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	<title>kanzlei bell.helm.partnerInnen - Arbeitsrechtler in München &#187; RL 2002/14 EG</title>
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	<description>Menschenrechte im Betrieb</description>
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		<title>ArbG M&#252;nchen: Einigungsstelle kann bei Ersuchen der Vermittlung durch die Bundesagentur f&#252;r Arbeit erst nach erfolglosem Vermittlungsversuch angerufen werden, § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG.</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Apr 2009 17:09:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht aktuell]]></category>
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		<category><![CDATA[Art. 98 ArbGG]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
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		<category><![CDATA[RL 2002/14 EG]]></category>

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		<description><![CDATA[ArbG M&#252;nchen, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 30 BV 81/09, rechtskr&#228;ftig I. Zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand &#8220;Abschluss &#252;ber einen Interessenausgleich und Sozialplan &#252;ber den beabsichtigen Umzug des Bereichs XY vom Standort M zum Standort U (betriebs&#228;ndernde Ma&#223;nahme, Anm. d Verf.)&#8221; wird nach ergebnislosem Vermittlungsversuch vor dem Vorstand der Bundesagentur f&#252;r Arbeit Frau RiArbG [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/arbg-munchen-einigungsstelle-kann-bei-ersuchen-der-vermittlung-durch-die-bundesagentur-fur-arbeit-erst-nach-erfolglosem-vermittlungsversuch-angerufen-werden/' addthis:title='ArbG M&#252;nchen: Einigungsstelle kann bei Ersuchen der Vermittlung durch die Bundesagentur f&#252;r Arbeit erst nach erfolglosem Vermittlungsversuch angerufen werden, § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG.' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ArbG M&#252;nchen, Beschluss vom 02.04.2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=30 BV 81/09" target="_blank" title="ArbG M&uuml;nchen, 02.04.2009 - 30 BV 81/09">30 BV 81/09</a>, rechtskr&#228;ftig</p>
<blockquote><p>I. Zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand &#8220;Abschluss &#252;ber einen Interessenausgleich und Sozialplan &#252;ber den beabsichtigen Umzug des Bereichs XY vom Standort M zum Standort U <em>(betriebs&#228;ndernde Ma&#223;nahme, Anm. d Verf.)</em>&#8221; wird nach ergebnislosem Vermittlungsversuch vor dem Vorstand der Bundesagentur f&#252;r Arbeit Frau RiArbG H bestellt.</p>
<p>II. Die Anzahl der Beisitzer pro Seite wird auf 4 bestimmt.</p>
<p>III. Im &#220;brigen werden die Antr&#228;ge zur&#252;ckgewiesen.</p></blockquote>
<p>Der Arbeitgeber wollte die Einigungsstelle gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/98.html" target="_blank" title="&sect; 98 ArbGG: Entscheidung &uuml;ber die Besetzung der Einigungsstelle">§ 98 ArbGG</a> einsetzen lassen. Vorher hatte er nach Auffassung des Betriebsrats jedoch nicht ausreichend verhandelt &#252;ber den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/111.html" target="_blank" title="&sect; 111 BetrVG: Betriebs&auml;nderungen">§§ 111 ff. BetrVG</a>. Der Betriebsrat hat daraufhin die Bundesagentur f&#252;r Arbeit gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG</a> um Vermittlung ersucht. Er war der Auffassung, dass solange diese Vermittlung erfolgt, die Einigungsstelle nicht angerufen werden k&#246;nne, also subsidi&#228;r ist.</p>
<p>Das Arbeitsgericht M&#252;nchen ist dem gefolgt. Der Arbeitgeber hatte seinen urspr&#252;nglichen Antrag in der Verhandlung durch den Passus &#8220;nach ergebnislosem Vermittlungsversuch vor dem Vorstand der Bundesagentur f&#252;r Arbeit&#8221; erg&#228;nzt und diesen Antrag hilfsweise zu seinem urspr&#252;nglichen Antrag gestellt. Der urspr&#252;ngliche Antrag allein auf die Einrichtung der Einigungsstelle wurde zur&#252;ckgewiesen, nur dem Hilfsantrag (&#8220;nach erfolgloser Vermittlung&#8221;) wurde stattgegeben.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat seine Auffassung nach dem Wortlaut des Gesetzes begr&#252;ndet. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG</a> kann die Einigungsstelle eben erst dann angerufen werden, wenn (die &#252;brigen Bedingungen vorausgesetzt) entweder kein Vermittlungsersuchen an die Bundesagentur erfolgt ist, oder diese erfolglos war.</p>
<p>Nach hiesiger Auffassung musste die Entscheidung &#8211; zumindest was die Vorschaltung der Agentur f&#252;r Arbeit angeht &#8211; auch nach europ&#228;ischem Recht so ergehen.</p>
<p>Die Richtlinie 2002/14 EG sieht in ihrem Artikel 4 eine Konsultationspflicht des Arbeitgebers bez&#252;glich Betriebs&#228;nderungen vor. Artikel 8 der Richtlinie bestimmt in Absatz 1 Satz 2, dass die Mitgliedsstaaten daf&#252;r Sorge tragen m&#252;ssen, dass es geeignete Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gibt, mit deren Hilfe die Erf&#252;llung der sich aus dieser Richtlinie (siehe insb. Artikel 4 der Richtlinie) ergebenden Verpflichtung durchgesetzt werden kann. Dies bedeutet auf den hiesigen Fall &#252;bertragen, dass eben der Mitgliedsstaat und hier das Arbeitsgericht M&#252;nchen daf&#252;r Sorge tragen muss, dass es mit der Einschaltung der Bundesagentur f&#252;r Arbeit ein geeignetes Verwaltungsverfahren gibt, die Konsultationsrechte des Betriebsrats zu erf&#252;llen. Zu Erf&#252;llen hei&#223;t in diesem Zusammenhang, dass noch keine Fakten geschaffen werden d&#252;rfen und der Betriebsrat dann erst im Nachgang in irgendeiner Weise informiert wird, sondern dass vor Umsetzung der betriebs&#228;ndernden Ma&#223;nahmen unter anderem eben auch ein Verwaltungsverfahren, hier das Ersuchen der Vermittlung durch die Bundesagentur f&#252;r Arbeit, stattfinden muss, damit die Rechte des Betriebsrats aus der Konsultationsrichtlinie in Verbindung mit dem Betriebsverfassungsgesetz bei Betriebs&#228;nderungen noch erf&#252;llt werden k&#246;nnen.</p>
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		<title>LAG M&#252;nchen 6 TaBVGa 6/08 &#8211; Unterlassungsanspruch bei Betriebs&#228;nderung Entscheidungsgr&#252;nde</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 16:50:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
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		<category><![CDATA[LAG München]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie angek&#252;ndigt stellen wir nunmehr die Entscheidungsgr&#252;nde des LAG M&#252;nchen zum download zur Verf&#252;gung. Zum Inhalt: Im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen die Durchf&#252;hrung einer Betriebs&#228;nderung (hier Betriebsteilverlagerung mit Betriebsabspaltung) untersagt, solange nicht mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abschlie&#223;end verhandelt worden ist. Dieser Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebs&#228;nderungen ist sehr [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/lag-munchen-6-tabvga-608-unterlassungsanspruch-bei-betriebsanderung-entscheidungsgrunde/' addthis:title='LAG M&#252;nchen 6 TaBVGa 6/08 &#8211; Unterlassungsanspruch bei Betriebs&#228;nderung Entscheidungsgr&#252;nde' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie <a href="http://www.ruedigerhelm.de/?p=263">angek&#252;ndigt</a> stellen wir nunmehr die Entscheidungsgr&#252;nde des LAG M&#252;nchen zum <a href="http://www.ruedigerhelm.de/urteile/LAGMUC6TaBVGa6-08.pdf" target="_blank">download </a>zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Zum Inhalt:</p>
<p>Im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen die Durchf&#252;hrung einer Betriebs&#228;nderung (hier Betriebsteilverlagerung mit Betriebsabspaltung) untersagt, solange nicht mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abschlie&#223;end verhandelt worden ist.</p>
<p>Dieser Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebs&#228;nderungen ist sehr umstritten; besonders s&#252;ddeutsche Gerichte sind (bzw. waren bis jetzt!) hier zur&#252;ckhaltend. Die erste Instanz hatte daher auch hier dem Betriebsrat deutlich gemacht, dass er vor dem Landesarbeitsgericht in M&#252;nchen keinen Erfolg haben werde, da weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen bislang einem solchen Anspruch stattgegeben habe.</p>
<p>Den Entscheidungsgr&#252;nden ist nunmehr zu entnehmen, dass allein durch den Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung auf Unterlassung einer Betriebs&#228;nderung eine effektive Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats gew&#228;hrleistet sei. Der Verweis der Gegenansicht, wonach von einer Betriebs&#228;nderung betroffene Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleichsanspruch beanspruchen k&#246;nnten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 BetrVG: Nachteilsausgleich">§ 113 Abs. 3 BetrVG</a>), sofern mit dem Betriebsrat weder ein Interessenausgleich abgeschlossen noch die Interessensausgleichsverhandlungen zu Ende betrieben wurde, gehe fehl. Schlie&#223;lich best&#228;tigt das Gericht die Rechtsprechung u.a. des LAG Hamm und verweist auf die nicht umgesetzte europ&#228;ische Richtlinie 2002/14 EG, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein geeignetes Gerichtsverfahren zur Verf&#252;gung zu stellen, durch welches die Erf&#252;llung der Beteiligungsrechte -und zwar <em>vor </em>Einleitung der Ma&#223;nahmen, welche zur Betriebs&#228;nderung f&#252;hren- des Betriebsrats gew&#228;hrleistet sei.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.ruedigerhelm.de/urteile/LAGMUC6TaBVGa6-08.pdf" target="_blank">&gt;&gt;hier&lt;&lt;</a> im <a href="http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/entscheidungen_2008/kammer6/6tabvga6_08.pdf" target="_blank">Volltext </a>eingesehen werden.</p>
<p>Zum urspr&#252;nglichen Beitrag auf dieser Webseite geht es <a href="http://www.ruedigerhelm.de/?p=263">&gt;&gt;hier&lt;&lt;</a>.</p>
<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/lag-munchen-6-tabvga-608-unterlassungsanspruch-bei-betriebsanderung-entscheidungsgrunde/' addthis:title='LAG M&#252;nchen 6 TaBVGa 6/08 &#8211; Unterlassungsanspruch bei Betriebs&#228;nderung Entscheidungsgr&#252;nde' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></content:encoded>
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		<title>LAG M&#252;nchen best&#228;tigt Unterlassungsanspruch des BR bei Betriebs&#228;nderungen im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2009 09:58:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kanzlei BHP</dc:creator>
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		<category><![CDATA[RL 2002/14 EG]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen (6 TaBVGa 6/08) die Durchf&#252;hrung einer Betriebs&#228;nderung (hier Betriebsteilverlagerung mit Betriebsabspaltung) untersagt, solange nicht mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abschlie&#223;end verhandelt worden ist. Wie man der Literatur entnehmen kann, ist der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebs&#228;nderungen umstritten; besonders s&#252;ddeutsche Gerichte sind hier zur&#252;ckhaltend. Die [...]<div class="addthis_toolbox addthis_default_style" addthis:url='http://www.kanzlei-bhp.de/lag-munchen-bestatigt-unterlassungsanspruch-des-br-bei-betriebsanderungen-im-wege-der-einstweiligen-verfugung/' addthis:title='LAG M&#252;nchen best&#228;tigt Unterlassungsanspruch des BR bei Betriebs&#228;nderungen im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung' ><a class="addthis_button_print"></a><a class="addthis_button_email"></a><a class="addthis_button_preferred_1"></a><a class="addthis_button_preferred_2"></a><a class="addthis_button_preferred_3"></a><a class="addthis_button_compact"></a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung hat das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 TaBVGa 6/08" target="_blank" title="LAG M&uuml;nchen, 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08">6 TaBVGa 6/08</a>) die Durchf&#252;hrung einer Betriebs&#228;nderung (hier Betriebsteilverlagerung mit Betriebsabspaltung) untersagt, solange nicht mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich abschlie&#223;end verhandelt worden ist.</p>
<p>Wie man der Literatur entnehmen kann, ist der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebs&#228;nderungen umstritten; besonders s&#252;ddeutsche Gerichte sind hier zur&#252;ckhaltend. Die erste Instanz hatte daher auch hier dem Betriebsrat deutlich gemacht, dass er vor dem Landesarbeitsgericht in M&#252;nchen keinen Erfolg haben werde, da weder das Arbeitsgericht M&#252;nchen noch das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen bislang diesem Anspruch stattgegeben h&#228;tten. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LAG M&#252;nchen bemerkenswert.</p>
<p><span id="more-263"></span></p>
<p>Der Verf&#252;gungsanspruch war unserer Ansicht nach gegeben, da vor dem Hintergrund der nicht umgesetzten Richtlinie 2002/14 EG (Konsultationsrichtlinie) die einstweilige Verf&#252;gung das einzige Mittel ist, welches geeignet und erforderlich ist, den Beteiligungsanspruch des Betriebsrats wie auch die Rechte der Arbeitnehmer zu sch&#252;tzen.</p>
<blockquote><p>Auszug aus der Richtlinie 2002/14 EG</p>
<p>Artikel 4 &#8211; Modalit&#228;ten der Unterrichtung und Anh&#246;rung<br />
(1) Im Einklang mit den in Artikel 1 dargelegten Grunds&#228;tzen und unbeschadet etwaiger geltender einzelstaatlicher Bestimmungen und/oder Gepflogenheiten, die f&#252;r die Arbeitnehmer g&#252;nstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend diesem Artikel im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anh&#246;rung auf der geeigneten Ebene wahrgenommen wird.</p>
<p>(2) Unterrichtung und Anh&#246;rung umfassen</p>
<p>a) die Unterrichtung &#252;ber die j&#252;ngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der T&#228;tigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs;<br />
b) die Unterrichtung und Anh&#246;rung zu Besch&#228;ftigungssituation, Besch&#228;ftigungsstruktur und wahrscheinlicher Besch&#228;ftigungsentwicklung im Unternehmen oder Betrieb sowie zu gegebenenfalls geplanten antizipativen Ma&#223;nahmen, insbesondere bei einer Bedrohung f&#252;r die Besch&#228;ftigung;<br />
c) die <strong>Unterrichtung und Anh&#246;rung zu Entscheidungen, die wesentliche Ver&#228;nderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsvertr&#228;ge mit sich bringen k&#246;nnen,</strong> einschlie&#223;lich solcher, die Gegenstand der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gemeinschaftsbestimmungen sind.</p>
<p>(3) Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es insbesondere den Arbeitnehmervertretern erm&#246;glichen, die Informationen angemessen zu pr&#252;fen und gegebenenfalls die Anh&#246;rung vorzubereiten.</p>
<p>(4) Die Anh&#246;rung erfolgt<br />
a) zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem<br />
Zweck angemessen sind;<br />
b) auf der je nach behandeltem Thema relevanten Leitungs- und Vertretungsebene;<br />
c) auf der Grundlage der vom Arbeitgeber gem&#228;&#223; Artikel 2 Buchstabe f) zu liefernden Informationen und der Stellungnahme, zu der die Arbeitnehmervertreter berechtigt sind;<br />
d) in einer Weise, die es den Arbeitnehmervertretern gestattet, mit dem Arbeitgeber<br />
zusammenzukommen und eine mit Gr&#252;nden versehene Antwort auf ihre etwaige<br />
Stellungnahme zu erhalten;<br />
e) mit dem Ziel, eine Vereinbarung &#252;ber die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten<br />
Entscheidungen, die unter die Leitungsbefugnis des Arbeitgebers fallen, zu erreichen.</p>
<p>Artikel 8 &#8211; Durchsetzung der Rechte<br />
(1) F&#252;r den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter sehen die Mitgliedstaaten geeignete Ma&#223;nahmen vor. Sie sorgen insbesondere daf&#252;r, dass es <strong>geeignete Verwaltungs- und Gerichtsverfahren</strong> gibt, mit deren Hilfe die <strong>Erf&#252;llung </strong>der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die im Falle eines Versto&#223;es gegen diese Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter Anwendung finden; die Sanktionen m&#252;ssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.</p></blockquote>
<p>Diese Richtlinie wurde nicht umgesetzt, trotz Ablaufs der Frist, ist aber bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts im Wege der europarechtskonformen Auslegung von den Gerichten zu ber&#252;cksichtigen. Das LAG Hamm hat nun auch in bereits st&#228;ndiger Rechtsprechung neben anderen Gerichten dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Eilverfahren in &#228;hnlichen Konstellationen stattgegeben (Arbeitsgericht Flensburg 2 BVGa 2/08, 24.01.2008, LAG Schleswig-Holstein vom 20.07.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 TaBVGa 1/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">3 TaBVGa 1/07</a>, LAG Hamm vom 30.07.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 TaBVGa 17/07" target="_blank" title="LAG Hamm, 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07">10 TaBVGa 17/07</a>, LAG Hamm vom 30.04.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 TaBVGa 8/08" target="_blank" title="LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08">13 TaBVGa 8/08</a>).</p>
<p>Essenz ist, dass von den mitgliedstaatlichen Gerichten zu gew&#228;hrleisten ist, dass die Erf&#252;llung der Konsultationsrechte des Betriebsrats durch geeignete Ma&#223;nahmen und Verwaltungsverfahren gew&#228;hrleistet bleibt. Dies geht nur durch eine Unterlassung im Vorfeld; alles andere f&#252;hre zu einer L&#246;sung der Situation im Nachhinein und Rechte des Betriebsrats wie auch der Arbeitnehmer drohen durch die arbeitgeberseitige Schaffung umfangreicher Fakten zur Theorie zu werden, welche praktisch nicht –mehr- umsetzbar sind. Auch nach Ansicht des LAG Hamm kann man die Arbeitnehmer bzw. den Betriebsrat nicht auf den m&#246;glichen Nachteilsausgleichsanspruch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 BetrVG: Nachteilsausgleich">§ 113 Abs. 3 BetrVG</a> verweisen.</p>
<p><em>Sobald hiesig die Entscheidungsgr&#252;nde der Entscheidung des LAG M&#252;nchen vorliegen, werden sie ebenfalls an dieser Stelle ver&#246;ffentlicht werden.</em></p>
<p><a href="http://www.ruedigerhelm.de/urteile/ProtokollLAGMuenchen221208.pdf" target="_blank">Volltext des Protokolls des LAG M&#252;nchen, 6 Ta BVGa 6/08, vom 22.12.2008</a></p>
<p><a href="http://www.ruedigerhelm.de/downloads/2002-14-EG%20Konsultationsrichtlinie.pdf" target="_blank">Volltext der Richtlinie (Konsultationsrichtlinie) 2002/14 EG</a></p>
<p><strong><a href="http://www.ruedigerhelm.de/?p=268">NEU Entscheidungsgr&#252;nde der hiesigen Entscheidung des LAG M&#252;nchen gibt es &gt;&gt;hier&lt;&lt;</a></strong>.</p>
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