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	<title>kanzlei bell.helm.partnerInnen - Arbeitsrechtler in München &#187; LAG München</title>
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	<description>Menschenrechte im Betrieb</description>
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		<title>LAG M&#252;nchen 6 TaBVGa 6/08 &#8211; Unterlassungsanspruch bei Betriebs&#228;nderung Entscheidungsgr&#252;nde</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 16:50:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsänderung]]></category>
		<category><![CDATA[LAG München]]></category>
		<category><![CDATA[RL 2002/14 EG]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie angek&#252;ndigt stellen wir nunmehr die Entscheidungsgr&#252;nde des LAG M&#252;nchen zum download zur Verf&#252;gung. Zum Inhalt: Im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen die Durchf&#252;hrung einer Betriebs&#228;nderung (hier Betriebsteilverlagerung mit Betriebsabspaltung) untersagt, solange nicht mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abschlie&#223;end verhandelt worden ist. Dieser Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebs&#228;nderungen ist sehr [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/lag-munchen-6-tabvga-608-unterlassungsanspruch-bei-betriebsanderung-entscheidungsgrunde/' addthis:title='LAG M&#252;nchen 6 TaBVGa 6/08 &#8211; Unterlassungsanspruch bei Betriebs&#228;nderung Entscheidungsgr&#252;nde' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie <a href="http://www.ruedigerhelm.de/?p=263">angek&#252;ndigt</a> stellen wir nunmehr die Entscheidungsgr&#252;nde des LAG M&#252;nchen zum <a href="http://www.ruedigerhelm.de/urteile/LAGMUC6TaBVGa6-08.pdf" target="_blank">download </a>zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Zum Inhalt:</p>
<p>Im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen die Durchf&#252;hrung einer Betriebs&#228;nderung (hier Betriebsteilverlagerung mit Betriebsabspaltung) untersagt, solange nicht mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abschlie&#223;end verhandelt worden ist.</p>
<p>Dieser Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebs&#228;nderungen ist sehr umstritten; besonders s&#252;ddeutsche Gerichte sind (bzw. waren bis jetzt!) hier zur&#252;ckhaltend. Die erste Instanz hatte daher auch hier dem Betriebsrat deutlich gemacht, dass er vor dem Landesarbeitsgericht in M&#252;nchen keinen Erfolg haben werde, da weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen bislang einem solchen Anspruch stattgegeben habe.</p>
<p>Den Entscheidungsgr&#252;nden ist nunmehr zu entnehmen, dass allein durch den Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung auf Unterlassung einer Betriebs&#228;nderung eine effektive Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats gew&#228;hrleistet sei. Der Verweis der Gegenansicht, wonach von einer Betriebs&#228;nderung betroffene Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleichsanspruch beanspruchen k&#246;nnten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 BetrVG: Nachteilsausgleich">§ 113 Abs. 3 BetrVG</a>), sofern mit dem Betriebsrat weder ein Interessenausgleich abgeschlossen noch die Interessensausgleichsverhandlungen zu Ende betrieben wurde, gehe fehl. Schlie&#223;lich best&#228;tigt das Gericht die Rechtsprechung u.a. des LAG Hamm und verweist auf die nicht umgesetzte europ&#228;ische Richtlinie 2002/14 EG, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein geeignetes Gerichtsverfahren zur Verf&#252;gung zu stellen, durch welches die Erf&#252;llung der Beteiligungsrechte -und zwar <em>vor </em>Einleitung der Ma&#223;nahmen, welche zur Betriebs&#228;nderung f&#252;hren- des Betriebsrats gew&#228;hrleistet sei.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.ruedigerhelm.de/urteile/LAGMUC6TaBVGa6-08.pdf" target="_blank">&gt;&gt;hier&lt;&lt;</a> im <a href="http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2008/kammer6/6tabvga6_08.pdf" target="_blank">Volltext </a>eingesehen werden.</p>
<p>Zum urspr&#252;nglichen Beitrag auf dieser Webseite geht es <a href="http://www.ruedigerhelm.de/?p=263">&gt;&gt;hier&lt;&lt;</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/lag-munchen-6-tabvga-608-unterlassungsanspruch-bei-betriebsanderung-entscheidungsgrunde/' addthis:title='LAG M&#252;nchen 6 TaBVGa 6/08 &#8211; Unterlassungsanspruch bei Betriebs&#228;nderung Entscheidungsgr&#252;nde' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>LAG M&#252;nchen best&#228;tigt Unterlassungsanspruch des BR bei Betriebs&#228;nderungen im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/lag-munchen-bestatigt-unterlassungsanspruch-des-br-bei-betriebsanderungen-im-wege-der-einstweiligen-verfugung/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2009 09:58:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsänderung]]></category>
		<category><![CDATA[LAG München]]></category>
		<category><![CDATA[RL 2002/14 EG]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen (6 TaBVGa 6/08) die Durchf&#252;hrung einer Betriebs&#228;nderung (hier Betriebsteilverlagerung mit Betriebsabspaltung) untersagt, solange nicht mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abschlie&#223;end verhandelt worden ist. Wie man der Literatur entnehmen kann, ist der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebs&#228;nderungen umstritten; besonders s&#252;ddeutsche Gerichte sind hier zur&#252;ckhaltend. Die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/lag-munchen-bestatigt-unterlassungsanspruch-des-br-bei-betriebsanderungen-im-wege-der-einstweiligen-verfugung/' addthis:title='LAG M&#252;nchen best&#228;tigt Unterlassungsanspruch des BR bei Betriebs&#228;nderungen im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 TaBVGa 6/08" target="_blank" title="LAG M&uuml;nchen, 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08">6 TaBVGa 6/08</a>) die Durchf&#252;hrung einer Betriebs&#228;nderung (hier Betriebsteilverlagerung mit Betriebsabspaltung) untersagt, solange nicht mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abschlie&#223;end verhandelt worden ist.</p>
<p>Wie man der Literatur entnehmen kann, ist der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebs&#228;nderungen umstritten; besonders s&#252;ddeutsche Gerichte sind hier zur&#252;ckhaltend. Die erste Instanz hatte daher auch hier dem Betriebsrat deutlich gemacht, dass er vor dem Landesarbeitsgericht in M&#252;nchen keinen Erfolg haben werde, da weder das Arbeitsgericht M&#252;nchen noch das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen bislang diesem Anspruch stattgegeben h&#228;tten. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LAG M&#252;nchen bemerkenswert.</p>
<p><span id="more-263"></span></p>
<p>Der Verf&#252;gungsanspruch war unserer Ansicht nach gegeben, da vor dem Hintergrund der nicht umgesetzten Richtlinie 2002/14 EG (Konsultationsrichtlinie) die einstweilige Verf&#252;gung das einzige Mittel ist, welches geeignet und erforderlich ist, den Beteiligungsanspruch des Betriebsrats wie auch die Rechte der Arbeitnehmer zu sch&#252;tzen.</p>
<blockquote><p>Auszug aus der Richtlinie 2002/14 EG</p>
<p>Artikel 4 &#8211; Modalit&#228;ten der Unterrichtung und Anh&#246;rung<br />
(1) Im Einklang mit den in Artikel 1 dargelegten Grunds&#228;tzen und unbeschadet etwaiger geltender einzelstaatlicher Bestimmungen und/oder Gepflogenheiten, die f&#252;r die Arbeitnehmer g&#252;nstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend diesem Artikel im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anh&#246;rung auf der geeigneten Ebene wahrgenommen wird.</p>
<p>(2) Unterrichtung und Anh&#246;rung umfassen</p>
<p>a) die Unterrichtung &#252;ber die j&#252;ngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der T&#228;tigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs;<br />
b) die Unterrichtung und Anh&#246;rung zu Besch&#228;ftigungssituation, Besch&#228;ftigungsstruktur und wahrscheinlicher Besch&#228;ftigungsentwicklung im Unternehmen oder Betrieb sowie zu gegebenenfalls geplanten antizipativen Ma&#223;nahmen, insbesondere bei einer Bedrohung f&#252;r die Besch&#228;ftigung;<br />
c) die <strong>Unterrichtung und Anh&#246;rung zu Entscheidungen, die wesentliche Ver&#228;nderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsvertr&#228;ge mit sich bringen k&#246;nnen,</strong> einschlie&#223;lich solcher, die Gegenstand der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gemeinschaftsbestimmungen sind.</p>
<p>(3) Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es insbesondere den Arbeitnehmervertretern erm&#246;glichen, die Informationen angemessen zu pr&#252;fen und gegebenenfalls die Anh&#246;rung vorzubereiten.</p>
<p>(4) Die Anh&#246;rung erfolgt<br />
a) zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem<br />
Zweck angemessen sind;<br />
b) auf der je nach behandeltem Thema relevanten Leitungs- und Vertretungsebene;<br />
c) auf der Grundlage der vom Arbeitgeber gem&#228;&#223; Artikel 2 Buchstabe f) zu liefernden Informationen und der Stellungnahme, zu der die Arbeitnehmervertreter berechtigt sind;<br />
d) in einer Weise, die es den Arbeitnehmervertretern gestattet, mit dem Arbeitgeber<br />
zusammenzukommen und eine mit Gr&#252;nden versehene Antwort auf ihre etwaige<br />
Stellungnahme zu erhalten;<br />
e) mit dem Ziel, eine Vereinbarung &#252;ber die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten<br />
Entscheidungen, die unter die Leitungsbefugnis des Arbeitgebers fallen, zu erreichen.</p>
<p>Artikel 8 &#8211; Durchsetzung der Rechte<br />
(1) F&#252;r den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter sehen die Mitgliedstaaten geeignete Ma&#223;nahmen vor. Sie sorgen insbesondere daf&#252;r, dass es <strong>geeignete Verwaltungs- und Gerichtsverfahren</strong> gibt, mit deren Hilfe die <strong>Erf&#252;llung </strong>der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die im Falle eines Versto&#223;es gegen diese Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter Anwendung finden; die Sanktionen m&#252;ssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.</p></blockquote>
<p>Diese Richtlinie wurde nicht umgesetzt, trotz Ablaufs der Frist, ist aber bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts im Wege der europarechtskonformen Auslegung von den Gerichten zu ber&#252;cksichtigen. Das LAG Hamm hat nun auch in bereits st&#228;ndiger Rechtsprechung neben anderen Gerichten dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Eilverfahren in &#228;hnlichen Konstellationen stattgegeben (Arbeitsgericht Flensburg 2 BVGa 2/08, 24.01.2008, LAG Schleswig-Holstein vom 20.07.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 TaBVGa 1/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">3 TaBVGa 1/07</a>, LAG Hamm vom 30.07.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 TaBVGa 17/07" target="_blank" title="LAG Hamm, 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07">10 TaBVGa 17/07</a>, LAG Hamm vom 30.04.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 TaBVGa 8/08" target="_blank" title="LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08">13 TaBVGa 8/08</a>).</p>
<p>Essenz ist, dass von den mitgliedstaatlichen Gerichten zu gew&#228;hrleisten ist, dass die Erf&#252;llung der Konsultationsrechte des Betriebsrats durch geeignete Ma&#223;nahmen und Verwaltungsverfahren gew&#228;hrleistet bleibt. Dies geht nur durch eine Unterlassung im Vorfeld; alles andere f&#252;hre zu einer L&#246;sung der Situation im Nachhinein und Rechte des Betriebsrats wie auch der Arbeitnehmer drohen durch die arbeitgeberseitige Schaffung umfangreicher Fakten zur Theorie zu werden, welche praktisch nicht –mehr- umsetzbar sind. Auch nach Ansicht des LAG Hamm kann man die Arbeitnehmer bzw. den Betriebsrat nicht auf den m&#246;glichen Nachteilsausgleichsanspruch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 BetrVG: Nachteilsausgleich">§ 113 Abs. 3 BetrVG</a> verweisen.</p>
<p><em>Sobald hiesig die Entscheidungsgr&#252;nde der Entscheidung des LAG M&#252;nchen vorliegen, werden sie ebenfalls an dieser Stelle ver&#246;ffentlicht werden.</em></p>
<p><a href="http://www.ruedigerhelm.de/urteile/ProtokollLAGMuenchen221208.pdf" target="_blank">Volltext des Protokolls des LAG M&#252;nchen, 6 Ta BVGa 6/08, vom 22.12.2008</a></p>
<p><a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/2002-14-EG%20Konsultationsrichtlinie.pdf" target="_blank">Volltext der Richtlinie (Konsultationsrichtlinie) 2002/14 EG</a></p>
<p><strong><a href="http://www.ruedigerhelm.de/?p=268">NEU Entscheidungsgr&#252;nde der hiesigen Entscheidung des LAG M&#252;nchen gibt es &gt;&gt;hier&lt;&lt;</a></strong>.</p>
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		<item>
		<title>R&#252;diger Helm und Christine Steinicken in AiB 2008, S. 545ff.: Betriebsrat hat Anspruch auf PC &#8211; Anmerkung zu LAG M&#252;nchen 19.12.2007</title>
		<link>http://www.kanzlei-bhp.de/rudiger-helm-und-christine-steinicken-in-aib-2008-s-545ff-betriebsrat-hat-anspruch-auf-pc-anmerkung-zu-lag-munchen-19122007/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Oct 2008 17:07:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>
		<category><![CDATA[LAG München]]></category>
		<category><![CDATA[PC]]></category>
		<category><![CDATA[§ 40 BetrVG]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 40 Abs. 2 BetrVG &#8211; Betriebsrat hat Anspruch auf PC Dem Betriebsrat ist ein Personalcomputer mittlerer Art und G&#252;te mit Monitor, Tastatur, Maus und Drucker einschlie&#223;lich Papier, Disketten und CD-Roms zur Verf&#252;gung zu stellen (Leitsatz der Bearbeiter) LAG M&#252;nchen, Beschluss vom 19.12.2007 &#8211; 11 TaBV 45/07 (rechtskr&#228;ftig) Sachverhalt und Entscheidungsgr&#252;nde Das LAG M&#252;nchen hatte [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/rudiger-helm-und-christine-steinicken-in-aib-2008-s-545ff-betriebsrat-hat-anspruch-auf-pc-anmerkung-zu-lag-munchen-19122007/' addthis:title='R&#252;diger Helm und Christine Steinicken in AiB 2008, S. 545ff.: Betriebsrat hat Anspruch auf PC &#8211; Anmerkung zu LAG M&#252;nchen 19.12.2007' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§ 40 Abs. 2 BetrVG</a> &#8211; Betriebsrat hat Anspruch auf PC</h1>
<blockquote><p>Dem Betriebsrat ist ein Personalcomputer mittlerer Art und G&#252;te mit Monitor, Tastatur, Maus und Drucker einschlie&#223;lich Papier, Disketten und CD-Roms zur Verf&#252;gung zu stellen<br />
(Leitsatz der Bearbeiter)</p>
<p>LAG M&#252;nchen, Beschluss vom 19.12.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 TaBV 45/07" target="_blank" title="LAG M&uuml;nchen, 19.12.2007 - 11 TaBV 45/07">11 TaBV 45/07</a> (rechtskr&#228;ftig)</p></blockquote>
<p><strong>Sachverhalt und Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>
<p>Das LAG M&#252;nchen hatte sich mit dem immer wieder rechtsh&#228;ngigen Sachverhalt zu befassen, ob einem Betriebsrat ein Computer mit entsprechender Infrastruktur bereit zu stellen ist. Der Betriebsrat des Betriebsratsbezirkes eines bundesweit aufgestellten Filialunternehmens, der f&#252;r ca. 120 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zust&#228;ndig ist, hatte den streitgegenst&#228;ndlichen Antrag gestellt und vom Arbeitgeber einen entsprechenden Computer begehrt. Weiter hatte er gefordert, f&#252;r den Fall, dass der Arbeitgeber nicht das Standard-Betriebssystem der Marke Windows zur Verf&#252;gung stelle, dem Betriebsrat entsprechende Schulungen zur Einarbeitung in den PC zur Verf&#252;gung zu stellen. Der Arbeitgeber hatte dagegen gehalten, dass das BAG wiederholt (zuletzt in seiner Entscheidung vom 16.5.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 45/06" target="_blank" title="BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06">7 ABR 45/06</a>) den Anspruch des Betriebsrats auf Bereitstellung eines Computers abgelehnt hat. <span id="more-250"></span></p>
<p>Der Entscheidung des BAG ist das LAG M&#252;nchen auch deshalb nicht gefolgt, weil hier der Betriebsrat Umst&#228;nde geltend gemacht hat, die sich von den dortigen Darlegungen wesentlich unterscheiden.<br />
Die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats setzt voraus, dass eine Vielzahl von schriftlichen Dokumenten bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu erstellen ist, dies gilt f&#252;r den Abschluss von Betriebsvereinbarungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 BetrVG: Durchf&uuml;hrung gemeinsamer Beschl&uuml;sse, Betriebsvereinbarungen">§ 77 Abs. 2 BetrVG</a>), bei der Protokollierung des Inhalts von Betriebsratssitzungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 BetrVG: Sitzungsniederschrift">§ 34 BetrVG</a>), bei der Einladung zu Betriebsratssitzungen, bei der Begr&#252;ndung von Zustimmungsverweigerungen gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 3 BetrVG</a> und bei der Mitteilung von Bedenken gegen eine beabsichtigte K&#252;ndigung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/102.html" target="_blank" title="&sect; 102 BetrVG: Mitbestimmung bei K&uuml;ndigungen">§ 102 Abs. 2 BetrVG</a>). Im konkreten Sachverhalt konnte der Betriebsrat ebenfalls darstellen, dass schriftliche Kommunikation und Dokumentation im erheblichen Umfang anf&#228;llt. Dies ergibt sich weniger aus der Gr&#246;&#223;e des vom Betriebsrat vertretenen Betriebs mit ca. 120 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und der sich daraus ergebenden Betriebsratsgr&#246;&#223;e von sieben Mitgliedern, sondern st&#228;rker aus der filialisierten Struktur des Arbeitgebers, die dazu f&#252;hrt, dass die Betriebsr&#228;te nicht an einem Ort konzentriert sind und dabei auch unterschiedliche Arbeitszeiten haben. Ohne die M&#246;glichkeit, einen Personalcomputer, insbesondere die durch ihn erm&#246;glichte Textverarbeitung f&#252;r die Betriebsratsarbeit zu nutzen, wird der Betriebsrat in signifikanter Weise in seiner schriftlichen Kommunikationsf&#228;higkeit beschnitten. Viel wesentlicher war aber f&#252;r das Gericht: Ohne Computer ist es dem Betriebsrat nicht m&#246;glich, mit dem Arbeitgeber auf ann&#228;hernd gleichwertigem kommunikationstechnischen Niveau zu verhandeln und zu kommunizieren. Gerade weil ein Computer es erm&#246;glicht, Texte besser zu bearbeiten und eine Text&#228;nderung nicht immer zur v&#246;lligen Neufassung des Textes f&#252;hrt, geben Computer Verfassern die M&#246;glichkeit, anhand der schriftlich niedergelegten Gedanken, das Geschrieben zu &#252;berpr&#252;fen, zu korrigieren und Erg&#228;nzungen einzugeben, um es dem Gewollten weitgehend anzun&#228;hern. Diese quantitativ verbesserte technische M&#246;glichkeit schriftlicher Dokumentation und Kommunikation gewinnt besondere Bedeutung bei Organen wie dem Betriebsrat, die aus mehr als einer Person bestehen. »Wollen Mitglieder eines Organs zum Zwecke einer gemeinsamen Entscheidungsfindung kommunizieren oder Vorg&#228;nge dokumentieren, muss ein zu kommunizierender bzw. zu dokumentierender Gedanke regelm&#228;&#223;ig zun&#228;chst schriftlich fixiert werden, bevor er – nach &#220;berpr&#252;fung und/oder Diskussion unter den Beteiligten – in einer weiteren dann endg&#252;ltigen Form &#8211; dem innerbetrieblichen Kommunikationspartner zugeleitet werden kann. Bei diesem Prozess spielt die Schriftgut-Erstellung und –Bearbeitung mittels eines Personalcomputers (Textverarbeitung) eine zentrale Rolle. Beschr&#228;nkt man den Betriebsrat bei der Erstellung seiner schriftlichen Dokumente auf Schreibmaschine und/oder Kugelschreiber, unterstellt man entweder, dass die Betriebsratsmitglieder nicht in der Lage sind, ihre Gedanken druckreif zu Papier zu bringen, oder es wird ihnen zugemutet, eine korrigierte Kladde als Reinschrift zu den Akten zu nehmen und dem Betriebspartner zuzuleiten.«</p>
<p>F&#252;r ganz wesentlich h&#228;lt also das Ausgangsgericht die anl&#228;sslich der Betriebsverfassungsreform 2001 formulierte politische Zielrichtung: Der Betriebsrat soll mit dem Arbeitgeber auf gleicher Augenh&#246;he verhandeln k&#246;nnen. Dies wird auch deutlich, wenn das Gericht betont, »dass die Belegschaft ein ganz erhebliches Interesse daran hat, dass das von ihr gew&#228;hlte Repr&#228;sentationsorgan zumindest von den kommunikativen Gegebenheiten her mit dem Betriebspartner sich ebenb&#252;rtig austauschen kann«.<br />
Kernargument des LAG M&#252;nchen ist hier, dass es dem Betriebsrat gelungen ist, darzustellen, dass die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung die Bereitstellung eines Computers erfordert. Hier setzt sich das LAG dann auch mit der Entscheidung des BAG vom 16.5.2007 auseinander und arbeitet heraus, dass dort in Randziffer 27 betont wird, dass der Betriebsrat sich in dem dortigen Verfahren darauf gest&#252;tzt hat, dass er ohne Bereitstellung des PCs andere Aufgaben vernachl&#228;ssigen m&#252;sste. Dies sei aber nicht durch hinreichend spezifische Fakten belegt worden. An derselben Stelle betont das BAG weiter, dass sich der Betriebsrat nicht auf die sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben gest&#252;tzt habe.<br />
Hier stellt das LAG M&#252;nchen einen wesentlichen Unterschied in dem hier besprochenen Sachverhalt fest:<br />
Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BAG obliegt die Pr&#252;fung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verf&#252;gung zu stellen ist, dem Betriebrat.</p>
<p>Die Entscheidung hier&#252;ber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bed&#252;rfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verh&#228;ltnisse und die ihm stellenden Aufgaben ber&#252;cksichtigt.<br />
Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Aus&#252;bung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch so weit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuw&#228;gen.<br />
All dies hatte der Betriebsrat in dem vom LAG M&#252;nchen behandelten Sachverhalt getan. Er hatte dargestellt, dass es f&#252;r eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung nicht nur w&#252;nschenswert, sondern erforderlich ist, mit einem Computer zu arbeiten. Hierbei hat er sich insbesondere auf das Textverarbeitungssystem und die Archivierungsm&#246;glichkeiten des Computers berufen. »Jedenfalls hat der Betriebsrat im vorliegenden Fall hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die Vorenthaltung einer PC-Nutzung sachgerechten Wahrnehmung seiner Betriebsratsaufgaben eingeschr&#228;nkt f&#252;hlt. Mit dieser Einsch&#228;tzung, wie auch der Beurteilung, dass unter Abw&#228;gung der Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben einerseits, des Kostenbegrenzungsinteresses des Arbeitgebers andererseits die Nutzung eines Personalcomputer – ohne Vernetzung – erforderlich ist, hat sich der Betriebsrat im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten, so dass sein auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/40.html" target="_blank" title="&sect; 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats">§ 40 Abs. 2 BetrVG</a> gest&#252;tzter Anspruch begr&#252;ndet ist«.</p>
<p><strong>Anmerkung</strong></p>
<p>Die Entscheidung &#252;berzeugt wegen ihrer Praxisn&#228;he. Die politische Zielformulierung der intellektuellen Waffengleichheit (BetrVG &#8211; Reform 1972) bzw. des Gegen&#252;bertretens auf gleicher Augenh&#246;he (BetrVG-Reform 2001) verlangt, dass Betriebsr&#228;te im Verh&#228;ltnis zum Arbeitgeber nicht gezwungen werden, v&#246;llig r&#252;ckst&#228;ndig aufzutreten. Man kann daher die Entscheidung des LAG M&#252;nchen auch wie folgt zusammenfassen:</p>
<p>Es ist schlicht w&#252;rdelos und nicht sachgerecht, wenn die gew&#228;hlte Vertretung der Besch&#228;ftigten keinen Computer mit Textverarbeitungsprogramm zur Verf&#252;gung gestellt bekommt.</p>
<p><em>Christine Steinicken</em><br />
Rechtsanw&#228;ltin<br />
<em> R&#252;diger Helm</em><br />
Rechtsanwalt<br />
www.kanzlei-helm.de<br />
www.arbeitnehmeranwaelte.de</p>
<p>Quelle: AiB 2008 S. 545 ff.  &#8211; <a href="http://www.ruedigerhelm.de/wp-content/uploads/2008/10/aib-102008-hcs-pcbr-lagmuc-122007.pdf">Scan des Artikels aus der AiB zum kostenlosen download </a></p>
<p><a href="http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2007/kammer11/11tabv_45_07.pdf" target="_blank">Entscheidung im Volltext zum download</a></p>
<p>Vergleiche dazu auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 45/06" target="_blank" title="BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06">7 ABR 45/06</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/rudiger-helm-und-christine-steinicken-in-aib-2008-s-545ff-betriebsrat-hat-anspruch-auf-pc-anmerkung-zu-lag-munchen-19122007/' addthis:title='R&#252;diger Helm und Christine Steinicken in AiB 2008, S. 545ff.: Betriebsrat hat Anspruch auf PC &#8211; Anmerkung zu LAG M&#252;nchen 19.12.2007' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>LAG M&#252;nchen: Arbeitszeitverl&#228;ngerung als Neueinstellung</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Aug 2008 16:06:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
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		<category><![CDATA[99 BetrVG]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitverlängerung]]></category>
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		<description><![CDATA[Beschluss des LAG M&#252;nchen vom 11.04.2007, Aktenzeichen 9 TaBV 127/06 Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Arbeitszeitverl&#228;ngerung ist eine mitbestimmungspflichtige Neueinstellung i.S.d. § 99 BetrVG. Die Beteiligten haben dar&#252;ber gestritten, ob der Arbeitgeber vor einer &#196;nderung der w&#246;chentlichen Arbeitszeit verpflichtet ist, gem. § 99 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung und zur Eingruppierung einzuholen. Vorliegend [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/lag-munchen-arbeitszeitverlangerung-als-neueinstellung/' addthis:title='LAG M&#252;nchen: Arbeitszeitverl&#228;ngerung als Neueinstellung' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss des LAG M&#252;nchen vom 11.04.2007, Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 TaBV 127/06" target="_blank" title="LAG M&uuml;nchen, 11.04.2007 - 9 TaBV 127/06">9 TaBV 127/06</a></p>
<blockquote>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;">Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Arbeitszeitverl&#228;ngerung ist eine mitbestimmungspflichtige Neueinstellung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 BetrVG</a>.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;"> </span></p>
</blockquote>
<p>Die Beteiligten haben dar&#252;ber gestritten, ob der Arbeitgeber vor einer &#196;nderung der w&#246;chentlichen Arbeitszeit verpflichtet ist, gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 1 BetrVG</a> die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung und zur Eingruppierung einzuholen. Vorliegend ging es um die Erh&#246;hung der Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 42 Stunden w&#246;chentlich, mithin um ca. 9 %. Nach Ansicht des LAG M&#252;nchen ist dies keine unwesentliche Ver&#228;nderung der Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die mit Nachteilen f&#252;r andere ArbeitnehmerInnen verbunden sein kann, so dass eine Anh&#246;rung hier gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 BetrVG</a> zu erfolgen hat.</p>
<p>Nach diesem Beschluss kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die Durchf&#252;hrung einer einzelvertraglichen Arbeitszeitverl&#228;ngerung unterl&#228;sst, solange der Betriebsrat der Ma&#223;nahme nicht zugestimmt hat.</p>
<p>Den Beschluss k&#246;nnen Sie <a href="http://www.ruedigerhelm.de/urteile/LAGMuenchen110407.pdf" target="_blank">&gt;&gt;hier&lt;&lt;</a> herunterladen.</p>
<p>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr&#228;ftig; Die Verhandlung am Bundesarbeitsgericht wird voraussichtlich im Dezember 2008 stattfinden.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/lag-munchen-arbeitszeitverlangerung-als-neueinstellung/' addthis:title='LAG M&#252;nchen: Arbeitszeitverl&#228;ngerung als Neueinstellung' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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