von Tarifvertr&#228;gen fallen. In diesem Fall gew&#228;hrleisten die Mitgliedstaaten, dass die Sozialpartner sp&#228;testens zum 2. Dezember 2003 im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Ma&#223;nahmen getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Ma&#223;nahmen zu treffen, um jederzeit gew&#228;hrleisten zu k&#246;nnen, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission unverz&#252;glich davon in Kenntnis.</p>
<p>Um besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, k&#246;nnen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine Zusatzfrist von drei Jahren ab dem 2. Dezember 2003, d. h. insgesamt sechs Jahre, in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie &#252;ber die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen. In diesem Fall setzen sie die Kommission unverz&#252;glich davon in Kenntnis. Ein Mitgliedstaat, der die Inanspruchnahme dieser Zusatzfrist beschlie&#223;t, erstattet der Kommission j&#228;hrlich Bericht &#252;ber die von ihm ergriffenen Ma&#223;nahmen zur Bek&#228;mpfung der Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung und &#252;ber die Fortschritte, die bei der Umsetzung der Richtlinie erzielt werden konnten. Die Kommission erstattet dem Rat j&#228;hrlich Bericht.</p>
<p>Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Ver&#246;ffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</p>
<p>Artikel 19</p>
<p>Bericht</p>
<p>(1) Bis zum 2. Dezember 2005 und in der Folge alle f&#252;nf Jahre &#252;bermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission s&#228;mtliche Informationen, die diese f&#252;r die Erstellung eines dem Europ&#228;ischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts &#252;ber die Anwendung dieser Richtlinie ben&#246;tigt.</p>
<p>(2) Die Kommission ber&#252;cksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschl&#228;gigen Nichtregierungsorganisationen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Ber&#252;cksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Ma&#223;nahmen auf Frauen und M&#228;nner bewertet. Unter Ber&#252;cksichtigung der &#252;bermittelten Informationen enth&#228;lt der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschl&#228;ge f&#252;r eine &#196;nderung und Aktualisierung dieser Richtlinie.</p>
<p>Artikel 20</p>
<p>Inkrafttreten</p>
<p>Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Ver&#246;ffentlichung im Amtsblatt der Europ&#228;ischen Gemeinschaften in Kraft.</p>
<p>Artikel 21</p>
<p>Adressaten</p>
<p>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</p>
<p style="text-align: center;">Geschehen zu Br&#252;ssel am 27. November 2000.</p>
<p style="text-align: center;">Im Namen des Rates</p>
<p style="text-align: center;">Der Pr&#228;sident</p>
<p style="text-align: center;">É. Guigou</p>
<p>(1) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 42.</p>
<p>(2) Stellungnahme vom 12. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt ver&#246;ffentlicht).</p>
<p>(3) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 82.</p>
<p>(4) ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 1.</p>
<p>(5) ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.</p>
<p>(6) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.</p>
<p>(7) ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 43.</p>
<p>(8) ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 3.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/richtlinie-200078eg-gleichbehandlungsrahmenrichtlinie/' addthis:title='Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie)' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Pr&#228;ambel der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ILO</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Mar 2008 15:10:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzestexte / Richtlinien]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichheitsgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[ILO]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Der Weltfriede kann auf die Dauer nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden.<br />
Nun bestehen aber Arbeitsbedingungen, die f&#252;r eine gro&#223;e Anzahl von Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden sind, da&#223; eine Unzufriedenheit entsteht, die den Weltfrieden und die Welteintracht gef&#228;hrdet. Eine Verbesserung dieser Bedingungen ist dringend erforderlich, zum Beispiel durch Regelung der Arbeitszeit, einschlie&#223;lich der Festsetzung einer H&#246;chstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, Regelung des Arbeitsmarktes, Verh&#252;tung der Arbeitslosigkeit, Gew&#228;hrleistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angemessenen Lohnes, Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunf&#228;lle, Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, Vorsorge f&#252;r Alter und Invalidit&#228;t, Schutz der Interessen der im Auslande besch&#228;ftigten Arbeitnehmer, Anerkennung des Grundsatzes &#8216;gleicher Lohn f&#252;r gleichwertige Arbeit&#8217;, Anerkennung des Grundsatzes der Vereinigungsfreiheit, Regelung des beruflichen und technischen Unterrichtes und &#228;hnliche Ma&#223;nahmen.&#8221;</p>
<p><a href="http://www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/download/iloverfassungde.03.pdf" title="Verfassung der ILO" target="_blank">AUSZUG AUS DER PR&#196;AMBEL DER VERFASSUNG DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION ILO</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/praambel-der-verfassung-der-internationalen-arbeitsorganisation-ilo/' addthis:title='Pr&#228;ambel der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ILO' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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