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	<title>kanzlei bell.helm.partnerInnen - Arbeitsrechtler in München &#187; Arbeitsrecht aktuell</title>
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	<description>Menschenrechte im Betrieb</description>
	<lastBuildDate>Fri, 27 Jan 2012 16:37:35 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Schlecker muss bleiben</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 16:35:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Regina Bell</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Insolvenz der Schlecker-Unternehmen ist f&#252;r die Besch&#228;ftigten ein Schock und die Firma Schlecker stand h&#228;ufig aus guten Gr&#252;nden in der Kritik. Aber es gibt auch die andere Seite, eine ausgesprochen engagierte Arbeitnehmerschaft, die mit Ihrer Gewerkschaft Ver.di wichtige Erfolge erzielt hat. Die erk&#228;mpfte Qualit&#228;t der Arbeitspl&#228;tze mit Tarifbindung und einem [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/schlecker-muss-bleiben/' addthis:title='Schlecker muss bleiben' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>die Insolvenz der Schlecker-Unternehmen ist f&#252;r die Besch&#228;ftigten ein Schock und die Firma Schlecker stand h&#228;ufig aus guten Gr&#252;nden in der Kritik. Aber es gibt auch die andere Seite, eine ausgesprochen engagierte Arbeitnehmerschaft, die mit Ihrer Gewerkschaft Ver.di wichtige Erfolge erzielt hat. Die erk&#228;mpfte Qualit&#228;t der Arbeitspl&#228;tze mit Tarifbindung und einem tarifvertraglich abgesicherten weitgehenden Leiharbeitnehmerverbot unterstreicht die Wichtigkeit, gerade bei Schlecker f&#252;r den Erhalt der Arbeitpl&#228;tze der Besch&#228;ftigten zu k&#228;mpfen. Die Insolvenz k&#246;nnte mehr Chancen als Risiken mit sich bringen. Trotzdem stellen sich viele Fragen, bei deren Beantwortung wir Euch unterst&#252;tzen wollen.</p>
<p><strong>Was ist der aktuelle Sachstand?</strong></p>
<p>Bisher ist der Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen des Anton Schlecker e. K. sowie der Tochtergesellschaften Schlecker XL GmbH und Schlecker Home Shopping GmbH gestellt worden. Schlecker strebt ein Insolvenzplanverfahren an.</p>
<p>Weiterhin ist zwischen auch die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen der Schlecker-Tochter IhrPlatz beim Amtsgericht Ulm beantragt.</p>
<p>Die Insolvenzverfahren selbst sind noch nicht er&#246;ffnet. Zun&#228;chst pr&#252;ft das Insolvenzgericht mit dem jeweiligen vorl&#228;ufigen Insolvenzverwalter, ob &#252;berhaupt Insolvenzverfahren er&#246;ffnet werden k&#246;nnen. Hierzu muss jeweils zumindest ein Insolvenzgrund, wie drohende Zahlungsunf&#228;higkeit, Zahlungsunf&#228;higkeit und / oder &#220;berschuldung vorliegen und gen&#252;gend Verm&#246;gensmasse vorhanden sein, um die Masseforderungen zu befriedigen, in erster Linie die Verfahrenskosten.</p>
<p><strong>Was ist ein Planinsolvenzverfahren?</strong></p>
<p>Bei dem Insolvenzplanverfahren handelt es sich um einen Sonderfall des Insolvenzverfahrens, in dem die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gl&#228;ubiger und der Insolvenzgl&#228;ubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen des Regelinsolvenzverfahrens geregelt werden k&#246;nnen. Das Insolvenzplanverfahren ist regelm&#228;&#223;ig auf die Fortf&#252;hrung des Unternehmens (Stichwort „Sanierung“) gerichtet. Wird der Insolvenzplan vom Insolvenzgericht nicht zur&#252;ckgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme dem Gl&#228;ubigerausschuss sowie dem Betriebsrat und dem Insolvenzverwalter zu.</p>
<p>In einem sog. Er&#246;rterungs- und Abstimmungstermin, der &#246;ffentlich bekannt zu machen ist, werden der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gl&#228;ubiger er&#246;rtert und anschlie&#223;end &#252;ber den Plan abgestimmt. Der Betriebsrat ist zu diesem Termin besonders zu laden.</p>
<p><strong>Bekomme ich noch meinen Lohn?</strong></p>
<p>Nach unserem Informationsstand ist die Verg&#252;tung der Besch&#228;ftigten bei Anton Schlecker e.K. ab Januar 2012 vorerst gesichert. Die Insolvenzverwaltung organisiert die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes. Die von den Besch&#228;ftigten dazu zu unterzeichnenden Abtretungserkl&#228;rungen des Insolvenzausfallgeldes an den Zwischenfinanzierer m&#252;ssen in den Verkaufsstellen vorliegen oder in K&#252;rze eingehen. Ausgeglichen wird der insolvenzbedingte Lohnausfall f&#252;r h&#246;chstens drei Monate.</p>
<p>Aufgrund der engen Verbindung der weiteren Schlecker-Gesellschaften gehen wir davon aus, dass auch die L&#246;hne deren Besch&#228;ftigten entsprechend gesichert werden.</p>
<p><strong>Was passiert mit meinem Arbeitsplatz?</strong></p>
<p>Soweit nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird, l&#228;uft der Gesch&#228;ftsbetrieb weiter und die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis bleiben unver&#228;ndert bestehen. Nur mit Eurer Unterst&#252;tzung k&#246;nnen die Unternehmen weiterbestehen.</p>
<p><strong>Bleibt der Betriebsrat trotz Insolvenzverfahren bestehen?</strong></p>
<p>Selbstverst&#228;ndlich steht Ihr als ArbeitnehmerInnen in der Krise nicht allein da. Arbeitnehmerrechte und der Betriebsrat bestehen auch in der Insolvenz. Etwaiger Personalabbau kann durch den Abschluss eines Sozialplans abgefedert werden.  Darum, dass die Interessen der ArbeitnehmerInnen auch in der Insolvenz neben denen der anderen Gl&#228;ubiger nicht auf der Strecke bleiben, k&#252;mmern sich Euer Gesamtbetriebsrat und die &#246;rtlichen Interessenvertreter zusammen mit der Gewerkschaft ver.di.</p>
<p>Selbstverst&#228;ndlich haben wir als Kanzlei gerne den Auftrag &#252;bernommen, den Gesamtbetriebsrat im Rahmen der anstehenden Verhandlungen juristisch zu unterst&#252;tzen. Unser gemeinsames Ziel ist es nun, f&#252;r alle Besch&#228;ftigten das bestm&#246;gliche Ergebnis zu erzielen. Der Weg aus der Krise wird f&#252;r den Arbeitgeber nur mit – und nicht gegen die Besch&#228;ftigten zu bew&#228;ltigen sein.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/schlecker-muss-bleiben/' addthis:title='Schlecker muss bleiben' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsanwalt R&#252;diger Helm bei Frontal21 (ZDF)</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 16:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Regina Bell</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[&#220;berwachung total &#8211; Bauhaus bespitzelt Mitarbeiter Schwere Vorw&#252;rfe gegen die Baumarktkette Bauhaus: Nach Frontal21-Recherchen sollen Mitarbeiter illegal und ohne ihr Wissen von Detektiven mit Kameras &#252;berwacht worden sein. Detektive berichten, dass es hierbei nicht etwa um den Verdacht eines Diebstahls ging, sondern es sollte kontrolliert werden, wie effektiv die Bauhaus-Besch&#228;ftigten arbeiten. Zu den arbeitsrechtlichen Hintergr&#252;nden [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/rechtsanwalt-rudiger-helm-bei-frontal21-zdf/' addthis:title='Rechtsanwalt R&#252;diger Helm bei Frontal21 (ZDF)' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>&#220;berwachung total &#8211; Bauhaus bespitzelt Mitarbeiter</strong></p>
<p>Schwere Vorw&#252;rfe gegen die Baumarktkette Bauhaus: Nach Frontal21-Recherchen sollen Mitarbeiter illegal und ohne ihr Wissen von Detektiven mit Kameras &#252;berwacht worden sein. Detektive berichten, dass es hierbei nicht etwa um den Verdacht eines Diebstahls ging, sondern es sollte kontrolliert werden, wie effektiv die Bauhaus-Besch&#228;ftigten arbeiten.</p>
<p>Zu den arbeitsrechtlichen Hintergr&#252;nden wurde u.a. Rechtsanwalt R&#252;diger Helm von der Kanzlei bell.helm.partnerInnen als Experte zu Rate gezogen.</p>
<p>Der Beitrag des ZDF kann <a href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1406566/Frontal21-Sendung-vom-9.-August-2011#/beitrag/video/1402914/Bauhaus-Kette-bespitzelt-Angestellte" target="_blank">&gt;&gt;&gt;hier&lt;&lt;&lt;</a> nochmal angesehen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/rechtsanwalt-rudiger-helm-bei-frontal21-zdf/' addthis:title='Rechtsanwalt R&#252;diger Helm bei Frontal21 (ZDF)' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>2-Wochen-Frist bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, § 93 BetrVG</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/ausschreibungsfrist-innerbetriebliche-stellenausschreibungen-93-betrvg/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-bhp.de/ausschreibungsfrist-innerbetriebliche-stellenausschreibungen-93-betrvg/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 12:34:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 6.10.2010, 7 ABR 18/09) hat sich k&#252;rzlich mit der Thematik der innerbetrieblichen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG und dem Widerspruchsrecht des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG befasst. Aus den Gr&#252;nden: Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitspl&#228;tze, die besetzt werden sollen, allgemein oder f&#252;r bestimmte T&#228;tigkeiten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/ausschreibungsfrist-innerbetriebliche-stellenausschreibungen-93-betrvg/' addthis:title='2-Wochen-Frist bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, § 93 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 6.10.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 18/09" target="_blank" title="BAG, 06.10.2010 - 7 ABR 18/09">7 ABR 18/09</a>) hat sich k&#252;rzlich mit der Thematik der innerbetrieblichen Stellenausschreibung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BetrVG: Ausschreibung von Arbeitspl&auml;tzen">§ 93 BetrVG</a> und dem Widerspruchsrecht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG</a> befasst.</p>
<p>Aus den Gr&#252;nden:</p>
<blockquote><p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BetrVG: Ausschreibung von Arbeitspl&auml;tzen">§ 93 BetrVG</a> kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitspl&#228;tze, die besetzt werden sollen, allgemein oder f&#252;r bestimmte T&#228;tigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG</a> kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn eine nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BetrVG: Ausschreibung von Arbeitspl&auml;tzen">§ 93 BetrVG</a> erforderliche Ausschreibung unterblieben ist.</p>
<p>Das Gesetz enth&#228;lt keine ausdr&#252;cklichen Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung zu stellen sind. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Arbeitgeber. N&#228;heres kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden; ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat insoweit nicht. Die Mindestanforderungen an Inhalt und Form einer Ausschreibung ergeben sich aus ihrem Zweck. Dieser geht dahin, die zu besetzende Stelle den in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen und ihnen die M&#246;glichkeit zu geben, ihr Interesse an der Stelle kundzutun und sich darum zu bewerben. Aus der Ausschreibung muss daher hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erf&#252;llen muss. Au&#223;erdem muss die Bekanntmachung so erfolgen, dass alle als Bewerber in Betracht kommenden Arbeitnehmer die M&#246;glichkeit haben, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen. Eine bestimmte Form der Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben. Regelm&#228;&#223;ig erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Ausschreibung in der Weise bekannt gemacht wird, in der Informationen &#252;blicherweise an die Arbeitnehmer erfolgen (BAG 17. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 20/07" target="_blank" title="BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 20/07">1 ABR 20/07</a> &#8211; Rn. 32, BAGE 127, 51; vgl. ferner 10. M&#228;rz 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 93/07" target="_blank" title="BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07">1 ABR 93/07</a> &#8211; Rn. 46, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127" target="_blank" title="BAG, 11.11.2008 - 1 ABR 68/07">AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127</a> = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12). In Betracht kommt etwa die Bekanntmachung durch Aushang am Schwarzen Brett (BAG 17. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 20/07" target="_blank" title="BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 20/07">1 ABR 20/07</a> &#8211; Rn. 33, aaO), durch Aufnahme in eine Betriebszeitung, durch Ver&#246;ffentlichung im Intranet oder durch Rundschreiben per E-Mail oder im Postwege (GK-BetrVG/Raab 9. Aufl. § 93 Rn. 24).</p></blockquote>
<p>Das Gesetz sieht jedoch <em>keine Mindestdauer</em> f&#252;r eine innerbetriebliche Stellenausschreibung vor.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht urteilte jedoch, dass ein Ausschreibungszeitraum von 2 Wochen im Regelfall angemessen sein d&#252;rfte.</p>
<p>Der Arbeitgeber m&#252;sse allerdings &#8220;wegen des Zwecks der Ausschreibung darauf achten, dass geeignete Arbeitnehmer die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und eine Bewerbung einreichen k&#246;nnen.&#8221;</p>
<p>Im vom BAG zu entscheidenden Fall gab es keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Arbeitgeber eine l&#228;ngere Ausschreibung h&#228;tte vornehmen m&#252;ssen. Nach BAG kommt dabei z.B. die Abwesenheit eines Gro&#223;teils der Belegschaft wegen Werksferien oder Kurzarbeit in Betracht. Dass in der Regel also 2 Wochen f&#252;r eine innerbetriebliche Ausschreibung angemessen sind, ist nur eine Regel. Dass es abweichende Sachverhalte gibt, in denen eine l&#228;ngere Ausschreibung geboten ist, r&#228;umt das Bundesarbeitsgericht ein. Nicht jeder Betrieb ist ein Regelbetrieb, in dem Mitarbeiter letztlich in Echtzeit Stellenausschreibungen per Intranet verfolgen k&#246;nnen. Insbesondere Einzelhandelsfilialen oder Geb&#228;udereinigerbetriebe sind sicher &#8220;Kandidaten&#8221; f&#252;r eine l&#228;ngere Ausschreibungsfrist, da dort oft nicht sichergestellt werden kann, dass die Mitarbeiter innerhalb einer letztlich doch relativ kurzen Zeit die Ausschreibung wahrnehmen k&#246;nnen. Oft kommen die Mitarbeiter ja nur gelegentlich in eine Hauptverwaltung / Hauptbetrieb mit schwarzem Brett, k&#246;nnen also im Arbeitsalltag nicht unbedingt von der Ausschreibung Kenntnis nehmen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/ausschreibungsfrist-innerbetriebliche-stellenausschreibungen-93-betrvg/' addthis:title='2-Wochen-Frist bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, § 93 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit unwirksam</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 17:44:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverh&#228;ltnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel f&#252;r befristete Arbeitsvertr&#228;ge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/haushaltsbefristung_unwirksam_tzbfg/' addthis:title='Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit unwirksam' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit</p>
<blockquote><p>Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverh&#228;ltnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel f&#252;r befristete Arbeitsvertr&#228;ge vor. Sie kann sich nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7</a> des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG</a> liegt ein sachlicher Grund f&#252;r die Befristung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&#252;tet wird, die haushaltsrechtlich f&#252;r eine befristete Besch&#228;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&#228;ftigt wird. Damit er&#246;ffnet der Gesetzgeber f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst eine M&#246;glichkeit zur Befristung von Arbeitsverh&#228;ltnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verf&#252;gung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> gew&#228;hrleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG</a> k&#246;nnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund f&#252;r die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsvertr&#228;ge selbst schaffen. F&#252;r eine solche Privilegierung der Bundesagentur f&#252;r Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat sich gegen die Befristung seines Arbeitsverh&#228;ltnisses zum 31. Dezember 2008 gewehrt. Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit hat sich zur Begr&#252;ndung der Befristung auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG</a> gest&#252;tzt und sich darauf berufen, dass ihr Haushaltsplan f&#252;r 2008 Haushaltsmittel f&#252;r 5800 befristete Stellen vorsah und der Kl&#228;ger aus diesen Mitteln verg&#252;tet wurde.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hatte &#8211; wie bereits beim Landesarbeitsgericht &#8211; mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses war unwirksam.</p></blockquote>
<p>Pressemitteilung zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. M&#228;rz 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 728/09" target="_blank" title="BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09">7 AZR 728/09</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/haushaltsbefristung_unwirksam_tzbfg/' addthis:title='Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit unwirksam' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>ArbG M&#252;nchen: Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Entfristung</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Dec 2010 09:32:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Entfristungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[RiLi 2002 14/EG]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum Jahresausklang m&#246;chten wir Euch/Ihnen ein wie wir meinen hervorragendes Urteil des Arbeitsgerichts M&#252;nchen zur Verf&#252;gung stellen, welches die Rechte der Betriebsratsmitglieder ungemein st&#228;rkt. Der Fall: Ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag wird in den Betriebsrat gew&#228;hlt. W&#228;hrend seiner Amtszeit l&#228;uft aber die Befristung des Arbeitsvertrages aus, so dass sein Arbeitsverh&#228;ltnis und damit auch sein [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-anspruch-entfristung/' addthis:title='ArbG M&#252;nchen: Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Entfristung' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Jahresausklang m&#246;chten wir Euch/Ihnen ein wie wir meinen hervorragendes Urteil des Arbeitsgerichts M&#252;nchen zur Verf&#252;gung stellen, welches die Rechte der Betriebsratsmitglieder ungemein st&#228;rkt.</p>
<h3>Der Fall:</h3>
<p>Ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag wird in den Betriebsrat gew&#228;hlt. W&#228;hrend seiner Amtszeit l&#228;uft aber die Befristung des Arbeitsvertrages aus, so dass sein Arbeitsverh&#228;ltnis und damit auch sein Mandat vorzeitig und ohne jeglichen weiteren Schutz zu enden droht. Da in der Regel jeder Arbeitnehmer zun&#228;chst alles daran setzt, dass sein Vertrag entfristet, d.h. verl&#228;ngert bzw. in einen unbefristeten &#8220;normalen&#8221; Arbeitsvertrag umgewandelt wird, ist es leider sehr wahrscheinlich, dass sich dieser Kollege nicht f&#252;r den Betriebsrat engagieren wird. Zumindest wird er wohl eher zur&#252;ckhaltend agieren. Betriebsratskollegen mit unbefristetetn Vertr&#228;gen haben den besonderen K&#252;ndigungsschutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§ 15 KSchG</a>, damit ihre Mandatsaus&#252;bung entsprechend gesch&#252;tzt ist und sie eben keine Sanktionen bef&#252;rchten m&#252;ssen, setzen sie sich allzu stark f&#252;r die Belegschaft und gegen den Arbeitgeber ein.<br />
Auszubildende haben zudem den besonderen Status, dass sie gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78a.html" target="_blank" title="&sect; 78a BetrVG: Schutz Auszubildender in besonderen F&auml;llen">§ 78a Abs. 2 BetrVG</a> nach ihrer Ausbidlung in ein Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;bernommen werden m&#252;ssen, wenn sie diesen Wunsch rechtzeitig gegen&#252;ber dem Arbeitgeber angezeigt haben.</p>
<h3>Die Entscheidung:</h3>
<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat mit Urteil vom 08.10.2010, AZ 24 Ca 861/10 (rechtskr&#228;ftig), nun den Schutz der Betriebsratsmitglieder mit befristetem Arbeitsvertrag nun erheblich gest&#228;rkt. Werden sie in den Betriebsrat gew&#228;hlt, so darf ihr Amt nicht durch die ablaufende Befristung enden: sie m&#252;ssen entfristet werden.</p>
<h3>Im Einzelnen:</h3>
<p>Die Befristung kann nicht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 2 TzBfG</a> (sachgrundlose Befristung in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverh&#228;ltnisses) gest&#252;tzt werden. Nach <a href="http://www.ruedigerhelm.de/gesetze-richtlinien/konsultationsrichtlinie-rl-200214-eg/" target="_blank">Art. 7 der Richtlinie 2002/14 EG</a> darf diese Vorschrift nicht als Rechtfertigung f&#252;r die Befristung herangezogen werden, wenn ein Arbeitnehmer zum Betriebsrat gew&#228;hlt worden ist. Im deutschen Arbeitsrecht bestehe insoweit eine Regelungsl&#252;cke. Es gew&#228;hre keinen ausreichenden arbeitsrechtlichen Mindestschutz vor der Beendigung durch Fristablauf. Dies zu gew&#228;hrleisten sei aber in Art. 7 2002/14 EG in Verbindung mit der seit 01.12.2009 geltenden Europ&#228;ischen Grundrechtscharta sei eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten (siehe Schlussantrag des Generalanwalts vom 29.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-405/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-405/08</a> Abs. 51 und 52 und Urteil des EuGH vom 11.02.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-405/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-405/08</a> Abs. 58 und 59).</p>
<p>Die Richtlinie 2002/14 EG verlangt also nach einem besonderen Schutz der im nationalen Recht f&#252;r den Interessenausgleich zust&#228;ndigen Personen, sprich Betriebsratsmitglieder.</p>
<p>F&#252;r Auszubildende sei mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78a.html" target="_blank" title="&sect; 78a BetrVG: Schutz Auszubildender in besonderen F&auml;llen">§ 78a BetrVG</a> bereits eine enstsprechende Regelungsl&#252;cke geschlossen worden.</p>
<p>Dem aktiven Betriebsrat stehe aber derzeit kein ausreichender arbeitsrechtlicher Mindestschutz zur Seite, wenn andere Arbeitnehmer, die nicht Betriebsratsmitglieder waren, einen Fortsetzungsvertrag bekommen.</p>
<p>Diese Situation widerspricht dem Ziel des <a href="http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf" target="_blank">Art 27. der Europ&#228;ischen Grundrechtecharta</a>, wonach ein Anh&#246;rungsrecht f&#252;r die Arbeitnehmervertreter zu gew&#228;hrleisten ist. Bedeutung des Anh&#246;rungsrecht ist es, dass Arbeitnehmervertreter tats&#228;chlich in die Lage versetzt werden sollen, ihre Ansichten auch offen gegen&#252;ber dem Arbeitgeber zu &#228;u&#223;ern. <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§ 15 KSchG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a>, die diesen Schutz an sich gew&#228;hrleisten sollen, erfassen jedoch nicht die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch Fristablauf.</p>
<p>Daher steht zu bef&#252;rchten, dass ein Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag entweder vom Amt des Betriebsrats ganz abgehalten wird oder im Amt seine Meinung nicht klar &#228;u&#223;ern wird. Zudem sei es im Nachgang sehr schwer zu &#252;berpr&#252;fen, ob der Vertrag wegen seiner Betriebsratst&#228;tigkeit nicht verl&#228;ngert wurde. Der Arbeitnehmer trage die Beweislast f&#252;r den Missbrauch. Das ist unvereinbar mit den genannten Zielen des Europ&#228;ischen Rechts.</p>
<h3>Ergebnis:</h3>
<p>Eine Analogie zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78a.html" target="_blank" title="&sect; 78a BetrVG: Schutz Auszubildender in besonderen F&auml;llen">§ 78a BetrVG</a> komme zwar nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 2 TzBfG</a> d&#252;rfe jedoch nur eingeschr&#228;nkt Anwendung finden und ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. hier auch Rechtssache Helm / Mangold &#8211; EuGH, Urteil vom 22. 11. 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-144/ 04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-144/ 04</a> &#8211; Rn. 82/83).</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis eines nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BetrVG: Wahlvorschriften">§ 14 Abs. 2 BetrVG</a> befristet besch&#228;ftigten Betriebsratsmitglied darf daher nicht durch Ablauf der Befristung enden. Der betroffene Arbeitnehmer hat umgekehrt einen Anspruch auf Entfristung.</p>
<h4>Anmerkung:</h4>
<p>Wir begr&#252;&#223;en die Entscheidung ungemein, hebt sie doch die Bedeutung des Europ&#228;ischen Rechts zum Schutz der Arbeitnehmervertreter hervor und st&#228;rkt die hiesigen engagierten Betriebsr&#228;te. Noch ist das Urteil nicht rechtskr&#228;ftig, aber wir werden alles daran setzen, dieses Urteil aufrecht zu erhalten und diese Rechtsprechung zu verbreiten.</p>
<p>Das Urteil finden Sie &gt;&gt;<a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/Entfristungsanspruch.pdf" target="_blank">hier im Volltext als PDF</a>&lt;&lt; zum Herunterladen.</p>
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		<title>Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 14:32:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Einigungsstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 &#8211; 1 ABR 42/08 &#8220;Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einf&#252;hrung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen k&#246;nnen. Gem&#228;&#223; § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Besch&#228;ftigten das Recht, sich bei den zust&#228;ndigen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/beschwerdestelle-agg-mitbestimmung-betriebsrat/' addthis:title='Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 42/08" target="_blank" title="BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08">1 ABR 42/08</a></p>
<blockquote><p>&#8220;Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</p>
<p>Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einf&#252;hrung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen k&#246;nnen. Gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 AGG: Beschwerderecht">§ 13 Abs. 1 Satz 1 AGG</a> haben die Besch&#228;ftigten das Recht, sich bei den zust&#228;ndigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gr&#252;nde &#8211; zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters &#8211; benachteiligt f&#252;hlen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 AGG: Ma&szlig;nahmen und Pflichten des Arbeitgebers">§ 12 Abs. 5 AGG</a> muss der Arbeitgeber die hierf&#252;r zust&#228;ndige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einf&#252;hrung und Ausgestaltung unterf&#228;llt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte">§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG</a> der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren &#252;ber die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine &#252;berbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem &#246;rtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines Betriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einf&#252;hrung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine &#252;berbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu.&#8221; (Pressemitteilung BAG)</p></blockquote>
<p>Selbstverst&#228;ndlich jedoch hat der Betriebsrat M&#246;glichkeiten, eine Einigungsstelle nach einer Beschwerde gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/84.html" target="_blank" title="&sect; 84 BetrVG: Beschwerderecht">84</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 BetrVG: Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat">85 BetrVG</a> anzurufen und gegebenenfalls gerichtlich einsetzen zu lassen:</p>
<p>&#8220;<em>Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzust&#228;ndig, wenn sie  wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde, die den Vorwurf des Mobbings  enth&#228;lt, angerufen wird.</em>&#8221; LAG Hamm vom 05.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 TaBV 63/09" target="_blank" title="LAG Hamm, 05.10.2009 - 10 TaBV 63/09">10 TaBV 63/09</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/beschwerdestelle-agg-mitbestimmung-betriebsrat/' addthis:title='Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mangold-Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs ist verfassungsgem&#228;&#223;</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/mangold-urteil-verfassungskonform/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Sep 2010 07:21:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Alterdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[C-144/ 04]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Kompetenz]]></category>
		<category><![CDATA[Mangold-Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 69/2010 vom 26. August 2010, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 Die Beschwerdef&#252;hrerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung, das im Februar 2003 mehrere befristete Arbeitsvertr&#228;ge mit zuvor arbeitslosen Personen schloss, ohne f&#252;r die Befristung einen sachlichen Grund zu haben. Nach der damals geltenden Fassung von § 14 Abs. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/mangold-urteil-verfassungskonform/' addthis:title='Mangold-Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs ist verfassungsgem&#228;&#223;' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 69/2010 vom 26. August 2010, Beschluss vom 6. Juli 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2661/06" target="_blank" title="BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06">2 BvR 2661/06</a></p>
<blockquote><p>Die Beschwerdef&#252;hrerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung, das im Februar 2003 mehrere befristete Arbeitsvertr&#228;ge mit zuvor arbeitslosen Personen schloss, ohne f&#252;r die Befristung einen sachlichen Grund zu haben. Nach der damals geltenden Fassung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 3 Satz 4</a> des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) konnte von dem Grundsatz, dass es zur Begr&#252;ndung befristeter Arbeitsverh&#228;ltnisse eines sachlichen<br />
Grundes bedarf, abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses das 52. Lebensjahr bereits vollendet hatte.</p>
<p>Der Kl&#228;ger des Ausgangsverfahrens, der von der Beschwerdef&#252;hrerin auf dieser Grundlage eingestellt worden war, machte sp&#228;ter gegen&#252;ber der Beschwerdef&#252;hrerin die Unwirksamkeit der Befristung seines<br />
Arbeitsvertrags geltend. Sein Begehren auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverh&#228;ltnisses und auf Weiterbesch&#228;ftigung hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien nicht durch Befristung geendet habe. Nationale Gerichte d&#252;rften <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG</a> nicht anwenden, weil sie insoweit an das Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold gebunden seien (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2005, S. I-9981" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">Slg. 2005, S. I-9981</a>). Danach sei eine nationale Regelung wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG</a> mit der<br />
Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG und dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung unvereinbar. Da das Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs unmissverst&#228;ndlich sei, bed&#252;rfe es keiner<br />
erneuten Vorlage. Obwohl die im Streit stehende Befristungsabrede vor dem Mangold-Urteil getroffen wurde, lehnte das Bundesarbeitsgericht es ab, <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG</a> aus Gr&#252;nden des gemeinschaftsrechtlichen<br />
oder nationalen Vertrauensschutzes anzuwenden.</p>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrerin sieht sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in ihrer Vertragsfreiheit und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit macht sie aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln geltend. Sie ergebe sich zun&#228;chst daraus, dass das Bundesarbeitsgericht<br />
sich ma&#223;geblich auf das Mangold-Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs gest&#252;tzt habe, mit welchem dieser seine Kompetenzen in mehrfacher Hinsicht &#252;berschritten habe. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit<br />
folgt nach Ansicht der Beschwerdef&#252;hrerin des Weiteren daraus, dass das Bundesarbeitsgericht keinen hinreichenden Vertrauensschutz gew&#228;hrt habe. Schlie&#223;lich h&#228;tte das Bundesarbeitsgericht dem Europ&#228;ischen Gerichtshof die Frage vorlegen m&#252;ssen, ob nicht Grunds&#228;tze des gemeinschaftsrechtlichen oder des nationalen Vertrauensschutzes eine zeitliche Einschr&#228;nkung des Mangold-Urteils geb&#246;ten.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur&#252;ckge¬wiesen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Gr&#252;nde mit 6:2 Stimmen und im Ergebnis mit 7:1 Stimmen ergangen. Der<br />
Richter Landau hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angef&#252;gt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&#228;gungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Beschwerdef&#252;hrerin ist nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf einer unzul&#228;ssigen Rechtsfortbildung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs beruht und das Mangold-Urteil deshalb als sogenannter Ultra-vires-Akt in Deutschland nicht h&#228;tte angewendet werden d&#252;rfen.</p>
<p>Wie der Senat in seinem Lissabon-Urteil festgestellt hat, darf die Ultra-vires-Kontrolle von Handlungen der europ&#228;ischen Organe und Einrichtungen durch das Bundesverfassungsgericht nur europarechtsfreundlich ausge&#252;bt werden. Sie kommt deshalb nur in Betracht, wenn ein Kompetenzversto&#223; der europ&#228;ischen Organe und Einrichtungen hinreichend qualifiziert ist. Dies setzt voraus, dass das Handeln der Unionsgewalt offensichtlich kompetenzwidrig ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgef&#252;ge zwischen Mitgliedstaaten und Europ&#228;ischer Union zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten f&#252;hrt.</p>
<p>Bei der Kontrolle von Handlungen der europ&#228;ischen Organe und Einrichtungen hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des Europ&#228;ischen Gerichtshofs grunds&#228;tzlich als verbindliche Auslegung des Unionsrechts zu beachten. Soweit der Europ&#228;ische Gerichtshof die aufgeworfenen Fragen noch nicht gekl&#228;rt hat, ist ihm deshalb vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts die Gelegenheit zur Auslegung der<br />
Vertr&#228;ge sowie zur Entscheidung &#252;ber die G&#252;ltigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben.</p>
<p>Hieran gemessen hat das Bundesarbeitsgericht die Tragweite der Vertragsfreiheit der Beschwerdef&#252;hrerin nicht verkannt. Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat seine Kompetenzen durch das in dem Mangold-Urteil<br />
gefundene Ergebnis jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert verletzt.</p>
<p>Dies gilt insbesondere f&#252;r die Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung. Es kann dahinstehen, ob sich ein solcher Grundsatz aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den<br />
v&#246;lkerrechtlichen Vertr&#228;gen der Mitgliedstaaten ableiten lie&#223;e. Denn auch eine unterstellte, rechtsmethodisch nicht mehr vertretbare Rechtsfortbildung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs w&#252;rde erst dann eine<br />
hinreichend qualifizierte Verletzung seiner Kompetenzen darstellen, wenn sie auch praktisch kompetenzbegr&#252;ndend wirkte. Mit der Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung wurde aber weder eine neue Kompetenz f&#252;r die Europ&#228;ische Union begr&#252;ndet noch eine<br />
bestehende Kompetenz ausgedehnt. Insoweit hatte bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG das Verbot der Altersdiskriminierung f&#252;r arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen verbindlich gemacht und damit Auslegungsspielr&#228;ume f&#252;r den Europ&#228;ischen Gerichtshof er&#246;ffnet.</p>
<p>2. Die Beschwerdef&#252;hrerin ist auch nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts keinen Vertrauensschutz gew&#228;hrt hat.</p>
<p>Das Vertrauen in den Fortbestand eines Gesetzes kann nicht nur durch die r&#252;ckwirkende Feststellung seiner Nichtigkeit durch das Bundesverfassungsgericht, sondern auch durch die r&#252;ckwirkende Feststellung seiner Nichtanwendbarkeit durch den Europ&#228;ischen Gerichtshof ber&#252;hrt werden. Die M&#246;glichkeiten mitgliedstaatlicher<br />
Gerichte zur Gew&#228;hrung von Vertrauensschutz sind jedoch unionsrechtlich vorgepr&#228;gt und begrenzt. Vertrauensschutz kann von den mitgliedstaatlichen Gerichten demnach nicht dadurch gew&#228;hrt werden, dass<br />
sie eine nationale Regelung, deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht festgestellt wurde, f&#252;r die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden.</p>
<p>In der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs finden sich hingegen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass es den mitgliedstaatlichen Gerichten verwehrt w&#228;re, sekund&#228;ren Vertrauensschutz durch Ersatz des<br />
Vertrauensschadens zu gew&#228;hren. Zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist deshalb zu erw&#228;gen, in Konstellationen der r&#252;ckwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer<br />
Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs innerstaatlich eine Entsch&#228;digung daf&#252;r zu gew&#228;hren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat.</p>
<p>Hieran gemessen hat das Bundesarbeitsgericht die Tragweite eines verfassungsrechtlich zu gew&#228;hrenden Vertrauensschutzes nicht verkannt. Wegen des gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs<br />
durfte es sich au&#223;er Stande sehen, Vertrauensschutz dadurch zu gew&#228;hren, dass es die zugunsten der Beschwerdef&#252;hrerin ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen best&#228;tigt. Ein ohne Versto&#223; gegen den Anwendungsvorrang m&#246;glicher Anspruch auf Entsch&#228;digung gegen die Bundesrepublik<br />
Deutschland f&#252;r Verm&#246;genseinbu&#223;en, die die Beschwerdef&#252;hrerin durch die Entfristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses erlitten hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht.<br />
3. Die Beschwerdef&#252;hrerin wurde schlie&#223;lich nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, dass das Bundesarbeitsgericht das Verfahren nicht an den Europ&#228;ischen Gerichtshof vorgelegt hat. Das Bundesarbeitsgericht nahm insoweit vertretbar an, nicht zur Vorlage verpflichtet zu sein.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht bekr&#228;ftigt in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung, wonach der Willk&#252;rma&#223;stab, den es allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Zust&#228;ndigkeitsnormen anlegt, auch f&#252;r die Vorlagepflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 Abs. 3 AEUV</a> gilt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 82, 159" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">BVerfGE 82, 159</a><br />
&lt;194&gt;). Das Bundesverfassungsgericht ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, die Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht voll zu kontrollieren und an der dazu ergangenen Rechtsprechung des<br />
Europ&#228;ischen Gerichtshofs auszurichten (anders BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 230/09" target="_blank" title="BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09">1 BvR 230/09</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, S. 1268" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2010, S. 1268</a> &lt;1269&gt;).</p>
<p>Sondervotum des Richters Landau:</p>
<p>Richter Landau ist der Auffassung, dass die Senatsmehrheit die Anforderungen an die Feststellung eines Ultra-vires-Handelns der Gemeinschafts- und Unionsorgane durch das Bundesverfassungsgericht &#252;berspanne. Sie verlasse den dem Lissabon-Urteil zugrunde liegenden Konsens, indem sie nicht nur einen „ersichtlichen“, sondern einen „hinreichend qualifizierten“ Kompetenzversto&#223; fordere. Dieser m&#252;sse nicht nur offensichtlich sein, sondern zudem zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung im Kompetenzgef&#252;ge zwischen Mitgliedstaaten und supranationaler Organisation f&#252;hren. Damit verkenne die Senatsmehrheit, dass jede Aus&#252;bung von Hoheitsgewalt nach dem Lissabon-Urteil demokratisch legitimiert sein m&#252;sse. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Gemeinschafts- und Unionsorgane ihre Kompetenzen verletzten.</p>
<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof habe mit dem Mangold-Urteil die ihm verliehenen Kompetenzen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersichtlich &#252;berschritten. Die von der Senatsmehrheit offen gelassene Frage, ob der Europ&#228;ische Gerichtshof den Bereich der vertretbaren Auslegung verlassen habe, sei offensichtlich zu bejahen. Es sei insbesondere nicht vertretbar, ein spezifisches Diskriminierungsverbot wegen des Alters aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen oder den v&#246;lkerrechtlichen Vertr&#228;gen der Mitgliedstaaten herzuleiten.</p>
<p>Unter diesen Umst&#228;nden sei es dem Bundesarbeitsgericht verwehrt gewesen, sich auf das Mangold-Urteil zu berufen, <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG</a> unangewendet zu lassen und der Entfristungsklage stattzugeben. Da es dem Bundesarbeitsgericht nicht frei gestanden habe, unter offener Abweichung von der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs zu entscheiden, h&#228;tte das Bundesarbeitsgericht alle zur Verf&#252;gung stehenden<br />
M&#246;glichkeiten erw&#228;gen oder er&#246;rtern m&#252;ssen, um die sich abzeichnende Spannungslage aufzul&#246;sen.</p></blockquote>
<h3>HINTERGRUND</h3>
<p>Die Kompetenzverteilung der nationalen Gerichte, hier des Bundesverfassungsgerichts, zum Europ&#228;ischen Gerichtshof ist immer wieder umstritten. Anlass dieser Entscheidung war das so genannte Mangold-Urteil des EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-144/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-144/04</a> vom 22.11.2005. Dort ging es um die Frage, ob eine Bestimmung des deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetzes, damals  <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3  Satz 4 TzBfG</a>, vereinbar ist mit der zugrundeliegenden europ&#228;ischen Richtlinie. Die Norm sah vor, dass Arbeitsvertr&#228;ge mit &#228;lteren Arbeitnehmern ohne Gr&#252;nde befristet werden d&#252;rfen (die Regel ist, dass dies nur bis zur Dauer von 2 Jahren m&#246;glich ist; danach bedarf es einen sachlichen Grundes). Die Norm war damals geschaffen worden, um &#228;lteren Arbeitnehmern einen leichteren Zugang / Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu erm&#246;glichen. Das hat sich jedoch nicht best&#228;tigt. </p>
<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hatte die Frage an den EuGH gestellt, der sagte, dass diese Regelung unvereinbar sei mit europ&#228;ischen Recht, da hier Gemeinschaftsgrundrechte verletzt seien. Weitere Folge war, dass die nationalen Gerichte diese Norm unangewendet lassen mussten und Arbeitsvertr&#228;ge in diesen F&#228;llen ohne Sachgrund nicht mehr wirksam befristet werden konnten. </p>
<p>Siehe auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 26. 4. 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 500/ 04" target="_blank" title="BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04">7 AZR 500/ 04</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;Nach der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-144/ 04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-144/ 04</a> [Mangold] &#8211; ABl. EU 2006 Nr. C 36, 10) verst&#246;&#223;t <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG</a> gegen Gemeinschaftsrecht und ist von den nationalen Gerichten nicht anzuwenden.</p>
<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat mit dem auf den allgemeinen Grunds&#228;tzen des Gemeinschaftsrechts beruhenden Verbot der Altersdiskriminierung begr&#252;ndeten Unanwendbarkeitsausspruch nicht die mit den deutschen Zustimmungsgesetzen auf die Gemeinschaft &#252;bertragenen Kompetenzen &#252;berschritten.</p>
<p>Hat der Europ&#228;ische Gerichtshof in einer die Unanwendbarkeit einer nationalen Norm aussprechenden Entscheidung die zeitliche Wirkung des Unanwendbarkeitsausspruchs nicht eingeschr&#228;nkt, d&#252;rfen die nationalen Gerichte die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Norm nicht zu Gunsten der auf ihre G&#252;ltigkeit vertrauenden Arbeitsvertragspartei anwenden.&#8221; [BAG, Urteil vom 26. 4. 2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 500/ 04" target="_blank" title="BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04">7 AZR 500/ 04</a>]</p></blockquote>
<p>Der Kl&#228;ger im obigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat dies auf die Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem deutschen Verfassungsrecht &#252;berpr&#252;fen lassen. Das Bundesverfassungsgericht jedoch hat die Beschwerde zur&#252;ckgewiesen und den EuGH hierdurch best&#228;tigt und keinen Kompetenzversto&#223; festgestellt.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/mangold-urteil-verfassungskonform/' addthis:title='Mangold-Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs ist verfassungsgem&#228;&#223;' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Anspruch eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 16:18:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratsmitglied]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat einen interessanten Fall entschieden. &#8220;Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied w&#228;hrend einer mehrt&#228;gigen ausw&#228;rtigen Betriebsratst&#228;tigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderj&#228;hrigen Kinder entstehen. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG tr&#228;gt der Arbeitgeber die durch die T&#228;tigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu geh&#246;ren auch die Aufwendungen, die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/anspruch-eines-alleinerziehenden-betriebsratsmitglieds-auf-erstattung-der-kinderbetreuungskosten/' addthis:title='Anspruch eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat einen interessanten Fall entschieden.</p>
<blockquote>
<div>
<p>&#8220;Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die  einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied w&#228;hrend einer mehrt&#228;gigen ausw&#228;rtigen Betriebsratst&#228;tigkeit durch die Fremdbetreuung seiner  minderj&#228;hrigen Kinder entstehen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§ 40 Abs. 1 BetrVG</a> tr&#228;gt  der Arbeitgeber die durch die T&#228;tigkeit des Betriebsrats entstehenden  Kosten. Dazu geh&#246;ren auch die Aufwendungen, die einzelne  Betriebsratsmitglieder zur Erf&#252;llung ihrer Betriebsratsaufgaben f&#252;r  erforderlich halten d&#252;rfen, nicht aber s&#228;mtliche Kosten, die nur  irgendwie durch die Betriebsratst&#228;tigkeit veranlasst sind. Grunds&#228;tzlich  nicht erstattungsf&#228;hig sind insbesondere Aufwendungen, die der  pers&#246;nlichen Lebensf&#252;hrung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber zu tragen  sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass  es die Betreuung seiner minderj&#228;hrigen Kinder f&#252;r Zeiten sicherstellen  muss, in denen es au&#223;erhalb seiner pers&#246;nlichen Arbeitszeit  Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die  verfassungskonforme Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§ 40 Abs. 1 BetrVG</a>. Das  Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer  Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen  Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs.  2 GG</a> sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das nat&#252;rliche  Recht der Eltern“, sondern auch „die zuv&#246;rderst ihnen obliegende  Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die  gleichzeitige Erf&#252;llung beider Pflichten kein Verm&#246;gensopfer entstehen.</p>
<p>Der  Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher &#8211; anders als zuvor das  Landesarbeitsgericht &#8211; dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter  entsprochen, die von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten  verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als  Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des  Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsr&#228;teversammlung insgesamt zehn  Tage ortsabwesend war und w&#228;hrend dieser Zeit f&#252;r die Betreuung ihrer 11  und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dem  Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des  Betriebsratsmitglieds noch eine vollj&#228;hrige berufst&#228;tige Tochter lebte,  welche die Betreuung ihrer j&#252;ngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die  Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt  600,&#8211; Euro auch der H&#246;he nach f&#252;r erforderlich halten.<em>&#8221; [<a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14426&amp;pos=0&amp;anz=47" target="_blank">Quelle - PM BAG Nr. 47/10</a>]</em></p>
</div>
</blockquote>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 103/08" target="_blank" title="BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 103/08">7 ABR 103/08</a><br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht N&#252;rnberg, Beschluss vom 27. November 2008 &#8211; 5 TaBV  79/07</em></p>
<p><em><br />
</em></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/anspruch-eines-alleinerziehenden-betriebsratsmitglieds-auf-erstattung-der-kinderbetreuungskosten/' addthis:title='Anspruch eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Betriebsratsmitglied beh&#228;lt Lohnanspruch w&#228;hrend eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, § 103 BetrVG</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-behaelt-lohnanspruch-waehrend-eines-zustimmungsersetzungsverfahrens-103-betrvg/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 15:51:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat am 06.07.2010, AZ 26 Ca 2220/10 (nicht ver&#246;ffentlicht, nicht rechtskr&#228;ftig) ein klarstellendes Urteil verk&#252;ndet, das den Anspruch des Mitglied des Betriebsrats w&#228;hrend eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens st&#228;rkt. Was ist passiert? Der Arbeitgeber hat ein Problem. Er m&#246;chte ein Mitglied des Betriebsrats k&#252;ndigen, muss aber die H&#252;rde des § 15 Abs 1 KSchG, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-behaelt-lohnanspruch-waehrend-eines-zustimmungsersetzungsverfahrens-103-betrvg/' addthis:title='Betriebsratsmitglied beh&#228;lt Lohnanspruch w&#228;hrend eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, § 103 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat am 06.07.2010, AZ <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 Ca 2220/10" target="_blank" title="ArbG M&uuml;nchen, 06.07.2010 - 26 Ca 2220/10">26 Ca 2220/10</a> (nicht ver&#246;ffentlicht, nicht rechtskr&#228;ftig) ein klarstellendes Urteil verk&#252;ndet, das den Anspruch des Mitglied des Betriebsrats w&#228;hrend eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens st&#228;rkt.</p>
<p><strong>Was ist passiert?</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber hat ein Problem. Er m&#246;chte ein Mitglied des Betriebsrats k&#252;ndigen, muss aber die H&#252;rde des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§ 15 Abs 1 KSchG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 BGB</a> nehmen. Er kann dem Betriebsrat nur k&#252;ndigen, wenn er einen Grund zur fristlosen, au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung hat.  Nachdem derzeit Bagatellk&#252;ndigungen Mode sind, denkt er sich, ach wir verkaufen ja Ware gegen Geld. Da k&#246;nnte es ja sein, dass Betriebsrat XY ein paar der Waren (auch wenn sie schimmlig waren) klauen wollte. Das traf nat&#252;rlich nicht zu, so dass der Betriebsrat der K&#252;ndigung zu Lasten des Kollegen nicht zustimmte und auch der Antrag des Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen, vom Arbeitsgericht zur&#252;ckgewiesen wurde.</p>
<blockquote><p>Anmerkung: Will der Arbeitgeber einem Betriebsrat fristlos k&#252;ndigen, so muss er dazu die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Solange diese nicht vorliegt, darf der Arbeitgeber die K&#252;ndigung nicht aussprechen. Um die Zustimmung ersetzen zu lassen, muss der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen. Dieses pr&#252;ft, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu Recht verweigert wurde, was im Ergebnis darauf hinaus l&#228;uft, dass gepr&#252;ft wird, ob die vom Arbeitgeber gew&#252;nschte K&#252;ndigung wirksam w&#228;re, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a>. Wenn das Arbeitsgericht die Weigerung des Betriebsrats der K&#252;ndigung zuzustimmen f&#252;r nicht gerechtfertigt h&#228;lt, so ersetz es die fehlende Zustimmung durch Beschluss (Urteil). Erst wenn dieser Beschluss rechtskr&#228;ftig ist, kann der Arbeitgeber die K&#252;ndigung aussprechen.</p></blockquote>
<p>Der Arbeitgeber indessen hat sich gedacht, er k&#246;nne wenigstens Geld sparen, wenn er die Gehaltszahlungen einstellt, solange das Verfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> l&#228;uft. Ein Hausverbot gegen das Betriebsratsmitglied wurde dazu ausgesprochen.  Gleichzeitig hat er dem Arbeitnehmer angeboten, bei einer anderen Firma zum selben Gehalt zu arbeiten. Der Arbeitgeber wollte damit sein so genanntes Annahmeverzugsrisiko (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 BGB</a>)  minimieren.<br />
Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers: Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer -in der Regel- w&#228;hrend eines laufenden K&#252;ndigungsschutzprozesses von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei, so muss er damit rechnen, dass er dem Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen nachleisten muss, wenn dieser den K&#252;ndigungsschutzprozess gewinnt. Und das, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit gar nicht f&#252;r den Arbeitgeber gearbeitet hat. Der Arbeitgeber war eben mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug.</p>
<p>Das Betriebsratsmitglied hat daraufhin auf Zahlung des nicht gezahlten Lohns (zun&#228;chst bis zum Ausspruch der K&#252;ndigung &#8211; die K&#252;ndigungsschutzklage und der dann zu regelne Lohnanspruch sind noch anh&#228;ngig) geklagt.</p>
<p><strong>Wie hat das Arbeitsgericht entschieden?</strong></p>
<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass es einem Betriebsratsmitglied nicht zuzumuten sei, bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten, der Arbeitgeber daher den Lohnanspruch erf&#252;llen m&#252;sse.<br />
Aus den Gr&#252;nden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Es ist einem suspendierten Betriebratsmitglied, das vom Arbeitgeber w&#228;hrend der Laufzeit eines Verfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 Abs. 2 BetrVG</a> von der Arbeitsleistung freigestellt ist,  nicht zumutbar ein anderes vom Arbeitgeber vermitteltes Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen.</p>
<p>Es ist hier zu ber&#252;cksichtigen, dass der Gesetzgeber durch <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§§ 15 KSchG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> eine k&#252;ndigungsschutzrechtliche Schutzregelung zugunsten des einzelnen Betriebsratsmitglieds und zugunsten des Betriebsratsgremiums geschaffen hat, die es einem Arbeitgeber zumutet bis zu einer Kl&#228;rung durch die Arbeitsgerichte, ob ein K&#252;ndigungsgrund vorliegt oder nicht, das Arbeitsverh&#228;ltnis mit einem Betriebsratsmitglied aufrechtzuerhalten. Motiv dieser Regelung ist es, die Tr&#228;ger der Betriebsverfassungsorgane vor willk&#252;rlichen au&#223;erordentlichen K&#252;ndigungen zu sch&#252;tzen. Der Sinn des besonderen K&#252;ndigungsschutzes ist es, die Wahl der Betriebsverfassungsorgane und die Kontinuit&#228;t ihrer Arbeit zu sichern. Dem Arbeitgeber soll die M&#246;glichkeit genommen werden, sich unbequemer Mandatstr&#228;ger durch eine unberechtigte oder gar willk&#252;rliche K&#252;ndigung zu entledigen (BAG, Beschluss vom 18.09.1997, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 ABR 15/97" target="_blank" title="BAG, 18.09.1997 - 2 ABR 15/97">2 ABR 15/97</a>).<br />
Aus diesem Grund geht auch die Rechtsprechung regelm&#228;&#223;ig davon aus, dass es zwar in besonders gravierenden F&#228;llen m&#246;glich sein kann, dass ein Betriebsratsmitglied w&#228;hrend des Laufs eines Verfahrens gem. § 103 betrVG von der Arbeitsleistung freigestellt wird, dass es jedoch grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich ist, dem Arbeitnehmer ein Hausverbot zu erteilen und so die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu unterbinden( Richardi, betrVG, 7. Auflage, § 103 rn. 85 mwN).</p>
<p>Wollte man es mit der Arbeitgeberin (Anm. im hiesigen Verfahren) als b&#246;swilliges Unterlassen gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 Satz 2 BGB</a> betrachten, wenn ein suspendiertes Betriebsratsmitglied eine ihm vom Arbeitgeber vermittelte T&#228;tigkeit nicht aufnimmt, w&#252;rde man faktisch das Betriebsratsmitglied in eine Situation versetzen, in der es entweder den verg&#252;tungsanspruch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 BGB</a> verliert oder in der es nicht mehr in der Lage ist, sein Betriebsratsmandat auszu&#252;ben. Wenn ein Arbeitnehmer n&#228;mlich das ihm angebotene Zwischenarbeitsverh&#228;ltnis aufnehmen w&#252;rde, w&#228;re er in diesem Arbeitsverh&#228;ltnis verpflichtet die volle dort geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Es best&#252;nde auch keine M&#246;glichkeit vom neuen Arbeitgeber eine Freistellung &#8211; oder gar eine bezahlte Freistellung &#8211; zum Zweck der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben beim eigentlichen Arbeitgeber zu fordern.</p>
<p>Eine solche Situation macht es f&#252;r ein Betriebsratsmitglied grunds&#228;tzlich unzumutbar w&#228;hrend einer Suspendierung durch den Arbeitgeber w&#228;hrend des Laufs eines Verfahrens gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 Abs. 2 BetrVG</a> eine anderweitige Besch&#228;ftigung aufzunehmen [...].&#8221; (ArbG M&#252;nchen, Urteil vom 06.07.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 Ca 2220/10" target="_blank" title="ArbG M&uuml;nchen, 06.07.2010 - 26 Ca 2220/10">26 Ca 2220/10</a> &#8211; nicht rechtskr&#228;ftig)</p></blockquote>
<p>Irrelevant h&#228;lt es das Arbeitsgericht, ob das Betriebsratsmitglied im konkreten Fall die Suspendierung oder das Hausverbot gerichtlich &#252;berpr&#252;fen l&#228;sst. Es k&#246;nne dem betroffenen Arbeitnehmer nicht auch noch zugemutet werden, f&#252;r ihn kostenausl&#246;sende Verfahren anzustrengen, um die eigenen Anspr&#252;che zu sichern. Davon k&#246;nne die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Zwischenbesch&#228;ftigung nicht abh&#228;ngen.</p>
<p><strong>Ein Urteil, welches die Rechte des Betriebsratsmitglieds st&#228;rkt</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist absolut begr&#252;&#223;enswert, stellt sie doch klar, dass der Arbeitgeber nicht faktisch die Wirkung einer fristlosen K&#252;ndigung herbeif&#252;hren kann, indem er dem Betriebsrat ein Hausverbot erteilt und jegliche Lohnzahlungen einstellt. Der gesetzgeber hat mit dem Verfahren gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> anderes bezweckt und verbietet dem Arbeitgeber letztlich den Ausspruch einer fristlosen K&#252;ndigung, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt. Alles andere stellt eine schlichte Umgehung dieses gesetzgeberischen Anspruchs dar und kann nicht zum Erfolg f&#252;hren. Das Betriebsratsmitglied beh&#228;lt seinen Lohnanspruch trotz Hausverbot und Freistellung.</p>
<p>Bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage in diesem Verfahren noch Stellung nehmen muss.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-behaelt-lohnanspruch-waehrend-eines-zustimmungsersetzungsverfahrens-103-betrvg/' addthis:title='Betriebsratsmitglied beh&#228;lt Lohnanspruch w&#228;hrend eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, § 103 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>ver.di erzielt Tarifabschluss mit Schlecker</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 15:17:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaften]]></category>
		<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Ver.di erzielt unter Mitwirkung von R&#252;diger Helm (<a href="http://www.ruedigerhelm.de/schlecker-verhandelt-mit-ver-di-ueber-tarifvertrag/">siehe Beitrag vom 07.06.2010</a>) einen Tarifabschluss zugunsten der Besch&#228;ftigten bei der Firma Anton Schlecker und der Schlecker XL GmbH.</p>
<blockquote><p>Pressemitteilung von <a href="http://presse.verdi.de/pressemitteilungen/showNews?id=ecafdbce-6d85-11df-618e-0019b9e321e1" target="_blank">ver.di</a></p>
<p>Nach vier Verhandlungsrunden hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit der Gesch&#228;ftsleitung der Drogeriemarktkette Schlecker mehrere Tarifvertr&#228;ge f&#252;r die 34.000 Besch&#228;ftigten der Schlecker AS und Schlecker XL GmbH abgeschlossen. „Es ist der Hartn&#228;ckigkeit der Besch&#228;ftigten und ihren massiven Protesten und Demonstrationen zu verdanken, dass Schlecker jetzt bei den XL-M&#228;rkten zur tariflichen Normalit&#228;t und Verantwortung gefunden hat“, erkl&#228;rte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Margret M&#246;nig-Raane am Dienstag in Frankfurt am Main.</p>
<p>Der Durchbruch war erst in der Nacht zum Dienstag gelungen. Vereinbart wurde ein Tarifvertrag zur Besch&#228;ftigungssicherung bei AS, ein Vertrag zur Tarifbindung bei Schlecker XL und ein Sozialtarifvertrag f&#252;r AS. Damit ist sichergestellt, dass alle Schlecker-Besch&#228;ftigten nach Einzelhandelstarifvertrag bezahlt werden. Der Besch&#228;ftigungssicherungsvertrag sieht vor, dass freiwerdende Stellen in den XL-M&#228;rkten vorrangig mit Besch&#228;ftigten der AS-M&#228;rkte besetzt werden. Alternativ muss das Unternehmen den AS-Besch&#228;ftigten Ersatzarbeitspl&#228;tze anbieten. F&#252;r den Fall, dass eine Besch&#228;ftigungssicherung nicht m&#246;glich ist, sichert der Sozialtarifvertrag angemessene Abfindungen. Die gro&#223;e Tarifkommission von ver.di hat am Dienstag die Verhandlungsergebnisse beraten und die Annahme der Tarifvertr&#228;ge beschlossen.</p>
<p>„Durch das selbstbewusste und entschiedene Eintreten der Besch&#228;ftigten und ihrer Betriebsr&#228;te ist es uns gemeinsam gelungen, eine kritische &#214;ffentlichkeit aufzur&#252;tteln. Kundinnen und Kunden sind wie die Besch&#228;ftigten nach dem Skandal um die Zeitarbeitsfirma MENIAR nicht l&#228;nger bereit, Lohndumping zu akzeptieren. Wenn Schlecker jetzt einen tariflich abgesicherten Neuanfang wagen will, findet das Unternehmen daf&#252;r die Unter-st&#252;tzung der Besch&#228;ftigten und der Gewerkschaft. Im &#220;brigen gibt es keinen Grund, warum andere Drogeriem&#228;rkte wie Rossmann diesem guten Beispiel nicht folgen sollten“, betonte M&#246;nig-Raane.</p></blockquote>
<p>Weiter Informationen k&#246;nnen Sie dem flugblatt von ver.di entnehmen. Die k&#246;nnen Sie <a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/verdi_XLplosiv_04_final_lang.pdf" target="_blank">&gt;&gt;hier&lt;&lt;</a> herunterladen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/ver-di-erzielt-tarifabschluss-mit-schlecker/' addthis:title='ver.di erzielt Tarifabschluss mit Schlecker' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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