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	<title>kanzlei bell.helm.partnerInnen - Arbeitsrechtler in München &#187; BDSG</title>
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	<description>Menschenrechte im Betrieb</description>
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		<title>ArbG M&#252;nchen: Beweisverwertungsverbot aufgrund nicht erfolgter Beteiligung des Betriebsrats</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 16:50:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbestimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hatte zwei Zustimmungsersetzungsverfahren zu entscheiden, wo es darum ging, dass den Betriebsratsmitgliedern Arbeitszeitbetrug vorgeworfen wurde. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragt. Die Antr&#228;ge wurden aber abgewiesen. Unabh&#228;ngig davon, dass der Vorwurf ohnehin unbegr&#252;ndet war, hat sich das Arbeitsgericht zu dem Thema [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/arbg-muenchen-beweisverwertungsverbot-aufgrund-nicht-erfolgter-beteiligung-des-betriebsrats/' addthis:title='ArbG M&#252;nchen: Beweisverwertungsverbot aufgrund nicht erfolgter Beteiligung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen hatte zwei Zustimmungsersetzungsverfahren zu entscheiden, wo es darum ging, dass den Betriebsratsmitgliedern Arbeitszeitbetrug vorgeworfen wurde. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/103.html" target="_blank" title="&sect; 103 BetrVG: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und Versetzung in besonderen F&auml;llen">§ 103 BetrVG</a> beim Arbeitsgericht beantragt. Die Antr&#228;ge wurden aber abgewiesen.</p>
<p>Unabh&#228;ngig davon, dass der Vorwurf ohnehin unbegr&#252;ndet war, hat sich das Arbeitsgericht zu dem Thema Beweisverwertungsverbot erkl&#228;rt. Die Arbeitgeberin hatte n&#228;mlich als Beweis u.a. Parkscheine herangezogen, die ihr eine andere Firma -wohl unzul&#228;ssigerweise- zur Verf&#252;gung gestellt hatte. Man wollte damit beweisen, dass die Kollegen tats&#228;chlich zu anderen Zeiten im Betrieb erschienen als sie auf den h&#228;ndischen Stundenzetteln angaben. Nach dem Motto: Wer um 10 Uhr um Parkhaus parkt, kann nicht um 8 Uhr mit der Arbeit angefangen haben. Die Richter urteilen beide, dass der Beweis ohnehin untauglich w&#228;re, da es eine Vielzahl plausibler Gr&#252;nde gab, die einen solchen Sachverhalt bedingen k&#246;nnen.</p>
<p>Dir Richter haben aber auch unter Bezug auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 537/06" target="_blank" title="BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06">2 AZR 537/06</a> und vom 27.03.2003, 2 AZR 51/52 sowie auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1611/96" target="_blank" title="BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96: Verfahrensrecht - Heimliches Mith&ouml;ren von Telefonaten: vor ...">1 BvR 1611/96</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 805/98" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 805/98</a>, erkl&#228;rt, dass die Nichtbeteiligung des Betriebsrats bei der Erfassung und Auswertung solcher Daten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte">§ 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG</a>) dazu f&#252;hren kann, dass der dadurch gegen einen Arbeitnehmer erlangte Beweis im Prozess nicht gegen ihn verwendet werden d&#252;rfe. Dies insbesondere dann, wenn hierdurch das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1 Abs. 1 GG</a>, erheblich verletzt wird.</p>
<p>Das wurde in den zu entscheidenden F&#228;llen angenommen. Denn der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, dass die Zeiten des Parkautomats, der an sich noch nicht einmal im Einflussbereich des Arbeitgebers steht, seinem Arbeitgeber offengelegt werden und dieser dann auch noch entsprechende Sanktionen gegen ihn ausspricht.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus besteht hier auch ein Beweisverwertungsverbot aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BDSG: Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes">§ 1 BDSG</a> iVm Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1 GG</a> (Recht auf informationelle Selbstbestimmung).</p>
<p>Die Beschl&#252;sse k&#246;nnen im Volltext &gt;&gt;<a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/9BV65008.pdf" target="_blank">hier</a>&lt;&lt; und &gt;&gt;<a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/11BV65108.pdf" target="_blank">hier</a>&lt;&lt; eingesehen werden.</p>
<p>In der Praxis sollte man also gerade in der Arbeitnehmervertretung darauf achten, ob nicht etwa solche Beweisverwertungsverbote im Raum stehen und erfolgreich geltend gemacht werden k&#246;nnen.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/arbg-muenchen-beweisverwertungsverbot-aufgrund-nicht-erfolgter-beteiligung-des-betriebsrats/' addthis:title='ArbG M&#252;nchen: Beweisverwertungsverbot aufgrund nicht erfolgter Beteiligung des Betriebsrats' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>Neue Bestimmungen zum Arbeitnehmerdatenschutz ab 1. September 2009</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/neue-bestimmungen-zum-arbeitnehmerdatenschutz-ab-1-september-2009/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-bhp.de/neue-bestimmungen-zum-arbeitnehmerdatenschutz-ab-1-september-2009/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Sep 2009 11:55:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerdatenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Rechtsgrundlage im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmerdatenschutzes aufgenommen: § 32 BDSG &#8211; Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&#252;r Zwecke des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses (1) Personenbezogene Daten eines Besch&#228;ftigten d&#252;rfen f&#252;r Zwecke des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies f&#252;r die Entscheidung &#252;ber die Begr&#252;ndung eines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses oder nach Begr&#252;ndung des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses f&#252;r dessen Durchf&#252;hrung oder [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/neue-bestimmungen-zum-arbeitnehmerdatenschutz-ab-1-september-2009/' addthis:title='Neue Bestimmungen zum Arbeitnehmerdatenschutz ab 1. September 2009' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neue Rechtsgrundlage im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmerdatenschutzes aufgenommen:</p>
<blockquote><p><a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">§ 32 BDSG</a> &#8211; Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&#252;r Zwecke des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses</p>
<p>(1) Personenbezogene Daten eines Besch&#228;ftigten d&#252;rfen f&#252;r Zwecke des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies f&#252;r die Entscheidung &#252;ber die Begr&#252;ndung eines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses oder nach Begr&#252;ndung des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses f&#252;r dessen Durchf&#252;hrung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten d&#252;rfen personenbezogene Daten eines Besch&#228;ftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tats&#228;chliche Anhaltspunkte den Verdacht begr&#252;nden, dass der Betroffene im Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzw&#252;rdige Interesse des Besch&#228;ftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht &#252;berwiegt, insbesondere Art und Ausma&#223; im Hinblick auf den Anlass nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sind.</p>
<p>(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder f&#252;r die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.</p>
<p>(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Besch&#228;ftigten bleiben unber&#252;hrt.</p></blockquote>
<p>Der Datenschutzbeauftragte schreibt dazu:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">32</a> Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine besondere Bestimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Besch&#228;ftigtendaten geschaffen, die auch Papierakten und handschriftliche Aufzeichnungen umfasst. <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">§ 3 Abs. 11 BDSG</a> stellt klar, dass die neue Regelung f&#252;r s&#228;mtliche Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisse gilt, so auch f&#252;r Beamtinnen und Beamte des Bundes. Einbezogen werden auch die Bewerberinnen und Bewerber f&#252;r ein Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis.</p>
<p>Personenbezogene Daten eines Besch&#228;ftigten d&#252;rfen nunmehr nur unter folgenden Voraussetzungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden:</p>
<p>Sie m&#252;ssen erforderlich sein f&#252;r die</p>
<p>- Begr&#252;ndung, d.h. f&#252;r die Entscheidung, ob jemand eingestellt wird: Daten, die f&#252;r das konkrete Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis nicht relevant sind, d&#252;rfen nicht erhoben werden.</p>
<p>- Durchf&#252;hrung eines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses: Zul&#228;ssig sind die Arbeiten, die zum &#252;blichen Gesch&#228;ft von Personalabteilungen geh&#246;ren, etwa die Zahlbarmachung von Entgelten, die Planung des Personaleinsatzes und die Durchf&#252;hrung von Personalentwicklungsaufgaben. Sofern im Rahmen des Wiedereingliederungsmanage-ments f&#252;r l&#228;ngerfristig erkrankte Besch&#228;ftigte Daten verarbeitet werden sollen, ist darauf zu achten, dass die Teilnahme an derartigen Programmen f&#252;r die betroffenen Besch&#228;ftigten freiwillig ist. Die Erfassung von Diagnosedaten hat zu unterbleiben.</p>
<p>- Beendigung eines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses.</p>
<p>Soweit personenbezogene Daten f&#252;r das Besch&#228;ftigtenverh&#228;ltnis erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, verdr&#228;ngt der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">§ 32 BDSG</a> als Spezialvorschrift die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 BDSG</a>. Die Verwendung von Daten mit direktem oder indirektem Bezug auf einzelne Besch&#228;ftigte f&#252;r andere Zwecke als f&#252;r das Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis kann allerdings weiterhin durch eine Interessenabw&#228;gung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 BDSG</a> gerechtfertigt sein. So ist es der internen Revision eines Unternehmens unbenommen, die Richtigkeit von Buchungsvorg&#228;ngen zu &#252;berpr&#252;fen, da hier keine &#252;berwiegenden schutzw&#252;rdigen Interessen von Besch&#228;ftigten vorliegen.</p>
<p>Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Besch&#228;ftigtendaten ist zur Aufdeckung von Straftaten nur in engen Grenzen zul&#228;ssig. Danach m&#252;ssen folgende Voraussetzungen vorliegen:</p>
<p>- Es muss eine besch&#228;ftigungsbezogene Straftat in Betracht kommen (etwa Diebstahl von Betriebseigentum). Steht bereits fest, dass eine Straftat nur den rein privaten Bereich des Besch&#228;ftigten betreffen w&#252;rde, ohne dass ein Bezug zum Be-sch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis besteht, kann die Datenerhebung und -verwendung nicht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">§ 32 BDSG</a> gest&#252;tzt werden.</p>
<p>- Es m&#252;ssen dokumentierte tats&#228;chliche Anhaltspunkte – das hei&#223;t Fakten – darauf hindeuten, dass der Besch&#228;ftigte eine besch&#228;ftigungsbezogene Straftat begangen hat. Ein verdachtsloser Massenabgleich von Besch&#228;ftigtendaten ist nicht zul&#228;ssig.</p>
<p>Grunds&#228;tzlich gilt auch weiterhin, dass die Erhebung und Verwendung der Besch&#228;ftigtendaten nach Art und Ausma&#223; – sowohl qualitativ als auch quantitativ – nicht unangemessen sein darf. In jedem Einzelfall sind die Eingriffsintensit&#228;t und das Aufdeckungsinteresse gegeneinander abzuw&#228;gen. Dabei ist stets darauf zu achten, solchen Instrumenten den Vorzug zu geben, die m&#246;glichst wenig in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Besch&#228;ftigten eingreifen. Soweit sich etwa Erkenntnisse auch durch Auswertung anonymer Daten gewinnen lassen, ist auf eine personenbezogene Auswertung zu verzichten.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">§ 32 BDSG</a> stellt keine Vollregelung jeglichen Umgangs mit Besch&#228;ftigtendaten dar. Eine solche kann erst mit einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz erfolgen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist nat&#252;rlich <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte">§ 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG</a> zu beachten (Einsatz technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu &#252;berwachen). Verst&#246;&#223;e hiergegen kann der Betriebsrat auch im Wege des Unterlassungsanspruches ggfs. im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung durchsetzen (Bsp. Einzelverbindungsnachweise, elektronische Zeiterfassung, &#8220;outlook&#8221;).</p>
<p><a href="http://presse.verdi.de/pressemitteilungen/showNews?id=770a03c8-9c6b-11de-6125-0019b9e321e1" target="_blank">Link zur Pressemitteilung von ver.di zum Thema</a></p>
<p>N&#252;tzliche Informationen siehe auch: <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/" target="_blank">http://www.vorratsdatenspeicherung.de/</a></p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/neue-bestimmungen-zum-arbeitnehmerdatenschutz-ab-1-september-2009/' addthis:title='Neue Bestimmungen zum Arbeitnehmerdatenschutz ab 1. September 2009' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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