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	<title>kanzlei bell.helm.partnerInnen - Arbeitsrechtler in München &#187; Urteile</title>
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	<description>Menschenrechte im Betrieb</description>
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		<title>2-Wochen-Frist bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, § 93 BetrVG</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 12:34:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 6.10.2010, 7 ABR 18/09) hat sich k&#252;rzlich mit der Thematik der innerbetrieblichen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG und dem Widerspruchsrecht des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG befasst. Aus den Gr&#252;nden: Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitspl&#228;tze, die besetzt werden sollen, allgemein oder f&#252;r bestimmte T&#228;tigkeiten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/ausschreibungsfrist-innerbetriebliche-stellenausschreibungen-93-betrvg/' addthis:title='2-Wochen-Frist bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, § 93 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 6.10.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 18/09" target="_blank" title="BAG, 06.10.2010 - 7 ABR 18/09">7 ABR 18/09</a>) hat sich k&#252;rzlich mit der Thematik der innerbetrieblichen Stellenausschreibung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BetrVG: Ausschreibung von Arbeitspl&auml;tzen">§ 93 BetrVG</a> und dem Widerspruchsrecht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG</a> befasst.</p>
<p>Aus den Gr&#252;nden:</p>
<blockquote><p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BetrVG: Ausschreibung von Arbeitspl&auml;tzen">§ 93 BetrVG</a> kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitspl&#228;tze, die besetzt werden sollen, allgemein oder f&#252;r bestimmte T&#228;tigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG</a> kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn eine nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 BetrVG: Ausschreibung von Arbeitspl&auml;tzen">§ 93 BetrVG</a> erforderliche Ausschreibung unterblieben ist.</p>
<p>Das Gesetz enth&#228;lt keine ausdr&#252;cklichen Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung zu stellen sind. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Arbeitgeber. N&#228;heres kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden; ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat insoweit nicht. Die Mindestanforderungen an Inhalt und Form einer Ausschreibung ergeben sich aus ihrem Zweck. Dieser geht dahin, die zu besetzende Stelle den in Betracht kommenden Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen und ihnen die M&#246;glichkeit zu geben, ihr Interesse an der Stelle kundzutun und sich darum zu bewerben. Aus der Ausschreibung muss daher hervorgehen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erf&#252;llen muss. Au&#223;erdem muss die Bekanntmachung so erfolgen, dass alle als Bewerber in Betracht kommenden Arbeitnehmer die M&#246;glichkeit haben, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen. Eine bestimmte Form der Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben. Regelm&#228;&#223;ig erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Ausschreibung in der Weise bekannt gemacht wird, in der Informationen &#252;blicherweise an die Arbeitnehmer erfolgen (BAG 17. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 20/07" target="_blank" title="BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 20/07">1 ABR 20/07</a> &#8211; Rn. 32, BAGE 127, 51; vgl. ferner 10. M&#228;rz 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 93/07" target="_blank" title="BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07">1 ABR 93/07</a> &#8211; Rn. 46, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127" target="_blank" title="BAG, 11.11.2008 - 1 ABR 68/07">AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127</a> = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12). In Betracht kommt etwa die Bekanntmachung durch Aushang am Schwarzen Brett (BAG 17. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 20/07" target="_blank" title="BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 20/07">1 ABR 20/07</a> &#8211; Rn. 33, aaO), durch Aufnahme in eine Betriebszeitung, durch Ver&#246;ffentlichung im Intranet oder durch Rundschreiben per E-Mail oder im Postwege (GK-BetrVG/Raab 9. Aufl. § 93 Rn. 24).</p></blockquote>
<p>Das Gesetz sieht jedoch <em>keine Mindestdauer</em> f&#252;r eine innerbetriebliche Stellenausschreibung vor.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht urteilte jedoch, dass ein Ausschreibungszeitraum von 2 Wochen im Regelfall angemessen sein d&#252;rfte.</p>
<p>Der Arbeitgeber m&#252;sse allerdings &#8220;wegen des Zwecks der Ausschreibung darauf achten, dass geeignete Arbeitnehmer die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und eine Bewerbung einreichen k&#246;nnen.&#8221;</p>
<p>Im vom BAG zu entscheidenden Fall gab es keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Arbeitgeber eine l&#228;ngere Ausschreibung h&#228;tte vornehmen m&#252;ssen. Nach BAG kommt dabei z.B. die Abwesenheit eines Gro&#223;teils der Belegschaft wegen Werksferien oder Kurzarbeit in Betracht. Dass in der Regel also 2 Wochen f&#252;r eine innerbetriebliche Ausschreibung angemessen sind, ist nur eine Regel. Dass es abweichende Sachverhalte gibt, in denen eine l&#228;ngere Ausschreibung geboten ist, r&#228;umt das Bundesarbeitsgericht ein. Nicht jeder Betrieb ist ein Regelbetrieb, in dem Mitarbeiter letztlich in Echtzeit Stellenausschreibungen per Intranet verfolgen k&#246;nnen. Insbesondere Einzelhandelsfilialen oder Geb&#228;udereinigerbetriebe sind sicher &#8220;Kandidaten&#8221; f&#252;r eine l&#228;ngere Ausschreibungsfrist, da dort oft nicht sichergestellt werden kann, dass die Mitarbeiter innerhalb einer letztlich doch relativ kurzen Zeit die Ausschreibung wahrnehmen k&#246;nnen. Oft kommen die Mitarbeiter ja nur gelegentlich in eine Hauptverwaltung / Hauptbetrieb mit schwarzem Brett, k&#246;nnen also im Arbeitsalltag nicht unbedingt von der Ausschreibung Kenntnis nehmen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/ausschreibungsfrist-innerbetriebliche-stellenausschreibungen-93-betrvg/' addthis:title='2-Wochen-Frist bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen, § 93 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit unwirksam</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 17:44:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverh&#228;ltnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel f&#252;r befristete Arbeitsvertr&#228;ge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/haushaltsbefristung_unwirksam_tzbfg/' addthis:title='Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit unwirksam' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit</p>
<blockquote><p>Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverh&#228;ltnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel f&#252;r befristete Arbeitsvertr&#228;ge vor. Sie kann sich nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7</a> des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG</a> liegt ein sachlicher Grund f&#252;r die Befristung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&#252;tet wird, die haushaltsrechtlich f&#252;r eine befristete Besch&#228;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&#228;ftigt wird. Damit er&#246;ffnet der Gesetzgeber f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst eine M&#246;glichkeit zur Befristung von Arbeitsverh&#228;ltnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verf&#252;gung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> gew&#228;hrleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG</a> k&#246;nnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund f&#252;r die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsvertr&#228;ge selbst schaffen. F&#252;r eine solche Privilegierung der Bundesagentur f&#252;r Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat sich gegen die Befristung seines Arbeitsverh&#228;ltnisses zum 31. Dezember 2008 gewehrt. Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit hat sich zur Begr&#252;ndung der Befristung auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG</a> gest&#252;tzt und sich darauf berufen, dass ihr Haushaltsplan f&#252;r 2008 Haushaltsmittel f&#252;r 5800 befristete Stellen vorsah und der Kl&#228;ger aus diesen Mitteln verg&#252;tet wurde.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hatte &#8211; wie bereits beim Landesarbeitsgericht &#8211; mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses war unwirksam.</p></blockquote>
<p>Pressemitteilung zu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. M&#228;rz 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 728/09" target="_blank" title="BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09">7 AZR 728/09</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/haushaltsbefristung_unwirksam_tzbfg/' addthis:title='Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur f&#252;r Arbeit unwirksam' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Jan 2011 17:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbestimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht zur Unterweisung zum Arbeitsschutz und Mitbestimmung des Betriebsrats &#8220;Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen &#252;ber den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu geh&#246;rt auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Besch&#228;ftigten &#252;ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/mitbestimmung-beim-arbeits-und-gesundheitsschutz/' addthis:title='Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht zur Unterweisung zum Arbeitsschutz und Mitbestimmung des Betriebsrats</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Betriebsrat hat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte">§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG</a> bei betrieblichen Regelungen &#252;ber den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu geh&#246;rt auch die durch <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbSchG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 ArbSchG: Unterweisung">§ 12 ArbSchG</a> dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Besch&#228;ftigten &#252;ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht &#252;ber Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gef&#228;hrdungsanalyse (<a href="http://dejure.org/gesetze/ArbSchG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen">§ 5 ArbSchG</a>) zu ber&#252;cksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschr&#228;nken, allgemeine Bestimmungen &#252;ber die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.</p>
<p>Eine zum Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“ eingesetzte Einigungsstelle hatte durch Teilspruch allgemeine Regelungen zur Unterweisung der Besch&#228;ftigten &#252;ber die Belastungen bei der Arbeit, den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeitsorganisation getroffen. Eine Gef&#228;hrdungsbeurteilung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. Das hat die Arbeitgeberin beanstandet und den Teilspruch angefochten.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Unwirksamkeit des Teilspruchs festgestellt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Die Einigungsstelle ist ihrem Regelungsauftrag nicht nachgekommen. Ihr Spruch ist unvollst&#228;ndig. Es fehlte an konkreten Anweisungen und Erl&#228;uterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Besch&#228;ftigten ausgerichtet waren.&#8221;</p></blockquote>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 104/09" target="_blank" title="BAG, 11.01.2011 - 1 ABR 104/09">1 ABR 104/09</a> [Pressemitteilung]</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/mitbestimmung-beim-arbeits-und-gesundheitsschutz/' addthis:title='Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ArbG M&#252;nchen: Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Entfristung</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-anspruch-entfristung/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-anspruch-entfristung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 23 Dec 2010 09:32:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Entfristungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[RiLi 2002 14/EG]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum Jahresausklang m&#246;chten wir Euch/Ihnen ein wie wir meinen hervorragendes Urteil des Arbeitsgerichts M&#252;nchen zur Verf&#252;gung stellen, welches die Rechte der Betriebsratsmitglieder ungemein st&#228;rkt. Der Fall: Ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag wird in den Betriebsrat gew&#228;hlt. W&#228;hrend seiner Amtszeit l&#228;uft aber die Befristung des Arbeitsvertrages aus, so dass sein Arbeitsverh&#228;ltnis und damit auch sein [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-anspruch-entfristung/' addthis:title='ArbG M&#252;nchen: Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Entfristung' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Jahresausklang m&#246;chten wir Euch/Ihnen ein wie wir meinen hervorragendes Urteil des Arbeitsgerichts M&#252;nchen zur Verf&#252;gung stellen, welches die Rechte der Betriebsratsmitglieder ungemein st&#228;rkt.</p>
<h3>Der Fall:</h3>
<p>Ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag wird in den Betriebsrat gew&#228;hlt. W&#228;hrend seiner Amtszeit l&#228;uft aber die Befristung des Arbeitsvertrages aus, so dass sein Arbeitsverh&#228;ltnis und damit auch sein Mandat vorzeitig und ohne jeglichen weiteren Schutz zu enden droht. Da in der Regel jeder Arbeitnehmer zun&#228;chst alles daran setzt, dass sein Vertrag entfristet, d.h. verl&#228;ngert bzw. in einen unbefristeten &#8220;normalen&#8221; Arbeitsvertrag umgewandelt wird, ist es leider sehr wahrscheinlich, dass sich dieser Kollege nicht f&#252;r den Betriebsrat engagieren wird. Zumindest wird er wohl eher zur&#252;ckhaltend agieren. Betriebsratskollegen mit unbefristetetn Vertr&#228;gen haben den besonderen K&#252;ndigungsschutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§ 15 KSchG</a>, damit ihre Mandatsaus&#252;bung entsprechend gesch&#252;tzt ist und sie eben keine Sanktionen bef&#252;rchten m&#252;ssen, setzen sie sich allzu stark f&#252;r die Belegschaft und gegen den Arbeitgeber ein.<br />
Auszubildende haben zudem den besonderen Status, dass sie gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78a.html" target="_blank" title="&sect; 78a BetrVG: Schutz Auszubildender in besonderen F&auml;llen">§ 78a Abs. 2 BetrVG</a> nach ihrer Ausbidlung in ein Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;bernommen werden m&#252;ssen, wenn sie diesen Wunsch rechtzeitig gegen&#252;ber dem Arbeitgeber angezeigt haben.</p>
<h3>Die Entscheidung:</h3>
<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat mit Urteil vom 08.10.2010, AZ 24 Ca 861/10 (rechtskr&#228;ftig), nun den Schutz der Betriebsratsmitglieder mit befristetem Arbeitsvertrag nun erheblich gest&#228;rkt. Werden sie in den Betriebsrat gew&#228;hlt, so darf ihr Amt nicht durch die ablaufende Befristung enden: sie m&#252;ssen entfristet werden.</p>
<h3>Im Einzelnen:</h3>
<p>Die Befristung kann nicht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 2 TzBfG</a> (sachgrundlose Befristung in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverh&#228;ltnisses) gest&#252;tzt werden. Nach <a href="http://www.ruedigerhelm.de/gesetze-richtlinien/konsultationsrichtlinie-rl-200214-eg/" target="_blank">Art. 7 der Richtlinie 2002/14 EG</a> darf diese Vorschrift nicht als Rechtfertigung f&#252;r die Befristung herangezogen werden, wenn ein Arbeitnehmer zum Betriebsrat gew&#228;hlt worden ist. Im deutschen Arbeitsrecht bestehe insoweit eine Regelungsl&#252;cke. Es gew&#228;hre keinen ausreichenden arbeitsrechtlichen Mindestschutz vor der Beendigung durch Fristablauf. Dies zu gew&#228;hrleisten sei aber in Art. 7 2002/14 EG in Verbindung mit der seit 01.12.2009 geltenden Europ&#228;ischen Grundrechtscharta sei eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten (siehe Schlussantrag des Generalanwalts vom 29.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-405/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-405/08</a> Abs. 51 und 52 und Urteil des EuGH vom 11.02.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-405/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-405/08</a> Abs. 58 und 59).</p>
<p>Die Richtlinie 2002/14 EG verlangt also nach einem besonderen Schutz der im nationalen Recht f&#252;r den Interessenausgleich zust&#228;ndigen Personen, sprich Betriebsratsmitglieder.</p>
<p>F&#252;r Auszubildende sei mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78a.html" target="_blank" title="&sect; 78a BetrVG: Schutz Auszubildender in besonderen F&auml;llen">§ 78a BetrVG</a> bereits eine enstsprechende Regelungsl&#252;cke geschlossen worden.</p>
<p>Dem aktiven Betriebsrat stehe aber derzeit kein ausreichender arbeitsrechtlicher Mindestschutz zur Seite, wenn andere Arbeitnehmer, die nicht Betriebsratsmitglieder waren, einen Fortsetzungsvertrag bekommen.</p>
<p>Diese Situation widerspricht dem Ziel des <a href="http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf" target="_blank">Art 27. der Europ&#228;ischen Grundrechtecharta</a>, wonach ein Anh&#246;rungsrecht f&#252;r die Arbeitnehmervertreter zu gew&#228;hrleisten ist. Bedeutung des Anh&#246;rungsrecht ist es, dass Arbeitnehmervertreter tats&#228;chlich in die Lage versetzt werden sollen, ihre Ansichten auch offen gegen&#252;ber dem Arbeitgeber zu &#228;u&#223;ern. <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§ 15 KSchG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a>, die diesen Schutz an sich gew&#228;hrleisten sollen, erfassen jedoch nicht die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch Fristablauf.</p>
<p>Daher steht zu bef&#252;rchten, dass ein Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag entweder vom Amt des Betriebsrats ganz abgehalten wird oder im Amt seine Meinung nicht klar &#228;u&#223;ern wird. Zudem sei es im Nachgang sehr schwer zu &#252;berpr&#252;fen, ob der Vertrag wegen seiner Betriebsratst&#228;tigkeit nicht verl&#228;ngert wurde. Der Arbeitnehmer trage die Beweislast f&#252;r den Missbrauch. Das ist unvereinbar mit den genannten Zielen des Europ&#228;ischen Rechts.</p>
<h3>Ergebnis:</h3>
<p>Eine Analogie zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78a.html" target="_blank" title="&sect; 78a BetrVG: Schutz Auszubildender in besonderen F&auml;llen">§ 78a BetrVG</a> komme zwar nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht. Die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 2 TzBfG</a> d&#252;rfe jedoch nur eingeschr&#228;nkt Anwendung finden und ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. hier auch Rechtssache Helm / Mangold &#8211; EuGH, Urteil vom 22. 11. 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-144/ 04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-144/ 04</a> &#8211; Rn. 82/83).</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis eines nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BetrVG: Wahlvorschriften">§ 14 Abs. 2 BetrVG</a> befristet besch&#228;ftigten Betriebsratsmitglied darf daher nicht durch Ablauf der Befristung enden. Der betroffene Arbeitnehmer hat umgekehrt einen Anspruch auf Entfristung.</p>
<h4>Anmerkung:</h4>
<p>Wir begr&#252;&#223;en die Entscheidung ungemein, hebt sie doch die Bedeutung des Europ&#228;ischen Rechts zum Schutz der Arbeitnehmervertreter hervor und st&#228;rkt die hiesigen engagierten Betriebsr&#228;te. Noch ist das Urteil nicht rechtskr&#228;ftig, aber wir werden alles daran setzen, dieses Urteil aufrecht zu erhalten und diese Rechtsprechung zu verbreiten.</p>
<p>Das Urteil finden Sie &gt;&gt;<a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/Entfristungsanspruch.pdf" target="_blank">hier im Volltext als PDF</a>&lt;&lt; zum Herunterladen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-anspruch-entfristung/' addthis:title='ArbG M&#252;nchen: Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Entfristung' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Verg&#252;tungsanspruch des Betriebsratsmitglieds w&#228;hrend eines Verfahrens nach § 103 BetrVG</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 14:17:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitshilfen für Betriebsräte]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Zustimmungsersetzungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[§ 103 BetrVG]]></category>

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		<description><![CDATA[RAe Volker Lehmann, Michael Huber und R&#252;diger Helm haben in der aktuellen Ausgabe der AiB, Ausgabe November 2010 &#8211; S. 689ff. einen Artikel zum Thema des Verg&#252;tungsanspruchs eines Betriebsratsmitglieds w&#228;hrend eines Verfahrens nach § 103 BetrVG ver&#246;ffentlicht. Das Arbeitsgericht M&#252;nchen sagt in seiner rechtskr&#228;ftigen Entscheidung vom 06.07.2010, AZ 26 Ca 2220/10: “Es ist einem suspendierten [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/verguetungsanspruch-betriebsratsmitglied-103-betrvg/' addthis:title='Verg&#252;tungsanspruch des Betriebsratsmitglieds w&#228;hrend eines Verfahrens nach § 103 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>RAe Volker Lehmann, Michael Huber und R&#252;diger Helm haben in der aktuellen Ausgabe der AiB, Ausgabe November 2010 &#8211; S. 689ff. einen Artikel zum Thema des Verg&#252;tungsanspruchs eines Betriebsratsmitglieds w&#228;hrend eines Verfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> ver&#246;ffentlicht.</p>
<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen sagt in seiner rechtskr&#228;ftigen Entscheidung vom 06.07.2010, AZ <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 Ca 2220/10" target="_blank" title="ArbG M&uuml;nchen, 06.07.2010 - 26 Ca 2220/10">26 Ca 2220/10</a>:</p>
<blockquote><p>“Es ist einem suspendierten Betriebratsmitglied, das vom Arbeitgeber w&#228;hrend der Laufzeit eines Verfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 Abs. 2 BetrVG</a> von der Arbeitsleistung freigestellt ist,  nicht zumutbar ein anderes  vom Arbeitgeber vermitteltes Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der vollst&#228;ndige Artikel kann <a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/AiBNovember103BetrVG.pdf" target="_blank"><strong>&gt;&gt;hier&lt;&lt;</strong></a> heruntergeladen werden.</p>
<p>Wir hatten <a href="http://www.ruedigerhelm.de/betriebsratsmitglied-behaelt-lohnanspruch-waehrend-eines-zustimmungsersetzungsverfahrens-103-betrvg/" target="_self">an dieser Stelle</a> bereits dar&#252;ber berichtet.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/verguetungsanspruch-betriebsratsmitglied-103-betrvg/' addthis:title='Verg&#252;tungsanspruch des Betriebsratsmitglieds w&#228;hrend eines Verfahrens nach § 103 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 14:32:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Einigungsstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 &#8211; 1 ABR 42/08 &#8220;Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einf&#252;hrung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen k&#246;nnen. Gem&#228;&#223; § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Besch&#228;ftigten das Recht, sich bei den zust&#228;ndigen [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/beschwerdestelle-agg-mitbestimmung-betriebsrat/' addthis:title='Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 ABR 42/08" target="_blank" title="BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08">1 ABR 42/08</a></p>
<blockquote><p>&#8220;Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</p>
<p>Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einf&#252;hrung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen k&#246;nnen. Gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 AGG: Beschwerderecht">§ 13 Abs. 1 Satz 1 AGG</a> haben die Besch&#228;ftigten das Recht, sich bei den zust&#228;ndigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gr&#252;nde &#8211; zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters &#8211; benachteiligt f&#252;hlen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 AGG: Ma&szlig;nahmen und Pflichten des Arbeitgebers">§ 12 Abs. 5 AGG</a> muss der Arbeitgeber die hierf&#252;r zust&#228;ndige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einf&#252;hrung und Ausgestaltung unterf&#228;llt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte">§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG</a> der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren &#252;ber die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine &#252;berbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem &#246;rtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines Betriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einf&#252;hrung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine &#252;berbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu.&#8221; (Pressemitteilung BAG)</p></blockquote>
<p>Selbstverst&#228;ndlich jedoch hat der Betriebsrat M&#246;glichkeiten, eine Einigungsstelle nach einer Beschwerde gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/84.html" target="_blank" title="&sect; 84 BetrVG: Beschwerderecht">84</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 BetrVG: Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat">85 BetrVG</a> anzurufen und gegebenenfalls gerichtlich einsetzen zu lassen:</p>
<p>&#8220;<em>Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzust&#228;ndig, wenn sie  wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde, die den Vorwurf des Mobbings  enth&#228;lt, angerufen wird.</em>&#8221; LAG Hamm vom 05.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 TaBV 63/09" target="_blank" title="LAG Hamm, 05.10.2009 - 10 TaBV 63/09">10 TaBV 63/09</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/beschwerdestelle-agg-mitbestimmung-betriebsrat/' addthis:title='Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Mitglieder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft m&#252;ssen nicht namentlich aufgef&#252;hrt werden</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/mitglieder-der-im-betrieb-vertretenen-gewer/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-bhp.de/mitglieder-der-im-betrieb-vertretenen-gewer/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 11 Oct 2010 13:06:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerkschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Antragsberechtigung]]></category>
		<category><![CDATA[im Betrieb vertretene Gewerkschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlanfechtung]]></category>

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		<description><![CDATA[F&#252;r die Kl&#228;rung der Frage des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb ist es ausreichend, wenn ein Gewerkschaftssekret&#228;r im Anh&#246;rungstermin an Eides statt versichert, dass mindestens ein Mitglied Arbeitnehmer des Betriebs und nicht leitender Angestellter ist. So hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen im Beschluss vom 24.05.2007, Az. 2 TaBV 9/07, ausgef&#252;hrt: „Der Antrag ist zul&#228;ssig, weil die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/mitglieder-der-im-betrieb-vertretenen-gewer/' addthis:title='Mitglieder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft m&#252;ssen nicht namentlich aufgef&#252;hrt werden' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>F&#252;r die Kl&#228;rung der Frage des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb ist es ausreichend, wenn ein Gewerkschaftssekret&#228;r im Anh&#246;rungstermin an Eides statt versichert, dass mindestens ein Mitglied Arbeitnehmer des Betriebs und nicht leitender Angestellter ist.</p>
<p>So hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen im Beschluss vom 24.05.2007, Az. 2 TaBV 9/07, ausgef&#252;hrt:</p>
<blockquote><p>„Der Antrag ist zul&#228;ssig, weil die Kammer aufgrund der Erkl&#228;rung des Gewerkschaftssekret&#228;rs (…) im Anh&#246;rungstermin am 24.05.2007, deren Richtigkeit er an Eides Statt versichert hat, davon &#252;berzeugt ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§286 ZPO</a>), dass die Antragstellerin im Betrieb vertreten ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 BetrVG: Wahlanfechtung">§ 19 Abs. 2 BetrVG</a>).“</p></blockquote>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/mitglieder-der-im-betrieb-vertretenen-gewer/' addthis:title='Mitglieder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft m&#252;ssen nicht namentlich aufgef&#252;hrt werden' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Schmerzensgeldanspruch bei nicht vertragsgem&#228;&#223;er Besch&#228;ftigung</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Sep 2010 08:52:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtbeschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LAG Baden-W&#252;rttemberg (Urteil vom 12.06.2006 &#8211; 4 Sa 68/05) hat einer F&#252;hrungskraft einen Schmerzensgeldanspruch in H&#246;he von € 25.000 zugesprochen, da diese nicht vertragsgem&#228;&#223; besch&#228;ftigt wurde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kalt gestellt wird, d.h. entweder gar nicht oder nur mit sporadischen / minderwertigen Arbeiten betraut wird. Aus [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/schmerzensgeldanspruch-bei-nicht-vertragsgemaesser-beschaeftigung/' addthis:title='Schmerzensgeldanspruch bei nicht vertragsgem&#228;&#223;er Besch&#228;ftigung' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LAG Baden-W&#252;rttemberg (Urteil vom 12.06.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Sa 68/05" target="_blank" title="LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 12.06.2006 - 4 Sa 68/05">4 Sa 68/05</a>) hat einer F&#252;hrungskraft einen Schmerzensgeldanspruch in H&#246;he von € 25.000 zugesprochen, da diese nicht vertragsgem&#228;&#223; besch&#228;ftigt wurde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kalt gestellt wird, d.h. entweder gar nicht oder nur mit sporadischen / minderwertigen Arbeiten betraut wird.</p>
<p>Aus den Gr&#252;nden:</p>
<blockquote><p>&#8220;a) Der Anspruch des Kl&#228;gers ergibt  sich, soweit er ein Schmerzensgeld wegen Verletzung seiner Gesundheit begehrt,  aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">253 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BGB: Haftung des Vereins f&uuml;r Organe">§ 31 BGB</a>. Soweit der Kl&#228;ger  eine Geldentsch&#228;digung wegen Verletzung seines Pers&#246;nlichkeitsrechts erstrebt,  folgt der Anspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/823.html" target="_blank">823 Abs. 1</a> in Verbindung mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1 GG</a>, §  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BGB: Haftung des Vereins f&uuml;r Organe">31</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a> (hierzu BGH, 01.12.1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 49/97" target="_blank" title="BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97: Marlene Dietrich">I ZR 49/97</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 2195" target="_blank" title="BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97: Marlene Dietrich">NJW 2000, 2195</a>; zur  Unterscheidung der Anspruchsgrundlagen vgl. auch Wickler, AuR 2004, 87). Nach  der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 15.11.1994 &#8211; VI ZR  56/94 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1995, 861" target="_blank" title="BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94: Caroline von Monaco I">NJW 1995, 861</a>) setzt der Entsch&#228;digungsanspruch wegen Verletzung des  Pers&#246;nlichkeitsrechts voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das  allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht vorliegt und die Beeintr&#228;chtigung nicht in  anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.</p>
<p>b) Bei diesem Pr&#252;fungsma&#223;stab folgt  der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Geldentsch&#228;digung schon  daraus, dass die Beklagte schuldhaft den Besch&#228;ftigungsanspruch des Kl&#228;gers f&#252;r  die Dauer von mehr als zwei Jahren nicht erf&#252;llt hat.</p>
<p>Die Beklagte hat ihre Organisationsinteressen bewusst &#252;ber  den Besch&#228;ftigungsanspruch des Kl&#228;gers gestellt und hierbei billigend in Kauf  genommen, dass dessen Pers&#246;nlichkeitsrecht und Gesundheit beeintr&#228;chtigt wurden.&#8221;</p></blockquote>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/schmerzensgeldanspruch-bei-nicht-vertragsgemaesser-beschaeftigung/' addthis:title='Schmerzensgeldanspruch bei nicht vertragsgem&#228;&#223;er Besch&#228;ftigung' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Anspruch eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 16:18:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratsmitglied]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat einen interessanten Fall entschieden. &#8220;Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied w&#228;hrend einer mehrt&#228;gigen ausw&#228;rtigen Betriebsratst&#228;tigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderj&#228;hrigen Kinder entstehen. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG tr&#228;gt der Arbeitgeber die durch die T&#228;tigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu geh&#246;ren auch die Aufwendungen, die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/anspruch-eines-alleinerziehenden-betriebsratsmitglieds-auf-erstattung-der-kinderbetreuungskosten/' addthis:title='Anspruch eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat einen interessanten Fall entschieden.</p>
<blockquote>
<div>
<p>&#8220;Der Arbeitgeber muss im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten, die  einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied w&#228;hrend einer mehrt&#228;gigen ausw&#228;rtigen Betriebsratst&#228;tigkeit durch die Fremdbetreuung seiner  minderj&#228;hrigen Kinder entstehen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§ 40 Abs. 1 BetrVG</a> tr&#228;gt  der Arbeitgeber die durch die T&#228;tigkeit des Betriebsrats entstehenden  Kosten. Dazu geh&#246;ren auch die Aufwendungen, die einzelne  Betriebsratsmitglieder zur Erf&#252;llung ihrer Betriebsratsaufgaben f&#252;r  erforderlich halten d&#252;rfen, nicht aber s&#228;mtliche Kosten, die nur  irgendwie durch die Betriebsratst&#228;tigkeit veranlasst sind. Grunds&#228;tzlich  nicht erstattungsf&#228;hig sind insbesondere Aufwendungen, die der  pers&#246;nlichen Lebensf&#252;hrung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber zu tragen  sind aber Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass  es die Betreuung seiner minderj&#228;hrigen Kinder f&#252;r Zeiten sicherstellen  muss, in denen es au&#223;erhalb seiner pers&#246;nlichen Arbeitszeit  Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die  verfassungskonforme Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§ 40 Abs. 1 BetrVG</a>. Das  Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer  Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen  Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs.  2 GG</a> sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das nat&#252;rliche  Recht der Eltern“, sondern auch „die zuv&#246;rderst ihnen obliegende  Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die  gleichzeitige Erf&#252;llung beider Pflichten kein Verm&#246;gensopfer entstehen.</p>
<p>Der  Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher &#8211; anders als zuvor das  Landesarbeitsgericht &#8211; dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter  entsprochen, die von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten  verlangte, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als  Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des  Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsr&#228;teversammlung insgesamt zehn  Tage ortsabwesend war und w&#228;hrend dieser Zeit f&#252;r die Betreuung ihrer 11  und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dem  Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des  Betriebsratsmitglieds noch eine vollj&#228;hrige berufst&#228;tige Tochter lebte,  welche die Betreuung ihrer j&#252;ngeren Geschwister abgelehnt hatte. Die  Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt  600,&#8211; Euro auch der H&#246;he nach f&#252;r erforderlich halten.<em>&#8221; [<a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14426&amp;pos=0&amp;anz=47" target="_blank">Quelle - PM BAG Nr. 47/10</a>]</em></p>
</div>
</blockquote>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 103/08" target="_blank" title="BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 103/08">7 ABR 103/08</a><br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht N&#252;rnberg, Beschluss vom 27. November 2008 &#8211; 5 TaBV  79/07</em></p>
<p><em><br />
</em></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/anspruch-eines-alleinerziehenden-betriebsratsmitglieds-auf-erstattung-der-kinderbetreuungskosten/' addthis:title='Anspruch eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Betriebsratsmitglied beh&#228;lt Lohnanspruch w&#228;hrend eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, § 103 BetrVG</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-behaelt-lohnanspruch-waehrend-eines-zustimmungsersetzungsverfahrens-103-betrvg/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 15:51:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat am 06.07.2010, AZ 26 Ca 2220/10 (nicht ver&#246;ffentlicht, nicht rechtskr&#228;ftig) ein klarstellendes Urteil verk&#252;ndet, das den Anspruch des Mitglied des Betriebsrats w&#228;hrend eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens st&#228;rkt. Was ist passiert? Der Arbeitgeber hat ein Problem. Er m&#246;chte ein Mitglied des Betriebsrats k&#252;ndigen, muss aber die H&#252;rde des § 15 Abs 1 KSchG, [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/betriebsratsmitglied-behaelt-lohnanspruch-waehrend-eines-zustimmungsersetzungsverfahrens-103-betrvg/' addthis:title='Betriebsratsmitglied beh&#228;lt Lohnanspruch w&#228;hrend eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, § 103 BetrVG' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat am 06.07.2010, AZ <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 Ca 2220/10" target="_blank" title="ArbG M&uuml;nchen, 06.07.2010 - 26 Ca 2220/10">26 Ca 2220/10</a> (nicht ver&#246;ffentlicht, nicht rechtskr&#228;ftig) ein klarstellendes Urteil verk&#252;ndet, das den Anspruch des Mitglied des Betriebsrats w&#228;hrend eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens st&#228;rkt.</p>
<p><strong>Was ist passiert?</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber hat ein Problem. Er m&#246;chte ein Mitglied des Betriebsrats k&#252;ndigen, muss aber die H&#252;rde des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§ 15 Abs 1 KSchG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 BGB</a> nehmen. Er kann dem Betriebsrat nur k&#252;ndigen, wenn er einen Grund zur fristlosen, au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung hat.  Nachdem derzeit Bagatellk&#252;ndigungen Mode sind, denkt er sich, ach wir verkaufen ja Ware gegen Geld. Da k&#246;nnte es ja sein, dass Betriebsrat XY ein paar der Waren (auch wenn sie schimmlig waren) klauen wollte. Das traf nat&#252;rlich nicht zu, so dass der Betriebsrat der K&#252;ndigung zu Lasten des Kollegen nicht zustimmte und auch der Antrag des Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen, vom Arbeitsgericht zur&#252;ckgewiesen wurde.</p>
<blockquote><p>Anmerkung: Will der Arbeitgeber einem Betriebsrat fristlos k&#252;ndigen, so muss er dazu die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Solange diese nicht vorliegt, darf der Arbeitgeber die K&#252;ndigung nicht aussprechen. Um die Zustimmung ersetzen zu lassen, muss der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen. Dieses pr&#252;ft, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu Recht verweigert wurde, was im Ergebnis darauf hinaus l&#228;uft, dass gepr&#252;ft wird, ob die vom Arbeitgeber gew&#252;nschte K&#252;ndigung wirksam w&#228;re, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a>. Wenn das Arbeitsgericht die Weigerung des Betriebsrats der K&#252;ndigung zuzustimmen f&#252;r nicht gerechtfertigt h&#228;lt, so ersetz es die fehlende Zustimmung durch Beschluss (Urteil). Erst wenn dieser Beschluss rechtskr&#228;ftig ist, kann der Arbeitgeber die K&#252;ndigung aussprechen.</p></blockquote>
<p>Der Arbeitgeber indessen hat sich gedacht, er k&#246;nne wenigstens Geld sparen, wenn er die Gehaltszahlungen einstellt, solange das Verfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> l&#228;uft. Ein Hausverbot gegen das Betriebsratsmitglied wurde dazu ausgesprochen.  Gleichzeitig hat er dem Arbeitnehmer angeboten, bei einer anderen Firma zum selben Gehalt zu arbeiten. Der Arbeitgeber wollte damit sein so genanntes Annahmeverzugsrisiko (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 BGB</a>)  minimieren.<br />
Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers: Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer -in der Regel- w&#228;hrend eines laufenden K&#252;ndigungsschutzprozesses von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei, so muss er damit rechnen, dass er dem Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen nachleisten muss, wenn dieser den K&#252;ndigungsschutzprozess gewinnt. Und das, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit gar nicht f&#252;r den Arbeitgeber gearbeitet hat. Der Arbeitgeber war eben mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug.</p>
<p>Das Betriebsratsmitglied hat daraufhin auf Zahlung des nicht gezahlten Lohns (zun&#228;chst bis zum Ausspruch der K&#252;ndigung &#8211; die K&#252;ndigungsschutzklage und der dann zu regelne Lohnanspruch sind noch anh&#228;ngig) geklagt.</p>
<p><strong>Wie hat das Arbeitsgericht entschieden?</strong></p>
<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass es einem Betriebsratsmitglied nicht zuzumuten sei, bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten, der Arbeitgeber daher den Lohnanspruch erf&#252;llen m&#252;sse.<br />
Aus den Gr&#252;nden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Es ist einem suspendierten Betriebratsmitglied, das vom Arbeitgeber w&#228;hrend der Laufzeit eines Verfahrens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 Abs. 2 BetrVG</a> von der Arbeitsleistung freigestellt ist,  nicht zumutbar ein anderes vom Arbeitgeber vermitteltes Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen.</p>
<p>Es ist hier zu ber&#252;cksichtigen, dass der Gesetzgeber durch <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§§ 15 KSchG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> eine k&#252;ndigungsschutzrechtliche Schutzregelung zugunsten des einzelnen Betriebsratsmitglieds und zugunsten des Betriebsratsgremiums geschaffen hat, die es einem Arbeitgeber zumutet bis zu einer Kl&#228;rung durch die Arbeitsgerichte, ob ein K&#252;ndigungsgrund vorliegt oder nicht, das Arbeitsverh&#228;ltnis mit einem Betriebsratsmitglied aufrechtzuerhalten. Motiv dieser Regelung ist es, die Tr&#228;ger der Betriebsverfassungsorgane vor willk&#252;rlichen au&#223;erordentlichen K&#252;ndigungen zu sch&#252;tzen. Der Sinn des besonderen K&#252;ndigungsschutzes ist es, die Wahl der Betriebsverfassungsorgane und die Kontinuit&#228;t ihrer Arbeit zu sichern. Dem Arbeitgeber soll die M&#246;glichkeit genommen werden, sich unbequemer Mandatstr&#228;ger durch eine unberechtigte oder gar willk&#252;rliche K&#252;ndigung zu entledigen (BAG, Beschluss vom 18.09.1997, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 ABR 15/97" target="_blank" title="BAG, 18.09.1997 - 2 ABR 15/97">2 ABR 15/97</a>).<br />
Aus diesem Grund geht auch die Rechtsprechung regelm&#228;&#223;ig davon aus, dass es zwar in besonders gravierenden F&#228;llen m&#246;glich sein kann, dass ein Betriebsratsmitglied w&#228;hrend des Laufs eines Verfahrens gem. § 103 betrVG von der Arbeitsleistung freigestellt wird, dass es jedoch grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich ist, dem Arbeitnehmer ein Hausverbot zu erteilen und so die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu unterbinden( Richardi, betrVG, 7. Auflage, § 103 rn. 85 mwN).</p>
<p>Wollte man es mit der Arbeitgeberin (Anm. im hiesigen Verfahren) als b&#246;swilliges Unterlassen gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 Satz 2 BGB</a> betrachten, wenn ein suspendiertes Betriebsratsmitglied eine ihm vom Arbeitgeber vermittelte T&#228;tigkeit nicht aufnimmt, w&#252;rde man faktisch das Betriebsratsmitglied in eine Situation versetzen, in der es entweder den verg&#252;tungsanspruch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 BGB</a> verliert oder in der es nicht mehr in der Lage ist, sein Betriebsratsmandat auszu&#252;ben. Wenn ein Arbeitnehmer n&#228;mlich das ihm angebotene Zwischenarbeitsverh&#228;ltnis aufnehmen w&#252;rde, w&#228;re er in diesem Arbeitsverh&#228;ltnis verpflichtet die volle dort geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Es best&#252;nde auch keine M&#246;glichkeit vom neuen Arbeitgeber eine Freistellung &#8211; oder gar eine bezahlte Freistellung &#8211; zum Zweck der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben beim eigentlichen Arbeitgeber zu fordern.</p>
<p>Eine solche Situation macht es f&#252;r ein Betriebsratsmitglied grunds&#228;tzlich unzumutbar w&#228;hrend einer Suspendierung durch den Arbeitgeber w&#228;hrend des Laufs eines Verfahrens gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 Abs. 2 BetrVG</a> eine anderweitige Besch&#228;ftigung aufzunehmen [...].&#8221; (ArbG M&#252;nchen, Urteil vom 06.07.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=26 Ca 2220/10" target="_blank" title="ArbG M&uuml;nchen, 06.07.2010 - 26 Ca 2220/10">26 Ca 2220/10</a> &#8211; nicht rechtskr&#228;ftig)</p></blockquote>
<p>Irrelevant h&#228;lt es das Arbeitsgericht, ob das Betriebsratsmitglied im konkreten Fall die Suspendierung oder das Hausverbot gerichtlich &#252;berpr&#252;fen l&#228;sst. Es k&#246;nne dem betroffenen Arbeitnehmer nicht auch noch zugemutet werden, f&#252;r ihn kostenausl&#246;sende Verfahren anzustrengen, um die eigenen Anspr&#252;che zu sichern. Davon k&#246;nne die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Zwischenbesch&#228;ftigung nicht abh&#228;ngen.</p>
<p><strong>Ein Urteil, welches die Rechte des Betriebsratsmitglieds st&#228;rkt</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist absolut begr&#252;&#223;enswert, stellt sie doch klar, dass der Arbeitgeber nicht faktisch die Wirkung einer fristlosen K&#252;ndigung herbeif&#252;hren kann, indem er dem Betriebsrat ein Hausverbot erteilt und jegliche Lohnzahlungen einstellt. Der gesetzgeber hat mit dem Verfahren gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> anderes bezweckt und verbietet dem Arbeitgeber letztlich den Ausspruch einer fristlosen K&#252;ndigung, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt. Alles andere stellt eine schlichte Umgehung dieses gesetzgeberischen Anspruchs dar und kann nicht zum Erfolg f&#252;hren. Das Betriebsratsmitglied beh&#228;lt seinen Lohnanspruch trotz Hausverbot und Freistellung.</p>
<p>Bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage in diesem Verfahren noch Stellung nehmen muss.</p>
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